Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 03.06.1969 – 5 StR 216/69
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2110 099
5 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Verwaltungsangestellten Rudolf S EEREEED aus NEE (Lanaıreis Vu geboren am ED 906 in Cm (Sudetenland),
wegen fortgesetzter Untreue u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der. Sitzung vom 3.Juni 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Staatsanwalt GEEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär ED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das
II.
Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 20. September 1968
1. im Falle Nr.II.4 (fortgesetgte Untreue zum Nachteil un CE) unter Aufrecht-
erhaltung der Feststellungen,
2. im Falle Nr.II 7 (Falschbeurkundung- in: Tateinheit mit Diebstahl‘) und’ in allen Strafaussprüchen nebst den insoweit getroffenen Feststellungen
aufgehoben... Die ‚weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte wird im Falle Nr:II 4 von der Anschuldigung der fortgesetzten Untreue freigesprochen. Die Kosten, die Äurch diesen Teil des Verfahrens in beiden Rechtszügen entstanden sind, werden einschließlich der ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse auferlegt.
Im-übrigen Umfange der Aufhebung wird die
Sache an eine andere Kammer des Landgerichts
in Lübeck zurückverwiesen, die insoweit auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in sechs Fällen, wegen Falschbeurkundung im Amt in Tateinheit mit Diebstahl und wegen eines weiteren Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis, auf die die Untersuchungshaft anzurechnen ist, und zu sechs Geldstrafen von je 50 DM verurteilt.
Die Revision ficht das Urteil im vollen Umfange mit der Sachrüge an.
1. Sie macht nähere Ausführungen nur zu folgenden Fällen Nr.II 2 - 4 der Urteilsgründe.
a) Der Angeklagte hatte im Jahre 1965 für den Eisenbahnbediensteten Karl Jg, der bei DB wohnt, auftragsgemäß ein Hausgrundstück in > (Kreis Tg GEB) verkauft und den Barerlös von 12.700 DM auf ein neu eingerichtetes Sparkassenkonto eingezahlt. Er hob davon 3.700 DM ab. "Wahrscheinlich" verspielte er dieses Geld; denn er "meint, das gesamte Geld verspielt zu haben". Am 31.August 1965 ließ er den Rest von 9.000 DM auf ein neues Konto mit der Bezeichnung "Karl Je Bevollmächtigter Rudolf. SB" überweisen. Er .hob davon "erst 4.000 DM und anschließend 5.000 DM ab und verspielte sie. Der Angeklagte hatte bei: der ersten Abhebung nach seinen . Angaben noch nicht. die Absicht, auch den Rest zu eigenen Zwecken zu verbrauchen",
Das Landgericht verurteilt ihn.wegen Untreue in zwei Fällen (Nr.II 2 und 3 der Urteilsgründe) zu je.neun Monaten Gefängnis,
Der Revision erscheint unklar, in welchen Maßnahmen des Angeklagten das Landgericht die beiden Untreuehandlungen Sieht. 'Das geht jedoch aus dem Urteil hinreichend deutlich hervor. Nach ihm liegen sie nicht, wie die Revision für möglich hält, in der Verfügung über die 3.700 DM, die der Angeklagte nur "wahrscheinlich" für sich verbrauchte, und auch nicht in der Übertragung der restlichen 9.000 DM auf das neue Konto, sondern darin, daß der Angeklagte von diesem zuerst 4.000 DM und dann 5.000 DM abhob,
Insoweit ist das Urteil frei von rechtlichen Fehlern.
Das gilt auch für die Annahme zweier selbständiger Handlungen (§ 74 StGB). Denn die Strafkammer glaubt dem Angeklagten ersichtlich, daß er bei der ersten Abhebung noch nicht gewillt war, auch den Rest für sich zu verbräuchen. Die Revision spricht von "einem bei Verbrauch der 4.000 DM schon bestehenden Plan". Damit entfernt sie sich unzulässigerweise von den festgestellten Tatsachen.
b) Sie wendet sich jedoch mit Recht gegen die Annahme einer dritten Untreue im folgenden Fall Nr.II 4 der Urteilsgründe. u
Emil TO icr bis zum Verkauf des Grundstücks die Geldangelegenheiten Karl L geregelt hatte, drängte im August 1966 den Angeklagten, über den Grundstückserlös abzurechnen. Der Angeklagte verschäffte sich mit Hilfe seiner Frau Geld, legte‘ ein Sparkonto auf den Namen. wu TEE: an uni zahlte darauf 12.861,54 DM als Restkaufgeld nebst Zinsen ein. "Von diesem Konto hob er alsbald 10.000 DM auf Anweisung des früheren Grundstlickseigentüners Junge ab und legte sie auf ein Koito ünter seinem Namen u
(SC, Tuaoıf wegen Liane CP) mit dem Vermerk
an 'verfügungsberechtigt ist, auch über den Tod hinaus,
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Frau Liane CE geb. . Er wollte damit das Geld. aussondern und sah es als fremdes Vermögen an." Das Sparbuch über das Restguthaben von 2.861,64 DM übergab er an Emil TEE. Von dem neuen Konto Se CHE hob. er vis zum 26.Oktober 1966 drei Teilbeträge ab und verspielte sie.
