Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 20.05.1960 – 4 StR 139/60
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2162 074
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Hilfsarbeiter Willi vw EB aus VERB/ CE: ; geboren am B: EEED EB ir: Ya ce., 2.2. in
Untersuchungshaft,
2. die berufslose Ehefrau imilie Elisabeth W EB 4 ;co:
— aus VERED/US@W.,, zeboren an E. ED EB in ;
wegen Tötung auf Verlangen
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der sitzung vom 20. Mai 1960, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr.Dr. GEW in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt EB »ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 5. November 1959 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen werden die Revisionen verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Schwurgericht beim Landgericht Hagen hatte den Angeklagten "illi VB unter Freisprechung im übrigen wegen Tötung auf Verlangen zur Gefängnisstrafe von vier Jahren und seine Ehefrau Elisabeth vB wegen versuchter Tötung auf Verlangen (linzelstrafe: zwei Jahre Gefängnis) sowie wegen vollendeter Tötung auf Verlangen (Einzelstrafe: drei Jahre Gefängnis) zur Gesamtgefängnisstrafe von vier Jahren verurteilt (Urt. 8 Ks 1/58 vom 12. Juli 1958).
Auf die Revision des Angeklagten Willi WB hob der Senat dieses Urteil auf, soweit der Angeklagte wegen Tötung auf Verlangen bestraft war, und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht (Strafkamner) zurück. Die Aufhebung wurde gemäß § 357 StPO auf die Verurteilung der Ehefrau Elisabeth WTgp erstreckt, soweit sie wegen vollendeter Tötung auf Verlangen verurteilt und eine Gesamtstrafe gebildet worden war. Das Senatsurteil ist auszugsweise in BGHSt 13, 162 - 169 abgedruckt.
Das Landgericht hat nunmehr gegen den Angeklagten Willi VD wegen Tötung auf Verlangen eine Gefängnisstrafe von vier Jahren ausgesprochen und gegen die angeklagte Ehefrau Elisabeth Vgl wegen Beihilfe hierzu auf eine Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis erkannt unter gleichzeitiger Bildung eıner Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis.
Gegen dieses Urteil haben beide Angeklagte Revision eingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Die Rechtsmittel haben nur zum Strafausspruch Erfolg.
Das Urteil ist im Schuldspruch bei beiden Angeklagten
nicht zu beanstanden,
Die Revisionen bemängeln die Beweiswürdigung der Strafkammer. Die Aufgabe des Revisionsgerichts beschränkt sich insoweit auf die Prüfung, ob die Feststellungen des Tatrichters Widersprüche aufweisen und Denkgesetzen sowie allgemeinen krfahrungssätzen widersprechen (BGH NJW 1951, 413 Nr. 27). Verstöße in dieser Richtung sind im Urteil nicht festzustellen.
II.
Im Strafausspruch sind beide Revisionen begründet.
1. Allerdings greift die Rüge des Beschwerdeführers N Willi Widerra, das Landgericht habe die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB zu Unrecht abgelehnt, nicht durch.
Die Strafkammer hat ihrer Beurteilung das Gutachten des Sachverständigen Dr. Neujahr, eines Facharztes für Nerven- und Geisteskrankheiten, zugrunde gelegt, das dieser "nach Anstaltsbeobachtung beider Angeklagter auf Grund der Hauptverhandlung" erstattet hat (UA 34). Sie führt u. 8. aus:
"Der Angeklagte Willi Win leidet unter angeborenem Schwachsinn im Sinne einer ausgeprägten Debilität.
Er ist ein egoistischer, gefühlskalter, verschlage- &, ner Psyhopath. ... Soweit es sich um eindeutige Rechtsgutverletzungen handelt, ist der Angeklagte voll in der Lage, das Unerlaubte solcher Taten einzusehen
und hat auch die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln. Er weiß genau, daß er einen Menschen auch
auf dessen Verlangen hin nicht ins Wasser stoßen darf, damit er dort ertrinkt. Er hat auch die Fähigkeit,
sich entsprechend dieser Einsicht zu verhalten, Soweit er durch vorsätzliches aktives Handeln den Tod eines Menschen verursacht, ist:er voll verantwortlich. Lediglich soweit er durch Unterlassen den Tod eines Menschen verursacht, ist infolge seiner Debilität seine Fähigkeit, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen und entsprechend dieser kKkinsicht zu handeln, im Sinne des
8 51 Abs. 2 StPO erheblich vermindert." (UA 31)
Die Erwägung, bei einem Debilen (leicht Schwachsinnigen) müsse darüber, ob er vermindert zurechnungsfähig sei, nach den Tatunständen und nach der Schwere der Rechtsgutsverletzung entschieden werden, gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß. Im Schrifttum ist anerkannt, daß die Frage, ob die Zurechnungsfähigkeit eines Schwachsinnigen erheblich vermindert ist, nicht allein nach der Stärke der Abnormität, sondern auch nach der Art der Tat zu beantworten ist (Langelüddecke, Gerichtliche Psychiatrie 2. Aufl. S. 305/306). Bei Debilen muß mithin, ähnlich wie bei Psychopathen, in jedem kinzelfall der Schweregrad der Abweichung von der Durchschnittsnorm geprüft werden und außerdem, ob und in welcher Weise ein Zusammenhang zwischen dem Schwachsinn und der Tat besteht (Rauch, Gerichtliche Psychiatrie in: Ponsold, Lehrbuch der Gerichtlichen Medizin 2. Aufl.
