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BGH Urteil vom 22.04.1969 – 5 StR 130/69

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR

130/69 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes u.a.

173 094

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22.April 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt ee als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt ‚Bundesrichter Siemer . Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr ED u . „als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ED u: En

‚als Vertreter des Angeklagten EN

Rechtsanwalt il cu

‚als Vertreter des Angeklagten. Bei,

Justizhauptsekretär Ey

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: |

1. Die Revisionen der Angeklagten Dip Te» Ku "EEE unü Bep gegen das Urteil des

) Landgerichts in. Hamburg vom 27.November - 1968 werden verworfen.

2. Dem Angeklagten Bi wirä äie in dieser Sache nach dem 27.November 1968..eriittene‘ Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.

3. Die Angeklagten Taip, ED, Ep una Du...

haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten ‚BED Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen. j

:- Von Rechts wegen -

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Gründe§

A. Die Revision des Angeklagten Bi

ij. Mit der Aufklärungsrüge macht die Revision geltend, die Strafkammer hätte den heranwachsenden Angeklagten kriminalbiologisch untersuchen lassen müssen (8 244 Abs.2 StPO i.V.m. § 43 Abs.3 JGG). Dazu hatte das Landgericht nach den vorangegangenen Ermittlungen (UA 5.4,5) und den auf ihnen beruhenden Feststellungen keinen Anlaß. Es läßt nirgends Unsicherheiten in der’ Beurteilung des Angeklagten und seiner Taten erkennen. Der während der gesamten Hauptverhandlung anwesende psychologische Sachverständige, wissenschaftlicher Oberrat Dr.Abel, hat der Jugendkammer übrigens bestätigt, "daß seiner Auffassung nach ein kriminalbiologisches Gutachten bei Bambach nicht erforderlich ist" (UA S.28 d.A. S.200,215). Bei dieser Sachlage hatte die Kammer keinen Anlaß, von sich aus eine Untersuchung anzuordnen, die der Beschwerde führer selbst nicht mehr angeregt hatte, nachdem Dr.Abel sie für überflüssig gehalten hatte.

Wie die vom Landgericht festgestellten Charakterzüge des Angeklagten zu bewerten sind, ist eine Frage des sachlichen Rechts.

II. Die Sachrüge ist ebenfails unbegründet,

1. Die Zueignungsabsicht ist in allen ärei Raubfällen einwandfrei festgestellt.

Im Falle 1 wollte Be ebenso wie der frühere Mitangeklagte Pe dem Geschädigten das Geld notfalls mit Gewalt abnehmen (UA S.14). Beide wollten von vornherein "Schwule ticken". Beide wußten, daß damit "gemeint war, Homosexuelle zusammenzuschlagen und ihnen, wenn möglich,

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Geld abzunehmen" (UA S.13). Aus dem Verhalten des Angeklagten BEE in den Fällen 2 und 4 (die Verweisung auf den Fall 3 ist ein offensichtlicher Schreibfehler) durfte die Strafkammer zusätzlich folgern, daß der Angeklagte auch im Falle 1 auf das Opfer einschlug, um ihm Geld abzunehmen. Was die Revision hiergegen vorbringt, richtet sich nur gegen die insoweit einwandfreie Beweiswürdigung.

Im Falle 2, an dem außer DD auch VE und BeiBD beteiligt waren, hat der Angeklagte zwar die erbeutete Jacke nicht behalten, sondern sie später Be gegeben. Alle Angeklagten hatten aber bereits vor ihrem : Aufbruch 'aus dem Lokal: beschlossen, "die Anlagen aufzusuchen und den Homosexuellen etwas wegzunehmen" (UA S.17). Die Angeklagten waren daher bei dem gemeinsamen Raubüberfall darauf aus, sämtlich Beute zu machen bezw. die Beute der Gesamtheit der Beteiligten zuzuführen. Der Umetand, daß Behne. die Jacke des Opfers gerne behalten wollte (UA 5.17) und Bambach sie ihm überließ, nachden der Raub beendet war (UA 8.18), schließt nicht aus, daß alle an dem Raub Beteiligten in Zueignungsabsicht handelten. Zu

’ 2. Die Strafzumessung ist ebenfalls frei von Rechtsmängeln.

