Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 12.11.1969 – 4 StR 453/69
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF ° ? 028
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 453/69 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Zimmermann Werner G ED zus VE (westr.), dort geboren an GE 05:
wegen Unzucht mit Abhängigen u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. November 1969, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Meyer
als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt a)
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EEE. GE
als Verteidiger, Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westfalen) vom 18. März 1969 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
ZZ m
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung von weiteren ähnlichen Vorwürfen wegen eines an seiner Tochter Beatrix begangenen Unzuchtsverbrechens nach den §§ 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3, 73 StGB zu 9 Monaten Gefängnis mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Die Aufklärungsrüge greift durch.
Die Verurteilung des Angeklagten beruht entscheidend auf der Aussage seiner zur Tatzeit 10 Jahre alten Tochter Beatrix. Die Strafkammer hat diese Aussage insbesondere auf Grund anderer Zeugenaussagen zum Randgeschehen, der Ausführungen des psychologischen Sachverständigen und des eigenen Eindrucks in der Hauptverhandlung als glaubhaft angesehen. Nach ihren Feststellungen liegen die "intellektuellen Fähigkeiten" von Beatrix aber "deutlich etwas unter dem Durchschnitt" (UA 7). An ihr "Gedächtnis" können "hinsichtlich Reihenfolge, Häufigkeit und Zeitpunkt" eigener Erlebnisse "nur geringe Anforderungen gestellt werden" (UA 7). Ihre "Aussagetüchtigkeit" kann auf Grund des Gesamteindrucks ihrer Persönlichkeit "nicht uneingeschränkt bejaht werden" (UA 8). Bei ihr war nicht auszuschließen, daß sie schon sexuelle Erlebnisse mit anderen Männern hatte, und es bestand die Gefahr, daß sie diese Erlebnisse "auf den Angeklagten projiziert hat" (UA 9,,10, 17, 18). Deshalb hat die Strafkammer den Angeklagten auch von allen weiteren ihm - in einer nicht mehr feststellbaren Zahl von Einzelfällen (UA 16) - zur Last gelegten unzüchtigen Handlungen mangels ausreichender Beweise freigesprochen, obwohl sie davon überzeugt war, daß Beatrix die von ihr in der Hauptverhandlung insoweit geschilderten Vorgän-
ge tatsächlich erlebt habe (UA 17). Bei Beatrix bestand möglicherweise eine Abneigung gegen den Angeklagten (UA 12). Ihre Mutter lebte zur Tatzeit im schlechten Einvernehmen mit ihm und wollte sich damals bereits scheiden lassen
(UA 10). Der Angeklagte hatte die Tatvorwürfe von Anfang
an bestritten (UA 6 Bl. 18 R d.A.). Er ist noch nicht bestraft und hat bisher ein "arbeitsames, einfaches und sozialgerechtes Leben geführt" (UA 19).
Bei dieser nicht einfachen Beweislage mußte die Strafkammer im Interesse des Angeklagten und einer jeden denkbaren Zweifel an seiner Schuld ausräumenden Wahrheitsermittlung alle ihr zugänglichen Beweismittel nutzen, die etwas über die Glaubwürdigkeit von Beatrix ergeben konnten, auch wenn sie auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme von der Täterschaft des Angeklagten in dem einen zur Aburteilung gelangten Fall bereits überzeugt zu sein glaubte. Dazu gehörte, wie die Revision mit Recht anführt, einmal die Vernehmung der zur Tatzeit 9 Jahre alten Tochter Daniela des Angeklagten als Zeugin. Diese hat das Tatgeschehen nach den Feststellungen miterlebt; auch sie soll der Angeklagte aufgefordert haben, die Frauendusche in ihre Scheide einzuführen (UA 3, 4). Der begreifliche Wunsch, sie nach Möglichkeit zu schonen, mußte hinter den berechtigten Belangen des Angeklagten zurücktreten. Zum andern mußte, auch darin ist der Revision zuzustimmen, ein Sachverständiger über eventuelle Verletzungen bei Beatrix durch die von ihr behauptete Tat des Angeklagten vernommen werden. Da der Angeklagte die Frauendusche "tief" in die Scheide seiner Tochter eingeführt haben soll (UA 4), lagen Verletzungen angesichts der Art des benutzten Gegenstandes nahe. Ob sich die Strafkammer allerdings, wovon die Revision ohne weite-
res auszugehen scheint, auch von einer Anhörung der zur Tatzeit erst 4 Jahre alten Tochter Alexa des Angeklagten irgendeinen Erfolg versprechen mußte, kann im Hinblick auf deren Alter und die Belanglosigkeit des in Rede stehenden Vorgangs für sie zweifelhaft sein. Das kann indessen auf sich beruhen. Jedenfalls läßt sich nicht ausschließen, daß die von der Revision zu Recht vermißte Vernehmung von Daniela und die Anhörung des Sachverständigen zu für den Angeklagten günstigeren Erkenntnissen geführt hätten. Schon deshalb mußte seine Verurteilung aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Strafkammer zurückverwiesen werden.
