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BGH Urteil vom 13.08.1968 – 1 StR 343/68

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Gastwirt Rudolf Km zu vu. geboren am ED 94: ir ve,

wegen Ursucht mit Kindern u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. August 1968, an der teilgenommen

haben:

Senatspräsident Dr. Hübner

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Bundesanwalt

als Vorsitzender,

Dr. Seibert

Fischer

Loesdau

Pikart

als beisitzende Richter,

Dr.

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte (nme

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 1. April 1968 wird verworfen.

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Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Von Rechts wegen

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-3-

Gründe§

I. Der Angeklagte ist wegen zweier rechtlich zusammentreffender Verbrechen der Unzucht mit Kindern (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) und wegen zweier Vergehen gegen § 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten (unter Strafaussetzung) und zu Geldstrafen bzw. Ersatzfreiheitsstrafen verurteilt worden. Ferner wurde ihm für zwei Monate verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen

(8 37 Abs. 1 StGB). Im übrigen wurde er. freigesprochen.

Gegen das Urteil hat der Angeklagte durch seinen neuen Verteidiger (der ihn in der Hauptverhandlung noch nicht vertreten hatte) "Berufung" eingelegt, womit Revision gemeint war (Schriftsatz vom 10. April 1968 und § 300 StPO). Es wird die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts gerügt. Das Rechtsmittel richtet sich ersichtlich nur gegen die Verurteilung, nicht auch gegen den Freispruch, obwohl im Schriftsatz vom 29. April 1968 die Aufhebung schlechthin beantragt wird.

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Die Revision kann keinen Erfolg haben.

a) Verfahrensrechtlich wird die Verletzung des § 338 Nr. 6 und des § 173 GVG gerügt. Der Verteidiger trägt dazu vor, während der Hauptverhandlung sei nach Beratung durch verkündeten Beschluß die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit für die Dauer der Hauptverhandlung bis zur Urteilsverkündung ausgeschlossen worden. Dieser Beschluß sei auch aus-

geführt worden. Später habe dann der Vorsitzende das Urteil verkündet. Die Revisionsschrift fährt fort: "Das Protokoll ergibt nichts darüber, daß die Öffentlichkeit wieder hergestellt und das Urteil in öffentlicher Sitzung verkündet worden ist. Damit aber sind § 173 GVG und § 338 Ziff. 6 StPO verletzt."

Diese Begründung genügt den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht. Danach müssen bei Verfahrensrügen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. Das hat der Verteidiger hier nicht getan. Er: hätte unter anwaltlicher Verantwortung bestimmt behaupten müssen, auch das Urteil sei unter Ausschluß der Öffentlichkeit verkündet worden (vgl. BGHSt 4, 279, zweiter Satz). Das hat der Verteidiger jedoch nicht vorgebracht. Die Behauptung, das Protokoll ergebe über die Wiederherstellung der Öffentlichkeit nichts, ist nur eine unbeachtliche Protokollrüge. Nicht das Schweigen der Niederschrift über einen wesentlichen Vorgang, sondern dessen Unterbleiben (Wiederherstellung der Öffentlichkeit) ist der Verfahrensfehler, auf den die Revision hätte gestützt werden können (BGHSt 7, 162, 165)". Das ist hier nicht geschehen. Der Revisions-Verteidiger war zwar - wie schon erwähnt - in der Hauptverhandlung der Tatsachen-Instanz nicht zugegen. Das kann hier aber nicht zu einer Auflockerung der Formstrenge des § 344

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ya. auch RG JW 1932, 24537 Nr. 28, mit zust. Anm. Alsberg und Sarstedt, Die Revision in Strafsachen, 4. Aufl. S. 123.

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5.

Kos. 2 Satz 2 StPO führen.2) Der neue Verteidiger hätte sich bei dem Angeklagten oder anderen Verfahrensteilnehmern erkundigen können. Jedenfalls 1äßt sich seinem Revisionsvorbringen nicht die Behauptung entnehmen, das Urteil sei unter Ausschluß der Öffentlichkeit verkündet worden.

b) Sachlich-rechtlich läßt das - übrigens recht maßvolle - Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

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2) per deren Grund vgl. Kleinknecht, 27. Aufl., Anm.5

a § 34 StPO unter Hinweis auf Merkel, JW 1922, 494 nm, )s

II. Die Revision ist daher als unbegründet zu verwerfen,

Hübner Seibert Fischer

Loesdau Pikart