Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 16.10.1968 – 4 StR 380/68
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2130 065 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 _ StR 380/68 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Maurer August K , ohne festen Wohnsitz, geboren eu) 1935 in oEB, Kreis u
GEB, zur Zeit in Strafhaft,
: wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Oktober 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender,
Mayr
Dr. Sanders
Dr. Dr. Spiegel Hürxthal
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte END
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Siegen vom 26. Januar 1968
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall Sparkasse CD wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und unbefugtem Führen einer Schußwaffe verurteilt
wird,
b) in den beiden Einzelstrafaussprüchen in diesem Fall sowie im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
De:
Im Umfang der Aufbebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Raubes in zwei Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung, jeweils in Tateinheit mit verbotenem Waffenbesitz (§§ 14, 26 Abs. 1 Nr. 2 Waffe), unter Einbeziehung einer anderweit erkannter Strafe zu einer Gesamtstrafe von zwölf Jahren Zuchthaus verurteilt. Es hat außerdem zwei Schußwaffen eingezogen, die Polizeiaufsicht für zulässig erklärt und angeordnet, daß dem Angeklagten vor Ablauf von fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden dürfe.
Die Revision des Angeklagten, der Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
1. Die Verurteilung wegen schweren Raubes in Tateinheit mit unbefugtem Führen einer Schußwaffe im Fall Volks
bark Ti weist keinen Rechtsfehler auf.
Es ist zwar richtig, daß das Schwurgericht die Waffe mit der der Angeklagte den Kassierer StB nach. den Fes stellungen bedroht hat, im Urteil nicht eindeutig bezeich
und einmal von "Trommelrevolver" (UA 29, 30) oder nur von "Revolver" (UA 29, 34, 38), zum andern von "Pistole" (UA 38) spricht. Nach dem Zusammenhang ist jedoch nicht zweifelhaft, daß damit immer dieselbe, und zwar eine nach der Überzeugung des Schwurgerichts scharf geladene (UA 30, 38) Schußwaffe gemeint ist. Mit der Behauptung, offensichtlich gehe das Gericht von einem Revolver Marke Smith und Wesson 38 Spezial aus, eine derartige Schußwaffe habe der Angeklagte aber, wie sich aus einem anderen Urteil ergebe, erst nach der Tat gekauft, verläßt die Revision den Boden der für das Revisionsverfahren allein maßgeblichen Feststellungen des angefochtenen Urteils. Auch mit ihren übrigen Einwendungen greift die Revision in Wahrheit nur in unzulässiger Weise die Feststellungen des Schwurgerichts und die Beweiswürdigung an. Das gilt insbesondere für die Behauptung, das Gericht habe die "offenkundige! Tatsache nicht gewürdigt, daß im Februar 1967 und - was durch Einkleben eines Zeitungsausschnittes in die Revisionsbegründung belegt wird — wenige Tage vor der Hauptverhandlung in einer örtlichen Tageszeitung ein Lichtbild des Angeklagten veröffentlicht worden sei und daß infolgedessen der Beweis wert der in der Hauptverhandlung vorgenommenen Gegenüberstellungen beeinträchtigt sei. Abgesehen davon, daß die Veröffentlichungen weder den Zeugen noch den Richtern bekannt geworden sein müssen, Kann das Schwurgericht ihnen auch angesichts der sonst eindeutigen Beweislage nicht die einer Erörterung im Urteil zukommenden Bedeutung beigemessen haben. Jedenfalls kann aus dem Schweigen der Urteilsgründe hierzu nicht geschlossen werden, das Schwurgericht ' habe einen wesentlichen Beweisumstand fehlerhafterweise unberücksichtigt gelassen (vgl. auch BGH NJW 1951, 325).
2. Die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe sich bei dem Überfall auf die Sparkasse cn
eines schweren Raubes, einer geflährlichen Körperverletzung und des unbefugten Führens einer Schußwaffe schuldig gemacht, hält ebenfalls der rechtlichen Nachprüfung stand, Die Einwendungen der Revision erschöpfen sich auch hier in unzulässigen Angriffen gegen die Feststellungen des Urteils und die Beweiswürdigung.
Fehlerhaft ist lediglich die Trennung des Tatgeschehens in zwei selbständige -— mit dem Vergehen gegen das Waffengesetz jeweils tateinheitlich zusammentreffende - Straftaten, nämlich die Annahme von Tatmehrheit zwischen dem (schweren) Raub und der (gefährlichen) Körperverletzung. Zwar war der Raub vollendet, als der Angeklagte auf seinem Fluchtweg außerhalb des Sparkassengebäudes auf den sich ihm entgegenstellenden Werkmeister AD schoß und ihn verletzte. Zu diesem Zeitpunkt jedenfalls war der Gewahrsam der Sparkassenbediensteten an dem geraubten Geld aufgehoben und die Beute in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Angeklagten gelangt. Auch eine nur vorübergehende Sachherrschaft ist Gewahrsan; sie braucht nicht gesichert zu sein (vgl. BGHSt 16, 271, 272 £f; 20, 194, 195 £. m. Nachw.). Daraus folgt indessen noch nicht, daß die Körperverletzung rechtlich als selbständige Tat zu werten wäre Tateinheit ist auch noch über dem Zeitpunkt der Vollendung einer Raubtat hinaus bis zu deren Beendigung möglich, d.h. bis zu dem Augenblick, in dem die Sachherrschaft wenigstens einigermaßen gesichert erscheint (vgl. BGHSt:20, 194, 196; BGH Urteil vom 4. Oktober 1966 - 1 StR 282/66 - insoweit in BGHSt 21, 174 nicht abgedruckt). Gesichert war die Sachherrschaft des Angeklagten nach den Anschauungen des täglichen Lebens noch nicht, weil er sogleich nach dem Verlassen des Sparkassengebäudes verfolgt wurde.