Er "gibt glaubhaft en, nunmehr bereits bei der ersten Abhebung beabsichtigt zu haben, weiteres Gelä bisZur Erschöpfung des Kontos abzuheben, falls er nicht so viel gewinnen sollte,
um sämtliche Schulden abzudecken".
Die Strafkammer findet hierin eine fortgesetzte Untreue und begründet dies mit der Erwägung, zivilrechtlich möge zwar kein weiterer Schaden entstanden sein. Der Angeklagte habe aber "das mindestens wirtschaftlich auch nach seinen Vorstellungen wieder vhergestellte Vermögen
Sun WED erneut geschädigt".
Diese rechtliche Beurteilung trifft nicht zu.
Allerdings hatte der Angeklagte kraft des Auftrages,
das Grundstück für Karl IB zu verkaufen, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, und dazu gehörte auch seine Pflicht, den Verkaufserlös abzuführen. Sein Auftraggeber hatte gegen ihn nicht eine nur zahlenmäßig bestimmte Geldforderung, sondern nach § 667 BGB einen Anspruch auf ‘Herausgabe gerade des Geldes, das durch den Grundstücksverkauf erzielt worden war. Davon waren 9. 000 DM bei der Sparkasse auf den Namen . nö 1 angelegt (oben a). Es mag dahinstehen, ob dieser bereits ‚eine entsprechende Forderung gegen die Sparkasse erlangt hatte (vel. BGHZ 21,148; 28,368,369/3705':46,198/199). Jedenfalls hatte er einen "Anspruch gegen den Angeklagten,
daß dieser das Guthaben an ihn abtrat oder sonst nach ‚seiner | Weisung verwendete. Diesen sogenannten Individualanspruch vereitelte der Angeklagte, indem er die 9.000 DM für sich selbst abhob und verbrauchte. Dadurch fügte er seinem
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Auftraggeber einen Nachteil.zu. Denn ‚nunmehr trat an die- ‚Stelle des Anspruchs, den Jg auf Übertragung des Sparkontos hatte, eine bloße Geldsummenschuld des Angeklagten (BGH IM Nr.11 Bl.2 zu § 266 StGB). Sie bedeutete nicht
mehr die Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, sondern war eine gewöhnliche Verbindlichkeit, Schadensersatz in Geld: zu leisten... Indem der Angeklagte sie nicht erfüllte, die in dieser Richtung eingeleiteten Maßnahmen vielmehr wieder rückgängig machte, beging er nicht abermals eine Untreue. Er verletzte dadurch vielmehr nur eine gewöhnliche Forderung. Daß er das Sparguthaben bereits
Der Angeklagte ist daher von dem Vorwurf der fortgesetzten Untreue in diesem Falle aus Rechtsgründen freizusprechen,
2. Bei der sonstigen rechtlichen Prüfung, zu der die allgemeine Sachrüge nötigt, ergibt sich noch folgender Fehler des Urteils.
a) Es nimmt im Falle Nr.II 7 eine Falschbeurkundung nach § 348 Abs.1 -StGB an, weil der Angeklagte für sich | und seine. Ehefrau zum Zwecke der Flucht Heiratsurkunden, Personalausweise, eine Rentenversicherungs--und zwei Lohnsteuerkarten anfertigte, die sämtlich auf falsche ‚Namen lauteten, Aus dem Urteil. geht. jedoch nicht genügend hervor, daß er zuständig war, Urkunden dieser Art. nicht nur vor-. zubereiten, sondern auch vollständig: auszustellen, .insbesondere selbst. zu unterschreiben. Das versteht sich für ihn als Amtsschreiber nicht von selbst. Die: Heiratsurkunden herzustellen, war er nur dann befugt,;wenn er in gültiger. Weise als Standesbeamter oder Vertreter. des ..Standesbeamten
* eingesetzt worden war. Der unteilbare Schuldspruch wegen
Falschbeurkundung in Tateinheit mit Diebstahl muß daher nebst den Feststellungen aufgehoben werden.
b) In den übrigen Fällen bestehen gegen die Schuldsprüche keine rechtlichen Bedenken. Die Strafen müssen jedoch aufgehoben werden. Denn sie können deshalb höher ausgefallen sein, weil auch im Falle Nr.II 4 Untreue angenommen und im Falle Nr.II 7 wegen Falschbeurkundung die höchste von allen Einzelstrafen verhängt worden ist.
Es empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die Feststellungen, die in den Fällen Nr.II 1-3, 5,6 und 8 den rechtskräftigen Schuldsprüchen zugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen im Urteil nicht wiederholt zu werden. Soweit im Falle Nr.II 7 Urkundenfälschung nach § 267 StGB in Betracht kommt, wird auf die Entscheidung BGHSt 7,149,152/153 hingewiesen.
Sarstedt Siemer Schmitt
Dr.Börker Herrmann
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