Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 12.11.1953 – 4 StR 429/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

2287 016

Im Namen des volkes

In dem Sicherungsverfahren gegen

den Kokereiarbeiter Wilhelm EB END aus

TEE, dort geboren arı EEE 905,

wegen tätlicher Beleidigung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. November 1953, an der teilgenommen habens

Bundesrichter Krumnme

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin

Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Staatsanwalt als Vertreter. er: un esanwaltschatt,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst CE als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkamnt:

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 11. März 1953 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer ‚Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von. Rechts wegen .

wer

ds E23

up

-2-

Gründe§

Der an Schizophrenie und Schwachsinn leidende Beschuldigte, der als ruhig und zurückhaltend gilt und seiner Arbeit regelmässig nachgeht, hat am 19. August 1952 gegen 5.45 Uhr auf dem Wege zur Arbeitsstelle der Zeugin TB, der er seit längerer Zeit fast jeden Morgen begegnete, plötzlich unter den Rock gegriffen und. dabei ihren Geschlechtsteil berührt; er hatte diese Frau schon im Jahre 1951 einmal dadurch belästigt, dass er sie plötzlich an der Jacke erfasste und schüttelte. Die Strafkammer hat seine Unterbringung in einer Heilund (richtig:oder) Pflegeanstalt angeordnet. Die Sachbeschwerde des Beschuldigten hat Erfolg. |

1.) Die nicht weiter begründete Annahme des Tatrichters, der Beschuldigte habe durch eine unzüchtige Handlung öffentlich ein Ärgernis. gegeben, kann durch Rechtsirrtum beeinflusst sein. Das Gericht geht nämlich anscheinend von der Auffassung aus, dass die Vornahme der

| . „ Handlung auf öffentlicher Strasse ohne weiteres das Bu Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit erfülle. Entschei- ,

dend kommt es nach der Rechtsprechung indessen nur darauf an, ob die Handlung nach den örtlichen Verhältnissen zur Zeit der Tat von einer 'unbestimnten Vielheit von Personen ‚wahrgenonmen werden konnte (Rest 73, 90, 385). Ob das, auch wenn die Handlung vom Beschuldigten

auf öffentlicher Strasse vorgenommen "worden sein sollte, .

in Anbetracht der frühen Morgenstunde und der besonderen örtlichen Verhältnisse hier der Fall gewesen ist, steht dahin. Da den Anlass zur Tat, wie es scheint, nicht irgendeine Frau, sondern eben die Person der Zeugin TB EEE: <2evVen hat, hätte die Strafkammer auch den ct-

waigen Vorstellungen des Beschuldigten hinsichtlich der Öffentlichkeit seines Tuns nachgehen müssen. Zwar könnte ein nur durch die Zurechnungsunfähigkeit verursachter Irrtum des Beschuldigten nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden (R6St 73, 315,:BGH 1 StR 510/52 von 11.11.1952); möglicherweise waren aber die Verhältnisse so, dass der Beschuldigte eine Wahrnehmung durch Dritte für ausgeschlossen gehalten hat und auch in geistig gesunden Zustande für ausgeschlossen hätte hal-

ten dürfen.

Dass der Beschuldigte sich gegen § 1§ 3 StGB vergan- _ gen hat, ist daher bisher nicht nachgewiesen. Zwar würde auch die von der Strafkamner ohne Rechtsirrtum weiterhin für verwirklicht eräachtete tätliche Beleidigung der 9 Puttkammer für sich allein eine Unterbringung nach § 42 b StGB ermöglichen (BGH 1 StR: 326/51 von 19. 9. 1951). Es ist dem Serlät indessen zweifelhaft, ob das Landgericht die Beleidigung allein für ausreichend erachtet hätte, um eine in das Schicksal des Beschuldigten so tief eingreiteide Masoregel iu zechtfertigen.

;

2. ww Die Strafkamner hält die Unterbringung des Beschuldigten für erforderlich, weil dieser, der schon infolge seiner krankheitsbedingten Unberechenbarkeit eine dauernde Gefahr für die öffentliche Sicherheit bilde, durch sein Verhalten gezeigt habe, dass er zur Begehung strafbarer Handlungen neige, und hiernach erwarten lasse, dass er auch in Zukunft Frauen belästigen und dabei tyielleicht!" Gewalt anwenden werde. Diese Erwägungen begegnen rechtlichen Bedenken.

Der Tatrichter hat bisher nur eine mit Strafe bedrohte Handlung des Beschuldigten festgestellt, nämlich den ‚Angriff vom 19, August 1952. Dass.auch die im Jahre 1951 vorgefallene Belästigung der TOD vereits einen Straftatbestand erfüllt hätte, nimmt das angefochtene Urteil nicht an und ist jedenfalls nicht ohne weiteres ersichtlich. Der Schluss, dass der Beschuldigte zur Begehung strafbarer Handlungen neige, wird schon aus diesem Grunde durch die bisherigen Feststellungen nicht gerechtfertigt (vgl RG HRR 1937 Nr- 201).

Überdies hat das Landgericht, wie es scheint, die \ durch den Sachverhalt hahegelegte Möglichkeit übersehen, dass das Verhalten des Beschuldigten sich nicht gegen irgend eine Frau, sondern eben gegen die Person der Zeugin OB richtete. Der Beschuldigte ist nun im Anschluss an seinen Angriff von 19. August ‚1952 zunächst von der I) mit dem Regenschirn geschlagen und sodann von ihrem Vater mehrfach geohrfeigt worden. Die Strafkamner hat gleichwohl Hicht untersucht, ob nicht schon der Eindruck dieser Züchtigung geeignet, ist, den Beschuldigten von weiteren. Zudringlichkeiten gegenüber der. FEED ab zuschrecken, und ob: das Vorliegen einer Gefahr für andere Frauen überhaupt befürchtet werden muss.

Ferner ist. für die Anordnung der Unterbringung möglicherweise der Gedanke entscheidend gewesen, dass der Beschuldigte bei seiner Unberechenbarkeit. in Zukunft vielleicht geyalitätig v werden könne. Die öffentliche 5

tn

Ordnung erfordert die Unterbringung indessen nicht schon dann, wenn die bloße Möglichkeit der künftigen Begehung an sich strafbarer Handlungen von erheblichem Gewicht besteht, sondern erst,. wenn solche Handlungen mit be- .] stimmter Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind (RGSt 73, 305 f; RG HRR 1937 Nr 201, 1940 Nr 177; RG DR 1943, Ha 233). Dass indessen künftig Gewalttätigkeiten des Beschuldigten wahrscheinlich wären, ist den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen.

Er Er

;

0 FAR u

Ä

EST

Eee

ur“

3.) Schliessiich ist nicht genügend erörtert, ob einer in der Person des Beschuldigten begründeten Gefahr nicht durch andere, weniger einschneidende Mittel begegnet werden könnte. Denn da die Feststellungen darauf hindeuten, dass der Angriff des Beschuldigten sich’nicht gegen eine beliebige Frau, sondern ausschliesslich gegen die Zeugin PD richtete, so.wäre zu prüfen gewesen, ob es möglich und zur Beseitigung künftiger Gefahr ausreichend ist, ein Zusammentreffen des Beschuldigten mit der Zeugin zu verhindern.- \

ug

Die Sache war hiernach zu erneuter tatrichterlicher Erörterung an die Strafkammer zurückzuverweisen, ohne dass auf die weiterhin erhobenen Verfahrensrügen eingegangen zu werden brauchte. |

Krumme Engels Dr. Augustin Martin Seibert

N