Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 15.12.1968 – 4 StR 466/68

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2130 090 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

A_5tR_466/68 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Vertreter Hans-Peter Pr EEE zu: m GEB, zevoren am EEE 1941 ir AU .

wegen Nötigung u.a.

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der litzung vom 15. Dezember 1968, an der teilgenommen

haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Bundesanvalt >

als Vorsitzender,

Mayr

Dr. Sanders

Dr.Dr. Spiegel

Hürxthal

als beisitzende Richter,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 29. Januar 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine . andere strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Der ingeklagte ist wegen Nötigung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge greift

durch,

l. Gegen den Angeklagten wurde an drei Tagen verhandelt. Am Schluß des zweiten Tages, am 19.1.5658, hatte die Strafkammer die Hauptverhandlung unterbrochen und Termin zur Fortsetzung der Verhandlung auf den 29.1.1968 bestimmt. Am 24.1.68 wurde der Angeklagte in einer anderen Strafsache in Frankfurt in Untersuchungshaft genommen. Als er aus diesem Grunde zur Fortsetzung der Hauptverhandlung am 29.1.68 in Essen nicht erschienen war, führte das Landgericht, dem ebenso wie dem Verteidiger die zwischenzeitlich erfolgte Verhaftung nicht bekannt geworden war, dic Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten zu Ende.

Die Revikion rügt dieses Verfahren zu Recht. Die nach § 23 Abs. 2 StPO mögliche Fortsetzung und Beendigung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten setzt nach der Rechtsprechung voraus, daß der Angeklagte "eigenmächtig" ferngeblieben ist, daß er also den Versuch gemacht hat, den Gang der Rechtspflege zu stören und die Hauptverhandlung durch seine Abwesenheit bewußt unwirksam zu machen (RGSt 31, 398, 399; BGHSt 5, 187, 190). Diese Auffassung hat in der Rechtslehre durchweg Zustimmung gefunden. Auch nach Eb. Schmidt setzt die Eigenmächtigkeit des Fernbleibens einen Vorsatz voraus, der auf „törung des Prozeßablaufs gerichtet ist, ein "Auftrumpfen gegenüber dem Recht und der Pflicht des Staates, seiner Justizprüfungsaufgabe nachzukommen" (LehrKk., Nachtr. zu § 231 Anm. 2). Von einer solchen Eigenmächtigkeit, die im. übrigen das Gericht dem Angeklagten nachweisen muß (BGHSt 10, 304, 305; 16, 178, 180), kann hier keine Rede sein. Die Vernaftung des Angeklagten stellt einen von seinem Willen unabhängigen Umstand dar. Da von einem Angeklagten nicht verlangt werden kann, daß er den Fortgang des gegen ihn gerichteten Verfahrens mitbetreibt, kommt es auch nicht darauf an, ob Piskalla bei seiner Verhaftung etwa auf den bevorstehenden Verhandlungstermin und damit auf die Notwendigkeit seiner Vorführung nach Essen aufmerksam gemacht hat.

2. Da die Voraussetzungen des § 231 Abs. 2 StPO nicht vorliegen, durfte die Hauptverhandlung nicht in Äbwesenheit des Angeklagten fortgesetzt und beendigt werden. Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO führt zur Aufhebung des Urteils, ohne daß auf die Sachrüge einzugehen ist.

Rotberg Mayr Sanders Spiegel Hürxthal