Die Strafkammer hat wegen der Schwere der Schuld und wegen der schädlichen Neigungen des Angeklagten vier Jahre ‚Jugendstrafe verhängt (§ 17 Abs.2 JGG). Sie hat hierfür eine ausreichende Begründung gegeben. Eine vollständige Aufzählung aller in Betracht kommenden Strafzumessungserwägungen schreiben ‘weder § 267 Abs.3 StPO noch das JGG- vor. Sie war auch nicht deshalb geboten, weil "der Straf-- rahmen (5 Jahre) nahezu voll ausgeschöpft" wäre. -Die Höchstdauer beträgt beim.schweren Raub nicht fünf, sondern zehn Jahre (§ 105 Abs.2 JGG, § 18 Abs.1 Satz 2 JGG -i.V.m.

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§ 250 StGB). Wenn die Strafkammer innerhalb dieses Rahmens auf vier Jahre Jugendstrafe erkannt hat, so liegt darin angesichts der Persönlichkeit des Angeklagten: und seiner Taten kein Ermessensfehler. | |

Es ist daher auch nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer entgegen dem Antrage des Staatsanwalts und des Verteidigers nicht auf Jugendstrafe von unbestimmter Dauer erkannt hat. Die Begründung, daß die. Jugenädstrafe in erster Linie wegen der Schwere der Schuld verhängt worden ist, trägt diese Entscheidung. Dabei hat die Strafkammer nicht allein auf die Art der Taten und ihre -schwe= ren Folgen für die Opfer abgestellt, sondern hieraus vor allem auf die charakterliche Haltung des Angeklagten geschlossen, der voller Aggressionen steckt, die er. brutal und grausam abreagiert. Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe sich auch seither nicht gewandelt und keine Einsicht gezeigt. Es war kein verständlicher Akt alltäglicher Selbstjustiz, wenn der Angeklagte im November 1968 einen Mithäftling mit der Faust auf den: Hinterkopf schlug, weil ihm dieser vor zwei Monaten angeblich ein Päckchen Tabak entwendet hatte.

| Das Landgericht geht davon aus, daß dieser Angriff überhaupt nicht und die Raubüberfälle jedenfalls nicht maßgeblich von einem Haß auf Homosexuelle beeinflußt waren- (UA-S.28). Es betont überdies mit Recht, daß auch ein solcher Haß (§ 54 Aba.1 Satz 2 JGG) nicht ’entschüldige, weil der Angeklagte selbst innerlich damit fertig werden müsse, Nach den Urteilsfeststellungen ist sich der Angeklagte seines Hasses bewußt. Er zügelt ihn nicht, sondern sucht seine Opfer auf, um sich an ihnen brutal abzureagieren. Ein solcher Charakterzug gibt auch unter erzieherischen Gesichtspunkten keinen Anlaß zu milder Ahndung.: Auch sonst kann keine Rede: davon sein, daß sich

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die Strafkammer über die Erziehungswirkung der Strafe keine Gedanken gemacht habe. Das Gegenteil folgt u.a. aus dem Hinweis, durch den Vollzug in einer bestimmten Anstalt möge "eine bessere Grundlage für eine Resoziali- . sierung" geschaffen werden (UA S. 29).

3. Nach § 52 Abs.2 fee soll die Untersuchungshaft nur angerechnet werden, wenn sich ihr Vollzug erzieherisch günstig ausgewirkt hat. Gerade das hat die Straf- ‘kammer wegen des Verhaltens des Angeklagten in der änstalt nicht feststellen können (UA S.29). Daß die Nicht-

” enrechnung von insgesamt drei Monaten Untersuchungshaft eine unbillige Härte 'wäre, läßt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. |

4. Auch gegen die Kostenentscheidung bestehen keine Bedenken. Das Landgericht stellt verbindlich fest, daß. die heranwachsenden Angeklagten - auch DEE - ausreichendes Einkommen haben oder nach ihrer Entlassung haben werden (UA 5.35). Da dieser Angeklagte eine längere Freiheitsstrafe verbüßen muß, sieht der Senat davon ab, ihm die Kosten und Auslagen des Revisioneverfahrens aufzuerlegen.

