Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 12.11.1969 – 4 StR 325/69
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2119 025 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 325/69 URTEIL
in der Strafsache gegen
den Gelegenheitsarbeiter Manfred, Viktor, Hugo W ED
aus DEE. zevoren ar Gi 937 ir DER
wegen Widerstandes gegen Polizeibeamte
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. November 1969, an der teil-
genommen haben;
Senatspräsident Meyer
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Bundesanwalt Bundesanwalt
als Vorsitzender,
Mayr
Dr. Sanders
Dr. Dr. Spiegel Hürxthal
als beisitzende Richter,
GE in ser Verhanalung,
WED vei üer Verkündung des Urteils.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter
für Recht erkannt;
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom
11. April 1969 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen Widerstandes gegen Polizeibeamte zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Strarfaussetzung zur Bewährung wurde versagt. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
1. Auch nach der Neufassung des § 273 Abs. 2 StPO kann die Revision nicht darauf gestützt werden, daß die Feststellungen im Urteil nicht mit dem übereinstimmen, was über den Inhalt der Aussagen in der Sitzungsniederschrift steht (BGH NJW 1966, 63).
2. Die Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 113 StGB enthält keinen Rechtsfehler. Entgegen der Auffassung der Revision waren die Polizeibeamten zur Festnahme des Angeklagten berechtigt. Diese gingen auf Grund der Angaben des Zeugen We, die am Tatort von der Zeugin Kb bestätigt wurden, davon aus, daß der Angeklagte letztere vergewaltigt habe. Die Bestimmung des § 127 Abs. 1 StPO verlangt nur, daß der Festzunehmende "der Flucht veräächtig" ist. Es wird also nicht auf die objektivierte "Fluchtgefahr" abgestellt; es reicht vielmehr aus, daß der zur Festnahme Entschlossene vernünftigerweise damit rechnen kann, daß der Täter fliehen werde, wenn ihm nicht durch sofortige Festnahme zuvorgekommen wird. Da aber mit dem bloßen Festhalten als solchem nichts erreicht ist, gehört zur Festnahme das zwangsweise Verbringen zur näcksten Polizeidienststelle, damit von dort aus das Erforderliche im
Sinne des § 128 StPO veraniaät werden kann. Es genügt mithin die unter Berücksichtigung allgemeiner Erfahrungen begründete Befürchtung, der Angeklagte könne sich dem zu erwartenden Ermittlungsverfahren durch
die Flucht entziehen (Schwarz-Kieirknecht, StPO § 127 Anm. 5; Eb. Schmidt, IK, Nachtragsband I, Rz. 12, 195 KMR 6. Aufl. Anm. 1 b 1). Der engeren Ansicht von Loewe-Rosenberg (21. Aufl., Erg. Bd. Anm. 5) kann nicht gefolgt werden. Sie übersieht, daß die Entscheidung zur Festnahme auf Grund von § 127 StPC in der Regel eine Augenblicksentscheidung ist, während die Frage, ob
die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nach § 112 StPO vorliegen, vom Richter mit Bedacht gekiärt werden kann. Diese Verschiedenheit war es ersichvlich, die den Gesetzgeber bewogen hat, bei der Vorschrift äes § 112 StPO auf die "Fluchtgefahr", bei § 127 StPO hingegen auf den "Fliuchtveräacht" abzustellen. Auch das Eindringen in die Wohnung zum Zwecke der Festnahme war nach den tatsächlichen Feststellungen statthaft.
Entgegen der Auffassung der Revisicn konnte das Verhalten des Angeklagten, der sich hartnäckig weigerte, die beiden Polizeibeamten in seine Wohnung zu lassen, bei diesen die Annahme rechtfertigen, der nach ihrer Überzeugung eines Verbrechens der Notzucht und eines sich daran anschließenden Vergehens der Freiheitsberaubung schuldige Angeklagte werde sich, wenn er nicht alsbald festgenommen werde, möglicherweise der Verantwortung durch die Flucht antziehen. Ferner konnte die Tatsache, daß der Angeklagte sofort um sich schlug, als die Beamten ihn festnehmen wollten, und da er
sich auch dann noch heftig wehrte, als sie ihn am Arm festhielten, darauf schließen lassen, daß weiteren Widerstandshandlungen nur durch Anlegung einer Vorführkette begegnet werden konnte. Für die Frage
der Rechtmäßigkeit der Amtsausübung kam es nur darauf an, ob die Polizeibeamten im Bewußtsein ihrer Verantwortung und unter bestmöglicher pflichtgemäßer Abwägung aller ihnen erkennbaren Umstände die Handlung für nötig und sachlich gerechtfertigt halten durften. Insoweit verkennt die Revision auch, daß die Frage nach der Erforderlichkeit der polizeilichen Amtshandlung nicht etwa auf Grund der nachträglich ermittelten Sachlage zu beurteilen ist (vgl. BGHSt 21, 334, 363). Nur ein schuldhafter Irrtum über die Erforderlichkeit der Amtsausübung, Willkür oder Amtsmißbrauch würde die Handlung rechtswidrig machen. Dafür ist jedoch nichts ersichtlich.
3. Auch der Strafausspruch läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Ausführungen auf UA S. 10, mit denen die Strafkammer ihre Überzeugung ausdrückt, daß die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten unerläßlich ist, desgleichen die Erwägungen, mit denen sie eine Strafaussetzungswürdigkeit verneint, schließen nach Ansicht des Senats aus,
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Meyer Mayr Sanders
Spiegel Hürxthal