S. 124). Es ist hiernach durchaus möglich, daß ein Schwachsinniger erkennen und sich danach richten kann, er;dürfe einen Lebensmüden, der nicht den Mut hat, sich selbst den Tod zu geben, nicht töten,.:.-tT während er - wie möglicherweise der Angeklagte WEB - nicht einzusehen vermag, daß er den Tod eines nahen Angehörigen, der im Begriff ist, Belbstmord zu begehen, durch sein Eingreifen verhindern muß, und auch nicht fähig ist, einer solchen Einsicht gemäß zu handeln. Das hat der Tatrichter rechtsbedenkenfrei festgestellt.
2. Das Urteil ist jedoch im Strafausspruch aufzuheben, weil die Urteilsgründe nicht ersehen lassen, ob das Landgericht die Anwendbarkeit des erst durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 eingeführten § 216 Abs. 2 StGB (mildernde Umstände) geprüft hat.
Die Strafzumessung, und damit auch die Frage nach den mildernden Umständen (BGHSt 4, 8), ist eine Frage des
sachlichen Rechts (BGUSt 3, 179; 5, 57; 6, 68). Allerdings besteht verfahrensrechtlich, wenn ein Antrag auf Zubilligung mildernder Umstände in der Hauptverhandlung nicht gestellt wird und das Gericht mildernde Umstände verneint, keine Pflicht, in den Urteilsgründen zu dieser Frage Stellung zu nehmen (§ 267 Abs. 3 Satz 2 3tPO). Eine Erörterung ist aber aus sachlichrechtlichen Gründen geboten, wenn der Sachverhalt dazu Anlaß bietet (vgl. Geier in Löwe-Rosenberg StPO 20. Aufl. § 267 Anm. 10 ä).
Vorliegend bestand für das Gericht hinsichtlich beider Angeklagter Veranlassung, sich in den Urteilsgrün- N‘ den zu dieser Frage zu äußern. Willi WB ist ein schwachsinniger Psychopath; "sein Schulwissen, seine allgemeine Lebenserfahrung und sein Denkvermögen sind gering" (UA 31). Elisabeth Vglb ist eine leicht schwachsinnige, gemütsarme Psychopathin (UA 32). Die Strafkammer hat diese Umstände zwar bei beiden Angeklagten strafmindernd berücksichtigt (UA 54 - 56), aber nicht erkennen lassen, ob sie dabei vom Regelstrafrahmen (Gefängnis von arei bis fünt' Jahren) oder vom außerordentlichen Strafrahmen (Gefängnis von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) ausgegangen ist. Die allgemeine ‚Bemerkung, Willi Vs habe auf besondere Milde, eben weil er nicht unbestraft
sei, keinen Anspruch, gibt hierüber keine klare Auskunft. 2
Im übrigen erwähnt das Urteil nur, daß WWW nach § 216 Abs. 1 StGB und die Ehefrau Wi wegen Beihilfe zur Tat ihres Mannes nach §§ 216, 49 StGB zu bestrafen sei (VA 53/54).
Das Urteil kann auf diesem Mangel beruhen, weil nicht auszuschließen ist, daß:die Strafen bei Anwendung des § 216 Abs. 2 StGB milder ausgefallen wären, wozu nach dem festgestellten Sachverhalt allerdings kein zwingender Grunä besteht.
Zur Verdeutlichung sei darauf hingewiesen, daß die durch das Urteil des schwurgerichts in Hagen von 12. Juli 1958 gegen die “Angeklagte Elisabeth Vi» rechtskräftig ausgesprochene Kinzelstrafe von zwei Jahren Gefängnis durch das vorliegende Urteil nicht
berührt wird.
KXrumme Sauer Martin
Lang-Hinrichsen Börtzler