Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 02.07.1969 – 4 StR 226/69
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
N 2128 017 GG Art. 1, 2; Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grunäfreiheiten Art. 6 Abs. 1; GVe §§ 171 a, 172 Der (erwachsene) Angeklagte hat keinen mit der Revision durchsetzbaren Anspruch auf Ausschluß der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung zum Schutze seines Privatbereiches (Anschluß an BGH NJW 1952, 153).
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja
N
2128 017
GG Art. 1, 2; Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grunäfreiheiten Art. 6 Abs. 1; GVe §§ 171 a, 172
Der (erwachsene) Angeklagte hat keinen mit der Revision durchsetzbaren Anspruch auf Ausschluß der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung zum Schutze seines Privatbereiches (Anschluß an BGH NJW 1952, 153).
BGH, Urt.- v. 2. Juli 1969 - 4 StR 226/69 — Schw@G Bochum -
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR_ 226/69 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Bundesbahnarbeiter Dieter K OEEEEED zus tem, geboren am EEE 1940 in ci, Kreis Ka,
wegen versuchten Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Juli 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hürxthal als beisitzendefRichter, Bundesanwalt GB in der Verhandlung, ITandgerichtsrat EEE bei der Verkündung des Urteils als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellterg> als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts Bochum vom 16. Januar 1969
wird verworfen,
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründes
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu drei Jahren Gefängnis verurteilt. Seine Revi=- sion, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.
1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens seien verletzt, weil das Schwurgericht während der Vernehmung eines Sachverständigen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen hat. Die Rüge geht fehl.
a) Ein Anspruch des Angeklagten auf Ausschluß der Öffentlichkeit zum Schutze seines Persönlichkeitsbereichs kann nicht aus den Art, 1 und 2 GG hergeleitet werden. Zwar ist auch im Strafverfahrensrecht, insbesondere im Bereich der §§ 81 ff. StPO, im Interesse des Persönlichkeitsschutzes der Verhält=- nismäßigkeitsgrundsatz zu beachten (BVerfG NJW 1963, 1597 = BVerfGE 16, 194). Aus ihm ergeben sich jedoch keine über die vom Gesetz vorgesehenen hinausgehenden Einschränkungen des Öffentlichkeitsgrundsatzes. Erlaubt das Gesetz zum Zwecke der Ermittlung und Verfolgung strafbarer Handlungen Eingriffe in den Persönlichkeitsbereich, so erlaubt es damit auch die Verwertung der Ergebnisse in öffentlicher Verhandlung. Durch einen bloß teilweisen Ausschluß der Öffentlichkeit, etwa während der Vernehmung eines Sachverständigen über den Geisteszustand und Wesenseigenarten des Angeklagten, könnte zudem nicht verhindert werden, daß über die Ergebnisse in einem anderen, öffentlichen Verfahrensabschnitt gesprochen wird.
Ein umfassender Schutz der Persönlichkeitssphäre wäre daher praktisch nur dadurch zu erreichen, daß in Strafsachen weithin nicht öffentlich verhandelt wird. Eine so weitgehende Durchbrechung des übergeordneten Grundsatzes der Öffentlichkeit der Verhandlung würde aber dem eindeutigen Willen des Gesetzes widersprechen.
b) Der von der Revision unter Hinweis auf den Aufsatz von Herbst in NJW 1969, 546 vorgetragenen Auffassung, das Landgericht hätte die Öffentlichkeit während der Vernehmung des Sachverständigen nach Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ausschließen müssen, kann nicht zugestimmt werden. Art. 6 MRK stellt ebenso wie das deutsche Verfahrensrecht den Grundsatz auf, daß Gerichtsverhandlungen öffentlich sein müssen. Er läßt aber in bestimnten Fällen den Ausschluß der Öffentlichkeit zu, so u.a., wenn der Schutz des Privatlebens der Prozeßparteien es verlangt. In keinem Falle jedoch schreibt Art. 6 MRK den Ausschluß der Öffentlichkeit zwingend vor. Ein Anspruch auf Ausschluß der Öffentlichkeit ist dem Angeklagten daher auch durch Art. 6 MRK nicht eingeräumt worden.
c) Der Senat neigt übrigens, ohne daß er diese Frage hier abschließend zu entscheiden braucht, zu der Ansicht, daß die Menschenrechtskonvention die gesetzlichen Ausschlußgründe des deutschen Rechts (§§ 171 a f. GVG) nicht erweitert hat. Die Konvention ist ein zwischenstastlicher Vertrag, der die Vertragsteile nur soweit bindet, als sie sich binden wollten. Durch die Konvention wollten die Vertragsstaaten einen gewissen von ihnen allen anerkannten Mindestbestand an Freiheitsrechten völkerrechtlich verankern (vgl. Art. 60 MRK). Zugleich sollte der Rahmen für staatliche Eingriffe in diese Freiheitsrechte festgelegt werden (vgl. Jescheck, NJW 1954, 783 f.). Zu den gewährleisteten Freiheitsrechten gehört das Recht auf eine öffentliche Anhörung vor Gericht (Art. 6 Satz 1 MRK). Dieses Recht darf durch die innerstaatliche Gesetzgebung nur im Rahmen der Ausnahmen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 MRK eingeschränkt werden. Dem entspricht das deutsche Verfahrensrecht.
