Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 11.10.1968 – 4 StR 244/68
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2130 064 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
A StR 244/68 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Zimmermann Bruno PD HD zu: ve. geboren am EEE 19:2 ir un
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Oktober 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Faller Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat un
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. uumme au: ED
als Verteidiger,
Justizangestellte ERED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht
Bamberg vom 16. Januar 1968 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Unfallflucht in
zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen und seinen Führerschein eingezogen.
Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.
I. Verfahrensrügen:
1. Abwegig ist die Auffassung der Revision, bei dem 15 Jahre alten Zeugen DD habe das Schwurgericht allein auf Grund dieses Alters prüfen müssen, ob er die zum Verständnis des Zeugnisverweigerungsrechts nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO erforderliche geistige Reife besitze (vgl. BGH
NIJW 1967; 360).
2. Die Revision. kann auch nicht damit begründet werden, daß dieser Zeuge nicht. ‚ordnungsmäßig. nach. § 55 Abs. 2 StPO belehrt worden sei. Diese Beiehrungsvorschrift dient ausschließlich dem Interesse des Zeugen (BGHSt 11, 213; BGH VRS 34, 218).
3. Auf eine Verletzung der Ordnungsvorsehrift des § 57 StPO kann die Revision ebenfalls nicht gestützt werden (RGSt 56, 66,. 67; BGH VRS.22, 144).
4. § 244 Abs. 2 StPO ist nicht verletzt. Das Schwurgericht hat einen technischen Sachverständigen (Ingenieur Liewehr) vernommen; mit der Behauptung, daß diesem bestimmte Fragen nicht gestellt worden seien, kann die Aufklärungsrüge nicht begründet werden (vgl. BGHSt 4, 125, 126). Eine Inaugenscheinnahme der Unfallorte brauchte sich dem Schwurgericht nicht aufzudrängen, da ihm Licehtbilder und maßstabsgerechte Unfallskizzen zur Verfügung standen und
der Sachverhalt durch Vernehmung der Polizeibeamten, die die Vermessungsarbeiten durchgeführt haben, hinreichend geklärt werden konnte.
5. Mit dem behaupteten Verstoß gegen § 261 StPO erhebt die Revision in Wahrheit sachlich-rechtliche Einwendungen gegen die Feststellungen des Schwurgerichts.
II. Sachbeschwerde:
1: Die Ausführungen der Revision erschöpfen sich zu einem großen Teil in. unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Angriffen gegen die Feststellungen des Urteils und seine Beweiswürdigung. Diese 1äßt jedoch Rechtsfehler nicht erkennen. Die Folgerungen, die das Schwurgericht gezogen hat, sind möglich; zwingend .. brauchen. sie nicht zu sein (BGH NJW 1951, 325)... Die behaupteten Verstöße gegen -Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze liegen nicht vor. Auch der. Grundsatz "im. Zweifel für den Angeklagten" ist nicht: verletzt; das Schwurgericht ist vielmehr von der Richtigkeit der Tatsachen, auf die es seine Entscheidung stützt, voll überzeugt..In Wahrheit versucht die Revision nur, die Beweiswürdigung des’.Schwurgerichts durch ihre eigene zu ersetzen, indem sie im Urteil festgestellte Tatsachen anders wertet oder überhaupt unberücksichtigt 1äß8t. Das gilt nicht zuletzt auch im Hinblick auf die innere Tatseite.
‚2. Die rechtliche Beurteilung, die der festgestellte Sächverhalt im Urteil gefunden hat, hält. ebenfalls der. Nachprüfung stand. on
Anlaß. zur Erörterung besteht nur in folgendem:
a) Der Annahme eines Verkehrsunfalls (§ 142 Abs. 1 StGB) steht nicht entgegen, daß der Angeklagte die (gefährliche) Körperverletzung in beiden Fällen (bedingt) vorsätzlich herbeigeführt hat. Für den Verletzten war der Unfall jeweils ein ungewolltes, ihn plötzlich von außen her treffendes Ereignis. Das genügt nach der Rechtsprechung (vgl. RGSt 75, 355, 360; BGH VRS. 11,. 425; BGHSt 12, 253, 256; BGH VRS 21, 113, 117; 28, 359).
b) Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte in beiden Fällen der Feststellung der Art seiner Beteiligung an dem von ihm (bedingt) vorsätzlich herbeigeführten Verkehrsunfall durch die Flucht entziehen wollen. Dieser Fluchtvorsatz wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Angeklagte außerdem auch deshalb. weggefahren. ist, weil .er - wie ebenfalls von vornherein einberechnet -_ andernfalls damit rechnen mußte, terschlagen", d.h. hier: erheblich. verprügelt-. zu. werden (UA 8, 10, 14, 20,. 23,- 24).
