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BGH Urteil vom 08.10.1969 – 4 StR 350/69

4. Strafsenat

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2125 048 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR. 350/69 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den kaufmännischen Angestellten Hermann Josef K w-EEE au: VER zeroren ar GE 1924 in

wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Oktober 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer als Vorsitzender,

Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel

Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 20.

März 1969 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen gefährlichen Eingriffs in die Sicherheit des Straßenverkehrs (§ 315 b Abs. I Nr. 3, Abs. III StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung (§ 230 StGB), mit Widerstand gegen die Staatsgewalt (§ 113 StGB), mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr

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(§ 316 StGB) und mit Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis (§ 24 Abs. I Nr. 1 StVG a.P.) zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Dem Angeklagten darf für immer keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

1. Der Schuldspruch läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

2. Das gilt auch für die Strafzumessungserwägungen:

a) Das Landgericht hat die verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht nur bei der Annahme eines minderschweren Falles nach § 315 b Abs. 3 StGB, sondern auch bei der Bemessung der Strafe innerhalb des sich hieraus ergebenden Strafrahmens berücksichtigt, wie sich aus dem Hinweis auf die besonderen persönlichen Merkmale des Angeklagten auf Bl. 15 UA ergibt.

b) Nach Art. 106 Nr. 1 des am 1. September 1969 in Kraft getretenen Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts kann das Gericht Gefängnisstrafen von nicht mehr als einen Jahr bei persönlicher Aussetzungswürdigkeit des Verurteilten zur Bewährung aussetzen, die Vollstreckung von Gefängnisstrafen von mindestens sechs Monaten unter der weiteren Voraussetzung, daß nicht die Verteidigung der Rechtsordnung eine Vollstreckung der Strafe gebietet. Einer Zurückverweisung der Sache bedarf es indessen in diesem Falle nicht. Aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils ergibt sich eindeutig, daß das Landgericht, wenn es die Neufassung des § 23 StGB schon hätte berücksichtigen können, die verhängte Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt hätte und nicht hätte aussetzen können. Der Angeklagte

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ist bereits viermal wegen auf Trunkenheit beruhenden Verkehrsstraftaten zu Haft- und Gefängnisstrafen verurteilt worden. Der Unrechts- und Schuldgehalt der neuen Tat wiegt insbesondere wegen der großen Zahl

der in ihr zusammentreffenden Rechtsverletzungen schwer, Das festgestellte Verhalten des Angeklagten läßt die Erwartung, daß er unter Einwirkung der Strafaussetzung ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen wird, nicht zu. Unter dem Gesichtspunkt der Genugtuung für die in größte Lebensgefahr gebrachten beiden Polizeibeamten, die mit hoher Wahrscheinlichkeit getötet worden wären, wenn sie sich nicht durch einen Sprung zur Seite hätten retten können, gebietet hier auch die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe.

Meyer Börtzler Mayr

Spiegel Hürxthal