Art. 6 Abs. 1 Satz 2 MRK wollte im Gegensatz zu den in Art. 6 Abs. 3 aufgeführten prozessualen Mindestrechten eines jeden Angeklagten die Vertragsstaaten nicht in dem Sinne binden,
daß sie in allen genannten Fällen die Möglichkeit des Ausschlusses der Öffentlichkeit vorsehen müßten. Er wollte ihnen nur einen Spielraum einräumen, innerhalb dessen sie in ihrer Gesetzgebung von dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Gerichts- | verhandlungen abweichen dürfen. Daher sind durch das Zustimmungsgesetz vom 7. August 1952 (BGBl. II 685, 953) die Vorschriften des deutschen Rechts über den Ausschluß der Öffentlichkeit nicht geändert, insbesondere sind keine erweiterten Ausschlußmöglichkeiten geschaffen worden. Offenbar war dies auch die Ansicht der deutschen gesetzgebenden Körperschaften (vgl. Jescheck aa0 S, 784 Nr. 3). Zu einer anderen Auffassung nötigt auch nicht die Tatsache, daß Österreich auf Grund des Art. 64 MRK einen Vorbehalt zugunsten des in der österreichischen | Verfassung festgelegten Öffentlichkeitsgrundsatzes gegen Art. 6 MRK erklärt hat. Dieser Vorbehalt kann auf einer für das deutsche Recht nicht maßgebenden Österreichischen Auffassung beruhen, daß Art. 6 MRK die Ausschlußgründe für alle Vertragsstaaten bindend festlege. Er kann jedoch ebensogut nur
als Verwahrung gegen eine solche Auslegung gemeint sein.
Die Tatsache, daß die Bundesrepublik Deutschland trotz gründlicher Prüfung (Jescheck aa0) keinen solchen Vorbehalt gemacht hat, läßt darauf schließen, daß ihre gesetzgebenden Organe eine Auslegung des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 MRK im Sinne einer die Vertrags-Staaten bindenden Regelung nicht für zutreffend gehalten haben, sie also auch nicht durch das Zu-
stimmungsgesetz als für Deutschland verbindlich anerkennen
wollten.
d) Entscheidend ist, daß das Unterbleiben des Ausschlusses der Öffentlichkeit in keinem Falle mit der Revision gerügt werden kann. Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO soll die unverbrüchliche Beachtung des Öffentlichkeitsgrundsatzes verbürgen. Er dient dem Interesse der Allgemeinheit an einem öffentlichen Gerichtsverfahren, nicht dem Schutze des Angeklagten gegen Bloßstellung oder sonstige Beeinträchtigungen seiner Persönlichkeit durch eine öffentliche Gerichtsverhandlung. Er liegt daher nach allgemeiner Meinung nur vor, wenn die Öffentlichkeit der Verhandlung ungesetzlich beschränkt worden ist oder wenn die für den Ausschluß der Öffentlichkeit vorgeschriebenen Förmlichkeiten nicht beobachtet worden sind, nicht dagegen, wenn öffentlich verhandelt worden ist, obwohl nach dem Gesetz die Öffentlichkeit hätte ausgeschlossen werden können oder wenn der Ausschluß nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist (BGH NJW 1952, 153). Die Rechtsprechung hat es bisher mit gutem Grund abgelehnt, in solchen Fällen § 338 Nr. 6 StPO anzuwenden; denn die Beeinträchtigung der Interessen, zu deren Schutz das Gesetz in bestimmten Fällen den Ausschluß der Öffentlichkeit zuläßt, kann durch eine Wiederholung der Verhandlung unter Ausschluß der Öffentlichkeit nicht mehr beseitigt werden. Aus diesem Grunde kann ein mit der Revision durchsetzbarer Anspruch des Angeklagten auf Ausschluß der Öffentlichkeit nicht anerkannt werden.
2. Da auch die sachlichrechtliche Nachprüfung keine Rechtsfehler ergibt, ist die Revision zu verwerfen.
Rotberg
Sanders
Börtzler
Mayr Bundesrichter Hürxthal ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben,
Rotberg