Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 12.01.1968 – 4 StR 544/67
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2130 022
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ann URTEIL
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Diebstahls i. R. uU-&.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Januar 1968, an der teilgenommen haben:
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Senatspräsident Dr. Rotberg
als Vorsitzender,
Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal
als beisitzende Richter,
Landgerichterat WW in der Verhandlung, Oberstaatsanvalt WB vei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Auf die Revision des Angeklagten Pig» wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 15. Juni 1967, auch soweit es den Angeklagten Aw betrifft, in den Fällen 4 und 10 im Strafausspruch sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Auf die Revision des Angeklagten Sy wird das Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen, ferner bezüglich des Angeklagten Tom in Fall 4 im Strafausspruch sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
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3, Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten PB una STEEEm sovie die Revision des Angeklagten Ki veräcen verworfen. Der Angeklagte KB nat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,
4, Im Umfang der Aufbebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch. über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
‘ Von Rechts wegen
Gründe§
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Der Angeklagte PB ist wegen schweren Rückfalldiebstahls in 4 Fällen und wegen einfachen Rückfalldichstahls zu drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis, der Angeklagte SW egen schweren Diebstahls zu vier Monaten Gefüngnis und der Angeklagte KEEP vcsen Hehlcrci zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden, Die Revision des Angeklägsten Sw rügt Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts, die beiden übrigen Angeklagten beanstanden nur die sachliche Rechtsanwendung.
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a) Der Schuldspruch 1äßt keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten erkennen. Die Ausführungen der Revision wenden sich unzulässigerweise gegen die Feststellungen und die dem Tatrichter vorbehaltene Beweis-
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würdigung. Ein Fortsetzungszusammenhang ist zu Recht verneint worden. Das Aufbrechen der verschiedenen Kraftwagen, dic sich von Fall zu Fall als dafür lohnend und geeignet erwiesen, und die Wegnahme der Autoradios und anderer Gegenstände beruhte, wie das Landgericht irrtunsfrci ausführt, nicht auf cinem Gesamtvorsatz, wie er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 313, 315) zur Annahme einer Fortsotzungstat vorhanden sein muß,
b) Dagegen kann der Strafausspruch in den Fällen 4 und 10 nicht bestehen bleiben. Die Kammer hat es hier, obgleich sie eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließen konnte, abgelehnt, von der Strafmilderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 2, 44 StGB Gebrauch zu machen und zwar deshalb, weil der Angeklagte die Diebstähle nur ausgeführt hat, um sich von dem jeweiligen Erlös der Diebesbeute Alkohol kaufen zu können.
Die verminderte Zurechnungsfäühigkeit ist zwar kein zuingender Strafmilderungsgrund. Ihre Berücksichtigung zugunsten des Täters steht vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (BGHSt 7, 28, 29; RGSt 69, 317; 71, 179). Bei der Ausübung seines Ermessens ist der Tatrichter jedoch nicht frei, er ist vielmehr an den Grundsatz gebunden, daß die Strafe schuldangemessen sein soll und daß die verminderte Zurechnungsfähigkeit im allgemeinen den Schuldvorwurf und damit die Strafwürdigkeit mindert. Da bei der gebotenen Würdigung der gesamten Umstände der Tat auch der Beweggrund zu ihr berücksichtigt werden darf, war es dem Landgericht unbenommen, straferhöhend zu verwerten, daß der Angeklagte "gestohlen hat, um Alkohol trinken zu können". Die Kammer hat indessen übersehen,
daß es nach den tatsächlichen Feststellungen zu den Fällen 4 und 10 zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Tatentschluß selbst,einschließlich des Alkoholgenunses möglicherweise durch den Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit beeinflußt worden ist. Da in beiden Fällen demnach. der oben erwähnte Grundsatz der Schuldangemessenheit verletzt sein könnte, muß der Strafausspruch in den Fällen 4 und 10 aufgehoben werden. Nach der Sachlage wird die Höhe der Einzelstrafen in den sonstigen Fällen von dieser Aufhebung nicht berührt. Die übrigen Einzelstrafen müssen daher bestehen bleiben. Hingegen erfaßt die Aufhebung in den Fällen 4 und 10 auch den Gesamtstrafausspruch.
c) Die. teilweise Aufhebung bei PB erstreckt sich gemäß § 357 StPO in gleichem Umfang auch auf den Angeklagten AB. Nach. üen Urteilsgründen ist auch. er von derselben sachlich-rechtlichen Gesetzesverletaung betroffen wie der Beschwerdeführer FEW:
2. Die Revision des Angeklagten Se
a) Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und daher einer weiteren Behandlung nicht zugänglich.
“ ») Der Schuldspruch 1äßt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Bedenken bestehen jedoch gegen den Strafausspruch. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, ob sich das lLandgericht nach seiner Feststellung, der Angeklagte könnte vielleicht im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit gehandelt
haben, bei der Strafbemessung der Möglichkeit einer Strafmilderung gemäß § 51 Abs. 2, 44 StGB bewußt gewesen ist und ob es hiervon Gebrauch gemacht hat oder weshalb diesc. möglicherweise .unterblichen ist.
ce) Von derselben sachlich-rechtlichen Gesetzesvertletzung wie der Beschwerdeführer Sp ist auch: der Angeklagte Tim Hinsichtlich des Falles 4 der Urteilsgründe betroffen, Gemäß § 557 StPO ist daher auch bei ihm der Strafausspruch im Fall 4 aufzuheben. Da auch hier die Höhe der übrigen Einzelstrafien von dieser Aufhebung ersichtlich nicht beeinfiußt wird, bedarf es daneben nur der Aufhebung des Gesamtstiraflausspruchs.
3. Die Revision des Angeklagten Kun
Das Rechtsmittel deckt keinen Rechtsfchler auf. Der Beschwerdeführer versucht lediglich die Beweiswürdigung des Landgerichts durch seine eigene zu ersetzen. Da jene weder gegen die Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze verstößt und auch in sich nicht widerspruchsvoll ist, muß die Revision verworfen werden.
Rotberg Mayr Sanders
Spiegel Hürxthal