Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 19.11.1968 – 1 StR 497/68
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 497/68 URTEIL 4 [m
in der Strafsache
gegen
den Baunilfsarbeiter Rudi B GEN
aus Hi , seboren a EEE 1955 in HG ,
wegen gemeinschaftlichen Diebstahls i. R. u.a.
MN
N
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. November 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Bundesanwalt Dr.
Dr. Hübner als Vorsitzender,
Loesdau
Pikart
Dr. Pfeiffer
zipfel
als beisitzende Richter,
GE irn. aer Verhandlung,
Landgerichtsrat Dr. WWW vei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter zn
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn
vom 30. Mai 1
Dr 25
1. im Fall II 3 b der Urteilsgründe wie folgt geändert: Der Angeklagte ist schuldig
a) des Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und mit fahrlässiger Gefährdung des Stras-
senverkehrs,
b) der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit zweifacher fahrlässiger Körperverletzung, mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis,
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe;
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Fehren ohne Führerschein, fahrlässiger Tötung, zwei Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung und fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung sowie wegen eines versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls im Rückfall je als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher unter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und vier Monaten Zuchthaus verurteilt.
Die Revision des Angeklagteh rügt Verletzung sachlichen Rechts; das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg:
1. Zur richtigen Anwendung des § 244 StGB gehört eine klare Darlegung der rückfallbegründenden Vorgänge;
hierzu müssen im Urteil Tatzeiten, Urteilstage, Rechtskraft und Verbüßung angegeben werden. Schon insoweit weist die Verurteilung gewisse Mängel auf, zumal die Ausführungen zur Begehungszeit der Vortaten unübersichtlich sind und genaue Angaben über die Zeitpunkte der Verurteilung fehlen. Immerhin sind die Rückfallvoraussetzungen jedenfalls dem Gesamtinhalt des Urteils gerade noch ausreichend zu entnehmen.
2. Der Schuldspruch unterliegt, soweit es um die im einzelnen festgestellten Rechtsverletzungen geht, an sich keinen Bedenken. Fehlerhaft ist jedoch die Annahme der Tateinheit zwischen dem vollendeten gemeinschaftlichen Diebstahl im Rückfall und den Vergehen der fahrlässigen Tötung und Körperverletzung. Die Anwendung des § 73 StGB verstößt hier gegen den Grundsatz, daß mehrere an sich selbständige strafbare Handlungen nicht durch 'tateinheitlich begangene minderschwere Taten - wie im vorliegenden Fall durch die Dauerstraftaten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG) und der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 ce Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 StGB) - zu einer Einheit zusammengefaßt werden können (BEHSt 1 67; 3, 165). Dieser Fehler ist auch dazu angetan, den’ Angeklagten zu beschweren. Die Strafkamner ist bei Erörterung der Voraussetzungen des § 20 a StGB davon ausgegangen, daß der Angeklagte durch den Hang zur Begehung von Kraftfahrzeugdiebstählen als gefährlicher Gewohnheits- _verbrecher gekennzeichnet werde. Die Annahme von nur zwei selbständigen Taten, für die die Strafe aus 8 244 StqB zu entnehmen war, bot ihr hiernach die Möglichkeit, die Straf- ‚schärfung nach § 20 a StGB auf den gesamten Tatkomplex zu beziehen. wäre der Angeklagte aber, wie erforderlich, einerseits wegen vollendeten gemeinschaftlichen Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Vergehen gegen § 24
IN
Abs. 1 Nr.1 StVG und § 315 c Abs.1 Nr.1 a, Abs.3 StGB (vgl. BGHSt 18, 66) und andererseits wegen eines Vergehens der fahrlässigen Tötung, dieses wiederum tateinheitlich zusammentreffend mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung sowie mit zwei Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung, schuldig gesprochen worden, dann hätte die Strafkanmer sich gesondert mit der Frage befassen müssen, ob § 20 a StGB etwa auch auf den letztgenannten, nur hinsichtlich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis vorsätzlich begangenen Tatteil anzuwenden sei. Es ist nicht ohne weiteres eanzunehnen, daß diese Frage bejaht worden wäre. Dann kann aber auch nicht ausgeschlossen werden, daß an Stelle der im Urteil insoweit festgesetzten Einzelstrafe von zwei Jahren Zuchthaus (UA S. 15) zwei wesentlich niedrigere Einzelstrafen verhängt worden wären und daß dies sich möglicherweise sowohl auf die Festsetzung der Strafe für den Diebstahlsversuch als auch auf die Bildung der Gesamtstrafe zugunsten des Angeklagten ausgewirkt hätte. “
3. Die vorgenannten Mängel nötigen zu der von der Revision erstrebten Änderung des Schuldspruchs in der angegebenen Richtung sowie zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs einschließlich der hierzu getroffenen Feststellungen und zur Zurückverweisung der Sache in
diesem Umfang. Im übrigen ist die Revision zu verwerfen.
4. Für die neue Verhandlung wird bemerkt, daß bei Erörterung der Voraussetzungen des § 20 a Abs. 2 StGB
IN
jedenfalls auch genauere und übersichtlichere Angaben über die Vortaten gemacht werden sollten, als sie bisher vorliegen (vgl. BGHSt 1, 94, 99; s. auch BGHSt 21, 263).
Hübner Loesdau Pikart
Pfeiffer zipfel