Hier ist überdies noch ein anderer Gesichtspunkt ent-
scheidend: Für sich betrachtet würde die weitere Tathandlung nicht nur den Tatbestand des § 223 a StGB, sondern zugleich den des räuberischen Diebstahls nach § 252 StGB erfüllen, und zwar unter den erschwerenden Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB. Der Angeklagte hat, bei einem Raub (vgl. BGHSt 21, 377) auf frischer Tat (vel. BGHSt 9, 255, 257) betroffen, auf einer Straße und mit einer Waffe gegen eine Person Gewalt angewendet, um sich, wie der Urteilszusammenbang ergibt, jedenfalls auch (vgl. BGHSt 13, 64, 65) im Besitz des geraubten Gutes zu erhalten. Zwar könnte er hier nicht zugleich wegen Raubes und wegen räuberischen Diebstahls verurteilt werden. Sonst würde der Diebstahl, der gleichermaßen Bestandteil beider Straftaten ist, zweimal erfaßt werden (vgl. auch Schönke/ Schröder, 13. Aufl. § 252 StGB Rdn. 15). Zwischen diesen Taten besteht vielmehr Gesetzeseinheit. Ebenso wie der voraufgegangene Diebstahl. wird auch der Raub als Vortat durch das Verbrechen nach. § 252 StGB aufgezehrt, wenn nur dieses unter den erschwerenden Voraussetzungen des § 250 StGB begangen ist (BGH Urteil vom 28. Februar 1967 - 5 StR 17/67 -; Schönke/Schröder aa0; vgl. auch BGHSt 21, 377, 380). In dem umgekehrten Fall wird durch die ‚Bestrafung wegen. (schweren) Raubes der räuberische Diebstahl mitbestraft. Das gilt auch bei .gleichschweren Tatbegehungen; da der Täter ohnebin als Räuber bestraft wird, also nicht erst "gleich einen Räuber" bestraft zu werden braucht, besteht dann auch kein Bedürfnis zur Anwendung des § 252 StGB (vel. BGHSt 21, 377, .379). Jedenfalls ist. in allen diesen Fällen immer nur wegen eines Gesetzesverstoßes zu verurteilen.
Ob. vorliegend richtigerweise wegen "schweren räuberischen Diebstahls" hätte bestraft werden müssen, weil dieser Tatteil zusätzlich unter dem erschwerenden Umstand des Straßenraubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB). begangen worden
ist, kann dahinstehen. Durch die Verurteilung wegen !schweren Raubes" ist der Angeklagte jedenfalls nicht beschwert. Entscheidend ist, daß die mit dem räuberischen Diebstahl tateinheitlich zusammentreffende gefährliche Körperverletzung (vgl. BGH Urteil vom 19. Mai 1961 -
4 StR 82/61 - S. 11) wegen der bestehenden Gesetzeseinheit auch mit dem voraufgegangenen Raub rechtlich eine (einheitliche) Tat bildet.
‘Insoweit kann das Urteil im Schuldspruch von hier aus geändert werden. Eines Hinweises gemäß 8 265 Abs. 1 StPO bedarf es schon deshalb nicht, weil ausgeschlossen ist, daß sich der Angeklagte anders, als er es getan, verteidigt haben könnte, wenn er auf die Möglichkeit der Annahme von Tateinheit statt Tatmehrheit aufmerksam gemacht
worden wäre.
Die beiden Einzelstrafaussprüche in diesem Fall und der Gesamtstrafausspruch sind jedoch aufzuheben. Damit entfallen gemäß § 76 StGB auch die Nebenentscheidungen hach den 88 38, 40, 42 mu. 42 n StGB, obwohl sie’ keinen Rechtsfehler erkennen lassen. Die rechtlich nicht zu beanstandende Strafzumessung im Fall Volksbark ED einschließlich der Beurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20 a StGB ist von der fehlerhaften Annahme zweier’ selbständiger Handlungen im Fall’Sparkasse CD ersichtlich nicht beeinflußt.
' Die Strafkammer, an die der Senat die Sache gemäß § 354 Abs. 3 StPO zurückverwiesen hat, ist durch das in
§ 358 Abs. 2 StPO ausgesprochene Verbot der Schlechterstellung nicht gehindert, erneut auf eine Gesamtstrafe bis zu zwölf Jahren Zuchthaus zu erkennen (vgl. RGSt 62,
61, 63; BGHSt 7, 86, 87).
Rotberg Mayr Sanders
Spiegel Hürxthal