Auf eine Erörterung der weiteren Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde im einzelnen kommt es danach nicht mehr an. Folgendes sei jedoch hierzu bemerkt:
1. Bedenken gegen die Verwertung der Niederschrift über die (erste) Vernehmung von Beatrix durch die Kriminalpolizei am 16. Januar 1968 bestehen nicht. Zwar ist vor dieser Vernehmung nur Beatrix selbst über ihr Zeugnisverweigerungsrecht aus § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO belehrt worden (§ 52 Abs. 2 StPO). Die Frage, ob das erst 10 Jahre alte Mädchen überhaupt die zum Verständnis dieses Rechts erforderliche geistige Reife besaß und ob nicht mangels einer solchen Reife die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters zur Aussage notwendig sei (vgl. BGHSt 14, 159; 19, 85; 21, 303, 304), wurde dagegen damals nicht erörtert (vgl. Bl. 12, 13 d.A.). Das ist jedoch alsbald nachgeholt worden. Allein zu diesem Zweck wurde eine Pflegerin bestellt (vgl. Bl. 34, 36 d.A.). Diese wurde am 28. Mai 1968 durch einen
Richter in ihre Aufgabe eingewiesen und oränungsgemäß be-
lehrt (Bl. 42 d.A.). Sie hat daraufhin allgemein der Aussage von Beatrix im Ermittlungsverfahren gegen ihren Vater zugestimmt und damit ersichtlich auch ihr Einverständnis zu den bereits abgegebenen Erklärungen gegeben (Bl.
42 R d.A.). Dadurch ist der der ersten Vernehmung von Beatrix anhaftende Mangel geheilt (vgl. auch BGHSt 12, 235, 242 für den Sonderfall des § 81 c StPO). Da die Pflegerin ordnungsgemäß belehrt war und bei dieser Gelegenheit auch der Untersuchung von Beatrix durch einen Sachverständigen zugestimmt hatte (Bl. 42 R d.A.), bedurfte es ihrer erneuten Belehrung im Untersuchungstermin nicht; es genügte, daß sie ihre Zustimmung wiederholte (Bl. 60 d.A.).
2. Gegenstand der Untersuchung ist nach dem rechtskräftigen Freispruch des Angeklagten in allen weiteren ihm als fortgesetzte Tat zur last gelegten Einzelfällen (UA 16, 18) nur noch die abgeurteilte Tat vom 13. Januar 1968. Nur auf diese Tat kommt es also für die Frage, ob der Zeuge Beer wegen Tatverdachts unbeeidigt bleiben muß (§ 60 Nr. 3 StPO), an. Kommt das Gericht zu der Überzeugung, daß der Angeklagte der Täter ist, so scheidet ein Verdacht im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO gegen den Zeugen aus. Es wird jedoch darauf hingewiesen, daß hierbei der Tatsache der Beeidigung keine Bedeutung beigemessen werden darf (vgl. BGH Urt. v. 4. Oktober 1955 - 1 StR 634/54).
3. Maßgebend für die Urteilsfindung sind die von den Beweispersonen in der Hauptverhandlung, und sei es auch erst nach Vorhalt aus den Akten (vgl. BGHSt 11, 159, 160; BGH VRS 32, 352), abgegebenen Erklärungen. Daß diese Erklärungen in den Urteilsgründen nicht richtig wiedergegeben worden seien, kann mit der Sitzungsniederschrift nicht bewiesen werden (vgl. BGH NJW 1966, 63).
4. Sollte die Strafkammer wiederum aus dem Charakter des Angeklagten und seiner Alkoholbeeinflussung auf das Vorliegen einer "wollüstigen Absicht" schließen wollen, wird sie dies näher begründen müssen. Angesichts der bisherigen Straflosigkeit des Angeklagten und seines rechtschaffenen Lebenswandels könnte es sonst zweifelhaft bleiben, ob sie sich von dem auf ihm lastenden Verdacht in den freigesprochenen Fällen gelöst hat.
Meyer Mayr Sanders Spiegel Hürxthal