Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 18.03.1969 – 1 StR 62/69

1. Strafsenat

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41 2078 010

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

1. den Kraftfahrer Wilhelm LI ) aus KB, geboren an EEEEED 1939 in rg |

2. den Landwirt Josef MO aus Au Kre. KEEEED, geboren an GEHE 1947 ın AUEEEEEED,

wegen schwerer Brandstiftung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. März 1969, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen des Angeklagten Wilhelm ICE una der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 23. September 1968 werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und der dadurch den Angeklagten Wilhelm ICE und Josef Mg erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse

auferlegt.

Von Rechts wegen

Au

=

Gründes

I. Die Revision des Angeklagten Wilhelm If

Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen des Diebstahls eines Kraftfahrzeugs (§ 242 StGB) verurteilt. Dagegen wendet er sich ohne Erfolg mit der Sachrüge.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte — zusammen mit dem wegen dieser Tat bereits verurteilten Angeklagten Josef vg - den Kraftwagen in München entwendet in der Absicht, ihn nach Gebrauch irgendwo in Kempten abzustellen. Bei dieser Sachlage hat das landgericht zutreffend angenommen, daß es an dem Willen gefehlt hat, den Kraftwagen in den Herrschaftsbereich des bisherigen Gewahrsamusinhabers zurückzuführen (BGHSt 22, 45, 46).

‘ Die Erwägungen des Landgerichts zur Bemessung der für die drei Diebstähle eingesetzten Einzelstrafen und der daraus gebildeten Gesamtstrafe lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler ersehen. Die Annahme der Revision, das Landgericht habe mit diesen Strafen einen "Ausgleich" für die Freisprechung vom Vorwurf der Brandstiftung schaffen wollen, ist durch nichts begründet.

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft

Das Landgericht hat die Angeklagten Wilhelm Ip

und Josef Mggp von Vorwurf der gemeinschaftlich begangenen schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungs-

betrug (§§ 306 Nr. 2, 265, 47, 73 StGB), sachlich zusamnentreffend (§ 74 StGB)mit Verabredung zur schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug (§§ 306 Nr. 2, 265, 49 a, 73 StGB), freigesprochen. Dagegen wendet sich

die Revision der Staatsanwaltschaft wit der Aufklärungsrüge.

Das von der Bundesanwaltschaft vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Revision sieht eine Verletzung des § 244 Abs. 2 .StPO darin, daß das Landgericht von der Vernehmung des Amtsgerichtsdirektors Le und des Oberamtsrichters BED abgesehen hat, die im Ermittlungsverfahren die beiden Angeklagten und den - im Revisionsverfahren nicht mehr beteiligten - Mitangeklagten Franz TB richterlich vernommen hatten.

Die gesetzliche Verpflichtung zur vollständigen Erforschung der Wahrheit (§ 244 Abs. 2 StPO) umfaßt zwar grundsätzlich auch die Vernehmung der Verhörspersonen als Zeugen über die früheren Aussagen von Angeklagten (BGHSt 3, 149, 150; 14, 310, 312); denn auch ein früheres Geständnis eines Angeklagten kann verwertet werden, selbst wenn er später sein Verhalten ändert (BGHSt 1, 337, 338; 14, 310, 311). Im vorliegenden Fall drängte es sich aber nicht auf, noch den Oberamtsrichter BED als Zeugen zu vernehmen. Das Tandgericht hat die Kriminalbeanten, vor denen Josef Mg zuletzt ein Geständnis abgelegt hatte, ausführlich als Zeugen vernommen. Es hat danach als erwiesen angesehen, daß Josef “gg die in der Niederschrift vom 30. April 1968 festgehaltenen Angaben über

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-03-18/1-str-62-69#rd_10

sein Zusammenwirken mit dem Angeklagten Wilhelm IB gemacht hat, konnte aber nicht ausschließen, daß diese Angaben nur zur Entlastung seines Vaters Josef Mg sen. gedient haben könnten. Bei dieser Sachlage konnte auch eine Vernehmung des Richters zu keinem anderen Ergebnis führen, zumal dessen Vernehmungsniederschrift nur den Vermerk enthält, der Beschuldigte habe die gleichen Angaben gemacht wie in den polizeilichen Niederschriften

vom 1. April 1968 und vom 30. April 1968; darin liegt aber ein unlösbarer Widerspruch, da Josef Mggwan 1. April 1968 als Zeuge jede Kenntnis vom Tatgeschehen bestritten, dagegen am 30. April 1968 als Beschuldigter ein ausführliches Geständnis über sein Zusammenwirken mit Wilhelm LED abgelegt hatte. Daher kann das angefochtene Urteil jedenfalls nicht darauf beruhen, daß Oberamtsrichter De nicht als Zeuge vernommen worden ist. Denn dieser hätte, nach der ersichtlichen Annahme der Strafkammer, über die näheren Umstände jener richterlichen Vernehmung keine sachdienlichen Angaben mehr machen können.

Entsprechend drängte es sich nicht auf, den Antsgerichtsdirektor I] als Zeugen über die richterliche Vernehmung des Mitangeklagten Franz IB zu hören, zumal über die Glaubwürdigkeit dieses Angeklagten ein ausführliches psychologisches Gutachten erstattet worden ist.

Danach ist auch die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen.

Seibert Mösl Pikart Pfeiffer zipfel