Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 12.11.1969 – 4 StR 325/69

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2119 025 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache gegen

den Gelegenheitsarbeiter Manfred, Viktor, Hugo W ED

aus DEE. zevoren ar Gi 937 ir DER

wegen Widerstandes gegen Polizeibeamte

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. November 1969, an der teil-

genommen haben;

Senatspräsident Meyer

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Bundesanwalt Bundesanwalt

als Vorsitzender,

Mayr

Dr. Sanders

Dr. Dr. Spiegel Hürxthal

als beisitzende Richter,

GE in ser Verhanalung,

WED vei üer Verkündung des Urteils.

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter

für Recht erkannt;

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom

11. April 1969 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen Widerstandes gegen Polizeibeamte zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Strarfaussetzung zur Bewährung wurde versagt. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

1. Auch nach der Neufassung des § 273 Abs. 2 StPO kann die Revision nicht darauf gestützt werden, daß die Feststellungen im Urteil nicht mit dem übereinstimmen, was über den Inhalt der Aussagen in der Sitzungsniederschrift steht (BGH NJW 1966, 63).

2. Die Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 113 StGB enthält keinen Rechtsfehler. Entgegen der Auffassung der Revision waren die Polizeibeamten zur Festnahme des Angeklagten berechtigt. Diese gingen auf Grund der Angaben des Zeugen We, die am Tatort von der Zeugin Kb bestätigt wurden, davon aus, daß der Angeklagte letztere vergewaltigt habe. Die Bestimmung des § 127 Abs. 1 StPO verlangt nur, daß der Festzunehmende "der Flucht veräächtig" ist. Es wird also nicht auf die objektivierte "Fluchtgefahr" abgestellt; es reicht vielmehr aus, daß der zur Festnahme Entschlossene vernünftigerweise damit rechnen kann, daß der Täter fliehen werde, wenn ihm nicht durch sofortige Festnahme zuvorgekommen wird. Da aber mit dem bloßen Festhalten als solchem nichts erreicht ist, gehört zur Festnahme das zwangsweise Verbringen zur näcksten Polizeidienststelle, damit von dort aus das Erforderliche im

Sinne des § 128 StPO veraniaät werden kann. Es genügt mithin die unter Berücksichtigung allgemeiner Erfahrungen begründete Befürchtung, der Angeklagte könne sich dem zu erwartenden Ermittlungsverfahren durch

die Flucht entziehen (Schwarz-Kieirknecht, StPO § 127 Anm. 5; Eb. Schmidt, IK, Nachtragsband I, Rz. 12, 195 KMR 6. Aufl. Anm. 1 b 1). Der engeren Ansicht von Loewe-Rosenberg (21. Aufl., Erg. Bd. Anm. 5) kann nicht gefolgt werden. Sie übersieht, daß die Entscheidung zur Festnahme auf Grund von § 127 StPC in der Regel eine Augenblicksentscheidung ist, während die Frage, ob

die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nach § 112 StPO vorliegen, vom Richter mit Bedacht gekiärt werden kann. Diese Verschiedenheit war es ersichvlich, die den Gesetzgeber bewogen hat, bei der Vorschrift äes § 112 StPO auf die "Fluchtgefahr", bei § 127 StPO hingegen auf den "Fliuchtveräacht" abzustellen. Auch das Eindringen in die Wohnung zum Zwecke der Festnahme war nach den tatsächlichen Feststellungen statthaft.

Entgegen der Auffassung der Revisicn konnte das Verhalten des Angeklagten, der sich hartnäckig weigerte, die beiden Polizeibeamten in seine Wohnung zu lassen, bei diesen die Annahme rechtfertigen, der nach ihrer Überzeugung eines Verbrechens der Notzucht und eines sich daran anschließenden Vergehens der Freiheitsberaubung schuldige Angeklagte werde sich, wenn er nicht alsbald festgenommen werde, möglicherweise der Verantwortung durch die Flucht antziehen. Ferner konnte die Tatsache, daß der Angeklagte sofort um sich schlug, als die Beamten ihn festnehmen wollten, und da er

sich auch dann noch heftig wehrte, als sie ihn am Arm festhielten, darauf schließen lassen, daß weiteren Widerstandshandlungen nur durch Anlegung einer Vorführkette begegnet werden konnte. Für die Frage

der Rechtmäßigkeit der Amtsausübung kam es nur darauf an, ob die Polizeibeamten im Bewußtsein ihrer Verantwortung und unter bestmöglicher pflichtgemäßer Abwägung aller ihnen erkennbaren Umstände die Handlung für nötig und sachlich gerechtfertigt halten durften. Insoweit verkennt die Revision auch, daß die Frage nach der Erforderlichkeit der polizeilichen Amtshandlung nicht etwa auf Grund der nachträglich ermittelten Sachlage zu beurteilen ist (vgl. BGHSt 21, 334, 363). Nur ein schuldhafter Irrtum über die Erforderlichkeit der Amtsausübung, Willkür oder Amtsmißbrauch würde die Handlung rechtswidrig machen. Dafür ist jedoch nichts ersichtlich.

3. Auch der Strafausspruch läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Ausführungen auf UA S. 10, mit denen die Strafkammer ihre Überzeugung ausdrückt, daß die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten unerläßlich ist, desgleichen die Erwägungen, mit denen sie eine Strafaussetzungswürdigkeit verneint, schließen nach Ansicht des Senats aus,

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daß der Tatrichter anders entschieden hätte, wenn er die Neufassungen des § 27 db StPO und des § 23 StGB schon hätte berücksichtigen müssen.

Meyer Mayr Sanders

Spiegel Hürxthal