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BGH Urteil vom 17.01.1969 – 4 StR 517/68

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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AA BUNDESGERICHTSHOF 28 047

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Baggerführer Hermann Sp zu: Dem. dort geboren an ED >55,

wegen Verbrechens nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StGB u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 17. Januar 1969 in der Sitzung vom 7. Fetruar 1969, an denen teilzenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bunäesrichter Börtzler Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bunäesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt GE in ier Verhandlung,

Bundesanwalt EEE bei der Verkündung des Urteils als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts Düsseldorf vom 22. Mai 1968

1) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) entfällt,

2) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StGB) in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt, mit Trunkenheit im Verkehr und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten auf Lebenszeit keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat zum Teil Erfolg.

I. Die Verfahrensrüge greift nicht durch.

1. Das Schwurgericht war nicht gedrängt, die von der Revision gewünschte experimentelle Überprüfung der Alkoholverträglichkeit des Angeklagten vornehmen zu lassen. Eine solche Überprüfung hat in der Regel schon darun keinen erheblichen Beweiswert, weil die Verhältnisse zur Tatzeit bei einem Alkoholversuch nicht wiederhergestellt werden können.Dies gilt hier um so mehr, als die Tat bei Beginn der Hauptverhandlung schon mehr als einundeinhalb Jahre zurücklag.

2. Daß der Arzt Dr. Heck nicht angehört und sein Gutachten nicht einmal verlesen worden ist, kann mit der Aufklärungsrüge nicht geltend gemacht werden. Alle Prozeßbeteiligten waren mit seiner Nichtanhörung einverstanden (Bd. I Bl. 173 d.A.). Sein Untersuchungsbericht vom 17. September 1966 war ebenfalls im Einverständnis

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aller Prozeßbeteiligten dem von Beginn der Hauptverhandlung an anwesenden Sachverständigen Prof. Dr. Schweitzer zur Auswertung zur Verfügung gestellt worden. Abgesehen davon war der Bericht des Dr. Heck dem Sachverständigen bereits bekannt; er hatte ihn

in den Akten der Tiefbaugenossenschaft Wuppertal-Barmen 6621/986 gelesen und schon bei seinem schriftlichen Gutachten (Ba. I 77 ff, 81) berücksichtigt.

3. Das Schwurgericht war auch nicht gehalten, eine klinische Untersuchung des Angeklagten über die Frage seiner Zurechnungsunfähigkeit zur Zeit der Tat anzuordnen. Das gilt auch unter Berücksichtigung der von ihm am 2. September 1966 möglicherweise erlittenen Gehirnerschütterung.

Der Sachverständige Prof. Dr. Schweitzer hatte bereits im Vorverfahren ein ausführliches schriftliches Gutachten erstattet, bei dessen Anfertigung ihm auch die Akten der Tiefbaugenossenschaft Wuppertal-Barmen 6621/986 vorgelegen hatten. Diese Akten enthielten alle Unterlagen über die angebliche Gehirnerschütterung des Angeklagten am 2. September 1966 einschließlich der gutachtlichen Äußerung des Dr. Heck vom 17. September 1966. Alle diese Unterlagen hat der Sachverständige bei der

Erstattung seines schriftlichen Gutachtens berücksichtigt.

Er hat sodann der Hauptverhandlung von Anfang an beigewohnt und insbesondere auch gehört, was die als Zeugen vernommenen Polizeibeamten über die ursprünglichen Angaben des Angeklagten bei seiner Festnahme ausgesagt haben. Wenn er unter diesen Umständen das Vorliegen

des § 51 Abs. 1 StGB mit Sicherheit verneinte und nur wegen der längeren Alkoholenthaltung des Angeklagten

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die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB nicht ausschließen konnte, so brauchtedas Schwurgericht sich nicht von sich aus gedrängt zu sehen, noch eine klinische Untersuchung des Angeklagten über seinen Geisteszustand zur Zeit der ihm zur Last gelegten Tat anzuordnen. Das gilt um so mehr, als der Angeklagte die von ihm behauptete Gehirnerschütterung am 2. September 1966 erlitten haben will, die Hauptverhandlung aber erst am 20. und 22. Mai 1968 stattgefunden hat, zu einem Zeitpunkt also, in dem die Folgen einer möglichen Gehirnerschütterung längst abgeklungen waren.

II. Der Schuldspruch begegnet keinen Bedenken mit Ausnahme der Verurteilung des Angeklagten wegen Trunkenheit am Steuer nach § 316 StGB (vom Standpunkt des Schwurgerichts aus hätte die Annahme einer vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB näher gelegen als die eines Vergehens nach § 316 StGB). Insoweit bestehen Zweifel an der einwandfreien Feststellung der Fahruntüchtigkeit des Angeklagten. Der Senat hat darum das Verfahren in diesem Punkt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts nach § 154 a StPO vorläufig eingestellt. Das führt zur Änderung des Schuldspruchs dahin, daß die Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) entfällt, und zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch.

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Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 3 StPO Gebrauch gemacht und die Sache im Umfang der Aufhebung an eine Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückverwiesen.

Rotberg Börtzler Sanders

Spiegel Hürxthal