Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969
BGH Beschluss vom 05.02.1969 – 2 StR 18/69
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF | 20917 014
> StR 18/69 BESCHLUSS 512,
in der Strafsache
gegen
den kaufmännischen Angestellten Hans Klaus DEE
aus SEE reis Lip, Gort zeboren am GEB :::,
zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,
wegen Notzucht
! m )
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Februar 1969 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier
vom 4. Oktober 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die Strafkammer hat in der Hauptverhandlung beschlossen, den fachärztlichen Befundbericht der Frau Dr. Kg» gemäß § 251 Abs. 3 StPO zu verlesen. Durch dieses Verfahren ist § 250 S. 2 StPO verletzt.
Das Gericht darf, abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen des § 256 StPO, nur dann von der Vernehmung einer Beweisperson absehen und sich mit der Verlesung einer schriftlichen Erklärung dieser Person (hier des Befundberichts) begnügen, wenn die Verlesung nicht unmittelbar der Urteilsfindung, sondern anderen, in § 251 Abs. 3 StPO bezeichneten Zwecken dienen soll. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Strafkammer hat, wie aus S. 1/2 und 7 UA hervorgeht, den Befundbericht der Ärztin nicht lediglich zur Vorbereitung ihrer Entscheidung benutzt, sondern ihn mit zum Nachweis dafür herangezogen, daß der Angeklagte den Tatbestand des § 177 StGB erfüllt hat. Hierin
liegt ein Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann und der deshalb zu dessen Aufhebung führt. Dabei
ist unerheblich, ob der Angeklagte und sein Verteidiger mit der Verlesung des Befundberichts einverstanden waren.
willms Meyer Henning
Müller Baumgarten