.c) Dieser Umstand rechtfertigt oder entschuldigt seine Flucht ebenfalls nicht:
Die Voraussetzungen des Notstands nach .$.54 StGB. 1agen nicht vor, Die Notlage des Angeklagten war. nicht un- . verschuldet. Das hat das Schwurgericht zutreffend ausgeführt. Nicht auseinandergesetzt hat. es sich: allerdings mit. der Frage des sog. übergesetzlichen Notstandes, der nach herrschender Auffassung die Verletzung eines geringerwertigen Gutes zum Schutze eines höherwertigen unter. bestimmten. Voraussetzungen auch dann erlaubt, wenn der Täter die Gefahrenlage für das von ihm geschützte. Gut verschuldet hat (vgl. RGSt 61, 242, 255; Schönke/Schröder 13. Aufl. Vorbem, § 51 StGB Rn. 50 ff).. Dieser. Mangel gefährdet indessen den Bestand des Urteils nicht.
In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, daß ein Unfallbeteiligter seine Wartepflicht aus § 142 StGB verletzen und den Unfallort verlassen darf, wenn er der gegenwärtigen Gefahr einer körperlichen Mißhandlung auf andere Weise nicht begegnen kann; verprügeln lassen braucht er sich nicht (vgl. RGSt 63, 18, 19; BayObLG DAR 1956, 15; BGH VRS 25, 196; 30, 281). Zweifelhaft ist in-. dessen schon, ob er sich auf diesen Notstand auch dann uneingeschränkt berufen darf, wenn er seine Gefahrenlage, wie der Angeklagte, Sehenden Auges heraufbeschworen, sie also - wie die Unfallfolgen - letztlich in Kauf genommen hat. Im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, daß schon die vorsätzliche Herbeiführung der Notstandslage eine strafrechtliche Haftung begründe (vgl. Schönke/Schröder aa0 Rn. 57; Lenckner, .Der. rechtfertigende Notstand 1965 S. 104 ff; Henckel, Der Notstand nach gegenwärtigen und künftigem Recht 1932 S. 141 ff). Einer näheren Erörterung dieser Frage bedarf es hier jedoch nicht.: In jedem . Falle ist die Verletzung eines anderen Rechtsgutes durch Notstand nur in dem Umfang gedeckt, als sie zur Überwindung der Gefahrenlage erforderlich ist. Deshalb ist das sofortige Wegfahren vom Unfallort nur soweit gerechtfertigt, als es den Unfallbeteiligten aus dem. Bereich ..der Menschenmenge bringt, von der ihm Angriffe auf seine Person drohen (RGSt 63, 18, 19; BayObIG& aa0).: An die Stelle der Wartepflicht tritt dann die Pflicht zur alsbaldigen Rückkehr an den Unfallort, sobald die Gefahr behoben ist, sei es, daß sich die Menge zerstreut hat, sei es, daß die Anwesenheit von Polizeibeamten jede weitere Gefahr bannt (vgl. auch BGH VRS 24, 41,.44;.25, 196; 30, 281). Dagegen darf mit. dem Wegfahren nicht der Zweck verfolgt werden, .- sich den nach dem Verkehrsunfall notwendigen Feststellungen endgültig zu entziehen. Gerade das hat der Angeklagte
aber nach dem Urteil getan. Er war von vornherein entschlossen, nach dem von ihm herbeigeführten ersten Verkehrsunfall und der von ihm einberechneten Verletzung SB: weiterzufahren, NEW aufzunehmen und dann nach Hause zu fahren. Nachdem N gefunden war, ist er durch. Hirschbrunn zurück in Richtung Tempelsgreuth gefahren, ohne etwa am Unfallort anzuhalten. Nicht etwa, weil er diesen im Auge behalten oder gar pflichtgemäß zu ihm zurückkehren wollte, sondern um KB, der auf der Straße - nach Küstersgreuth vermutet wurde, zu stellen und zu verprügeln, ist er noch einmal nach Hirschbrunn gefahren und dann von dort aus, nach dem zweiten Verkehrsunfall mit der Verletzung von KB, wiederum, wie eingeplant, ohne anzuhalten, endgültig nach Hause. Ein solches, zu keiner Zeit von einem Rückkehrwillen getragenes Verhalten war nicht gerechtfertigt. Damit ging der Angeklagte ohne Not bewußt über das Maß dessen hinaus, was zur Rettung aus der ihm am Unfallort drohenden Gefahr erforderlich war. Sollte er etwa, was nach den Feststellungen allerdings wenig wahrscheinlich ist,- irrtümlich angenommen haben, daß er wegen einer solchen Gefahr endgültig davonfahren dürfe, so wäre dieser Verbotsirrtum nicht entschuläbar. Die gewisse‘ Zwangslage, in der er' sich befunden hat, ist strafmildernd berücksichtigt worden (BGHSt 2, 194 ff).
Rotberg Be Faller u Börtzler Spiegel -: -- Hürxthal