B. Die Revision des Angeklagten VE ist ebenfalls unbegründet.

1. Die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung im Falle’ 4 der Urteilsgründe ist rechtlich bedenkenfrei. _ MED ist gemeinsam mit den anderen Angeklagten auf den Geschädigten Fi zugegangen, hat dadurch dessen Be- 'gleiter vertrieben und kurz darauf dem zusammengeschlagenen Opfer die Armbanduhr weggenommen. In diesem Augenblick war die Gewaltanwendung entgegen der Auffassung der Revision noch nicht beendet, denn BD .rn: "ie

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nutzten die Wirkung der Schläge gerade aus, um Fi Portemonnaie und Armbanduhr abzunehmen. Daß iililWwsich an der Körperverletzung nicht beteiligt, vielmehr versucht habe, Fi vor Schlägen zu schützen, hat ihm die Strafkammer nicht geglaubt (UA S.22,24). Was die Revision hiergegen vorbringt, findet in den allein maßgeblichen Urteilsfeststellungen keine Stütze.

2. Auch im Falle 2 begegnet die Verurteilung wegen.. gemeinschaftlichen schweren Raubes keinen durchgreifenden Bedenken. Wie im. Falle 4, der am Abend desselben Tages begangen wurde, hatten alle Beteiligten beschlossen, Homosexuellen "etwas wegzunehmen" (UA S.17). Daß Mb im. Falle 2 keinen Wert auf die erbeutete Jacke legte und .deshalb damit einverstanden war, daß Be sie Be überließ, ändert nichts daran, daß auch MB in Zueignungsabsicht. handelte, als er gemeinsam mit den anderen Angeklagten gegen den Geschädigten vorging (vgl. zuA II 1). Sein Tatbeitrag war auch nicht so geringfügig, daß allein deshalb die Folgerung nahegelegen hätte, MB sei nur Gehilfe gewesen. Alle drei Angeklagten hatten sich: verabredet, Homosexuelle zu berauben. Sie waren gemeinsam . auf den Geschädigten eingedrungen und hatten ihn mit .dem Erfolg umstellt, daß dessen Begleiter aus Furcht weglief. Sie waren damit einverstanden, daß Be den Opfer die Jacke mit Gewalt auszog. Sie blieben währenddessen in . seiner Nähe, um ihm notfalls Hilfe zu leisten (UA 8.17,18). . Bei dieser. Art der. Verabredung und des späteren abgestimmten: Zusammenwirkens zwischen den Beteiligten ist die Verurteilung wegen -gemeinschaftlichen schweren Raubes nicht zu beanstanden.

Auch die Strafzumessung, bei der das Landgericht nicht wesentlich über die Mindeststrafe hinausgegangen ist, be- ‚gegnet keinen durchgreifenden Bedenken,

-8- Diese Ausführungen gelten entsprechend für

C. die Revision des Angeklagten Bei, der in gleicher Weise wit EB zusammengewirkt hat. Dieser Angeklagte war von vornherein auf die Jacke des Opfers aus. Sein Interesse an der Beute war daher noch größer als das der Angeklagten Fe un: VE. Die Mittäterschaft am schweren Raub ist einwandfrei dargelegt. Auch die Strafzumessung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

D. Die Revision des eklagten R hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Beihilfe zum schweren Raub in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Körperverletzung. Die Einwendungen des Beschwerdeführers hiergegen enthalten im wesentlichen nur Angriffe gegen die Feststellungen. Darauf kann die Revision nicht gestützt werden.

E. Die Revision des Angeklagten Ken ist unbegründet. Das gilt auch für die Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung (§ 223a StGB). Der Angeklagte hat zwar den Geschädigten File nmöglicherweise nicht selbst geschlagen. Er hat ihn aber gemeinsam mit EEE angegriffen, ihn später am Arm gepackt und in ein Gebüsch gestoßen (UA S.22). Auch das war eine körperliche Mißhandlung. Obder Angeklagte "subjektiv bereit war, sich in dieser Hinsicht strafbar zu machen", ist ohne Bedeutung. Die Annahme von Tateinheit zwischen der Hehlerei an der Uhr und der gefährlichen Körperverletzung beschwert den Angeklagten nicht. Das Landgericht hat die Strafe dem § 223a StGB entnommen. Es war daher nicht gehindert, strafschärfend zu berücksichtigen, daß der Angeklagte "bereit war, die Uhr des Geschädigten anzunehmen". Daß der Angeklagte Amateurboxer ist, durfte

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In

das Landgericht bei einer Bestrafung wegen gefährlicher Körperverletzung verwerten.

Sarstedt Schmidt Siemer

Schmitt Herrmann