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BGH Beschluss vom 27.11.1968 – 2 StR 408/68

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 408/68 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kaminbauer Willi WED zu: KW sort geboren au GE 1 >;5>.

wegen Notzucht u.a.

UTY

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. November 1968 auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß §§ 44, 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

1.) Dem Angeklagten wird für den Schriftsatz des Verteidigers vom 22. Februar 1968 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 7. November 1967 gewährt.

2.) Auf die Revision des Angeklagten wird dieses Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Der unbedingte Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO ist auf Grund folgenden, durch das Sitzungsprotokoll bewiesenen Sachverhalts gegeben:

Die Strafkammer hatte den Angeklagten durch Beschluß "gemäß § 194 StPO" (gemeint war § 247 Abs. 1 Satz 1 StPO) während der Vernehmung des Mädchens Monika GP, des Opfers der Taten, aus dem Sitzungssaal abtreten lassen. Nachdem Monika gehört worden war, wurde er zunächst nicht wieder vorgelassen. Vielmehr wurde in seiner Abwesenheit festgestellt, daß die als Zeugin geladene Lehrerin von Monika, Frau Irmela 7. vis zu diesem Zeitpunkt

noch nicht erschienen war. Deshalb wurde ein Schulbericht vom 15. Juni 1967, Blatt 61 ff d.A., in welchen Frau zu verschiedene, Monika betreffende Fragen beantwortet hatte, mit den Prozeßbeteiligten erörtert. Darauf verzichteten alle Prozeßbeteiligten - ohne den Angeklagten - auf die Vernehmung dieser Zeugin. Erst nach der anschließenden Mittagspause wurde der Angeklagte wieder vorgeführt und über die Aussage Monikas unterrichtet. Vor Schluß der Beweisaufnahme erklärten sich nochmals alle Prozeßbeteiligten -— jetzt einschließlich des Angeklagten - damit einverstanden, daß auf die Vernehnmung der Frau zu verzichtet werde.

Die Abwesenheit des Angeklagten während der geschilderten Verfahrensvorgänge (Erörterung des Schulberichts, erster Verzicht auf die Zeugin zu war nicht durch § 247 StPO gedeckt. Dies bedarf keiner Ausführungen. Der Senat hat diese Ausnahmevorschrift stets eng ausgelegt und ihren Anwendungsbereich streng auf den Wortlaut des Gesetzes beschränkt (vgl. BGHSt 15, 194;

21, 332; 22, 18).

Der Verhandlungsabschnitt war auch ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung. Hier wurde die Möglichkeit des Angeklagten zu allseitiger und uneingeschränkter Verteidigung berührt, die gerade durch seine ständige Anwesenheit (§ 230 StPO) gesichert werden soll.

Der Verfahrensfehler, auch wenn er einen unbedingten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO bildet, hätte allerdings nachträglich dadurch geheilt werden können, daß der mangelhafte Verhandlungsteil in Gegenwart des Angeklagten wiederholt worden wäre (vgl. RGSt 34, 353, 355). Dies ist jedoch hier nicht vollständig geschehen.

Zwar hat der Angeklagte am Schluß der Beweisaufnahnme selbst auf die Vernehmung der Zeugin ZU verzichtet. Indes fehlte ihm für diese Entscheidung gerade die wesentliche Beurteilungsgrundlage, nämlich die Kenntnis des Schulberichtes. Wie dem Sitzungsprotokoll entnommen werden muß, wurde dieser Bericht zuvor nicht noch einmal in der Verhandlung besprochen.

Danach ist das Urteil aufzuheben, ohne daß auf die weiteren - übrigens unbegründeten -— Rügen einzugehen

wäre.

Baldus Meyer Henning

Müller Baumgarten