Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 10.06.1969 – 1 StR 193/69

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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nd BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 193/69 URTEIL 40665

in der Strafsache

gegen

den Stapelfahrer Bruno Ww EEE zu: SC, zevoren =rı GE 936 in >EEREREED

(Südfrankreich), zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen Unzucht mit einem Kind

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Juni 1969, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Dr. Seibert

als Vorsitzender,

Dr. Mösl

Pikart

Dr. Pfeiffer

Neifer

als beisitzende Richter,

landgerichtsrat Dr. EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. Februar 1969 wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Verbrechens der Unzucht mit der 1957 geborenen Schülerin Edeltraud H@EEEW zu einer Zuchthausstrafe von

zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision erhebt er die allgemeine Sachrüge. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

1. Die Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist nicht zu beanstanden. Das gilt auch für die Annahme einer fortgesetzten Handlung. Zwar enthält das Urteil keine Angaben über die Mindestzahl der festgestellten Einzelakte. Darauf konnte aber verzichtet werden, weil das Landgericht den Zeitraum, innerhalb dessen die Unzuchtstaten begangen wurden, ausreichend festgelegt hat ("in der Zeit von 1966 bis Ende Oktober 1967"- UA S. 5), sodaß keine Zweifel über die Rechtskraftwirkung des Urteils möglich sind, und weil ferner nach Sachlage auszuschließen ist, daß eine genauere Feststellung der - nach ihrer Schwere klar bezeichneten und abgestuften - Einzelvorgänge das Strafmaß zugunsten des Angeklagten hätte beeinflussen können (vgl. BGH Urteil vom 23. Juli 1968 - 1 StR 210/68).

2. Auch die Strafzumessungserwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Wenn das Urteil hierbei zu lasten des Angeklagten anführt, er habe versucht, das betroffene Kind, das er eingeschüchtert hatte und das sich vor ihm fürchtete, durch massiven Zuruf in der Hauptverhandlung zum Schweigen zu bringen (UA S. 12), so ist daraus keine Mißachtung des Grundsatzes zu entnehmen, daß das Prozeßverhalten des Angeklagten nicht um seiner selbst willen als Strafzumessungsgrund berücksichtigt werden darf (vgl. BGHSt 1, 103, 105; BGH NJW 1955, 1158). Das Recht der Verteidigung und die besondere Zwangslage, in der sich der Angeklagte befindet, verbieten es allerdings regelmäßig, ihm einen zusätzlichen Vorwurf daraus zu machen, daß er sich

bemüht, einen ihn belastenden Zeugen als unglaubwürdig hinzustellen. Anders verhält es sich jedoch dann, wenn der Angeklagte sich in einer für die Verteidigung nicht erforderlichen Weise gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen wendet (BGH Urteil vom 9. Februar 1960 - 1 StR 689/59 im Anschluß an BGHSt 5, 124, 132; BGH Urteil vom 8. Juli 1955

- 1 StR 195/55). In solchen Fällen kann eine rechtsfeindliche Einstellung des Angeklagten zutage treten, die den Tatrichter zur Strafschärfung berechtigt (vgl. OGHSt 2, 331, 333; BGH bei Dallinger MDR 1966, 894 - zu § 267 Abs. 3 StPO). Erst recht durfte die Jugendkammer dann aber hier zu Ungunsten

des Angeklagten berücksichtigen, daß er es in prozeßordnungswidriger Weise unternommen hat, die Zeugenvernehmung des Kindes durch grobe Einschüchterungsversuche zu stören und damit zugleich das Ergebnis der Einvernahme in unzulässiger Weise zu beeinflussen.

Nach alledem ist die Revision des Angeklagten zu ver-

werfen.

Seibert Mösl Pikart Pfeiffer Neifer