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BGH Urteil vom 11.02.1969 – 5 StR 752/68

5. Strafsenat

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5_ StR 752/68

1, BUNDESGERICHTSHOF

|

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Vertreter Heinz G EEE ,

ohne festen Wohnsitz, geboren an EEE 1921 in TEE,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Betruges i.R. u.a.

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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11.Februar 1969, äfi der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sersteät als Vorsitzender, Bundesrichter Siener Bundesrichter Schmitt . Bundesrichter Dr. ‚Börker .n Bundesrichter Herrmann 'als beisitzende Richter,

'Bundesanwalt Dr ‚ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,”

Rechtsanwalt EEE =u: ED

als Verteidiger,

bi ustizhauptsekretär CEEREED

als Urkundsbeanter. der Geschäftsstelle,

für Recht. erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das. Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 10.Juli 1968, soweit es. ihn im Falle Hip verurteilt, und in den übrigen. Strafaussprüchen mit den. Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird. verworfen.

‘Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an. eine. En andere Strafkammer des Tandgerichts Itzehoe \ zurückverwiesen, ‘die auch ‚über die Kosten ‚des. Rechtsmittels zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen —

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Gründe§

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des’ sachlichen Strafrechts rügt, hat nur teilweise Erfolg. " "

1. Die Verfahrensrüge, mit der die Revision die Ablehnung eines Beweisamtrages "beanstandet, ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Die Revisionsbegründung teilt entgegen § 344 Abs.? Satz 2 StPO Weder den Inhalt des Beweisamtrages noch den Inhalt des Ablehnungsbeächlusses

2. Die Sachrüge ist begründet," "Boweit gie die Verurteilun; des Angeklagten wegen Betruges zum Nachteil der ‘Witwe Hardung - Fall 1 der Urteilsgrünäe - - angreift.

Das Urteil geht davon aus, der Angeklagte habe Frau HE v.2. dadurch getäuscht, daß er ihr durch Vorlegung eines Schuldscheines vorspiegelte, KPD schulde ihm 800 DM, obwohl in. Höhe: von ’400 .DM überhaupt keine Schuld und in Höhe von weitsren 400 DM (Vergütung für künftige Bemühungen des Angeklagten um einen Arbeitsplatz für we) jedenfalls keine. fällige Schuld bestanden habe. Es’.begründet letzteres mit der Erwägung, daß kein Anhalt für eine Vorleistungspflicht des KÜEB bestehe. Dies widerspricht Feststellungen an anderer Stelle der Urteilsgründe. Danach erklärte U] dem Angeklagten bei Ausstellung‘ und: Übergabe äcs Schüldscheines, er, der Angeklagte, könne 'sich diese 400 DM 'Bogleich nach seiner Entiässung 'aus der Strafnart bei Frau EL) abholen.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges zum Nachteil der Witwe Hl kann. auf: dem dargelegten Mangel beruhen.

Die Feststellungen über das weitere Verhalten des Angeklagten in diesem Falle (Äußerung des Angeklagten zu

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Frau Hi, . er werde KllBanzeigen, wenn Frau Hop die Schuld. nicht unverzüglich bezahle). sprechen im übrigen dafür, daß der Angeklagte. Frau Hl im wesentlichen | durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Hergabe

der 800 DM bestimmte. Der Tatrichter wird aus diesem Grunde in der neuen Hauptverhandlung auch prüfen müssen, ob der Angeklagte wegen Nötigung “s 240, StG3) oder wegen Erpressung (§ 253 StGB) strafbar ist.-

3. Die Einwendungen gegen die Verurteilung wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Vergehen gegen § 24 Abs.1 Nr.1 StVG), teilweise begangen in Tateinheit mit Verkehrsunfallflucht (§ 142 StGB) .und mit Trunkenheit am Steuer (§ 316 Abs.2 StGB) - Fall 2 der Urteilsgründe - gehen fehl.

Die Strafkammer hat laut Urteilsgründen geprüft, ob die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei dem Vergehen gegen § 316 Abs.2 StGB gemäß § 51 Abs.1 oder 2 StGB infolge Alkoholgenusses ausgeschlossen oder erheblich vermindert war, Sie hat die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 StGB verneint, diejenigen des Abs.2 nicht ausschließen können (UA S.3). Die Entscheidung ist rechtsfehlerfrei, Daß der Angeklagte, wie die Revision vorträgt, zur Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von 3 o/oo hatte, zwingt nicht zu dem Schluß, daß er zurechnungsunfähig war.

Was die Revision in diesem Zusammenhange sonst noch vorträgt, übersieht, daß der Angeklagte das Vergehen gegen § 142 StGB und das fahrlässige Vergehen gegen § 316 Aps.2 StGB an zwei verschiedenen Tagen begangen hat. Das Urteil stellt als Tattag für das erste dieser Vergehen den 20. und als Tattag für das zweite Vergehen den 29.Juni 1967 fest.

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4. Der von der Strafkammer festgestellte. Sachverhalt bietet keinen Anhalt dafür, daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten in den Fällen 6 bis 9 der Urteilsgründe zur Zeit der Taten infolge Alkoholgenusses ausgeschlossen oder erheblich vermindert war. “ 0

Die rechtsfehlerhafte -Verurteilung- im ‘Fall 1 der Urteilsgründe kann auch den weiteren Strafäusspruch beeinflußt haben.

Sarstedt . :.Siemer Schmitt -

- Börker -» ° Herrmann

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