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BGH Urteil vom 28.06.1968 – 4 StR 146/68

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF 2129 015

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_146/68 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Handelsvertreter Rudolf 2 VENEN aus DEE , sort geboren on m 1932.

wegen fortgesetzten schweren Diebstahls.

1 >) I

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshois hat in der Sitzung vom 28. Juni 1968, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Dr. Sanders als Vorsitzender,

Dr. Faller

Mayr

Dr. Dr. Spiegel Hürxthal

als beisitzende Richter,

BundesanvoltD

als Vertreter der Bundesanvaltschaft,

Justizangestellter >

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Dice Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom

26. September

1967 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines

Rechtsmittels

zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründes

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Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten schweren

Diebstahls zu drei

Jahren Zuchthaus verurteilt worden.

Seine Revision, die das Verfahren und die sachliche Rechtsanwendung beanstandet, bat keinen Erfolg.

1 In ]

a

a) Die Beurteilung der Erwartung, daß cin Zeuge in Gegenvart des Angeklagten nicht wahrheitsgemäß aussagen werde, ist Sache des tatrichterlichen Ermessens, Der von der Revision beanspruchte absolute Revisionsgrund aus § 338 Nr. 5 StPO wäre nur dann gegeben, wenn § 247 StPO zu Unrccht angevendet worden wärc oder zweifelhaft bleiben würde, ob das Gericht von zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist (BGHSt 15, 194). Das ist hier nicht der Fall. Den Feststellungen auf UA S. 12 zufolge hatten die Zeugen SB uni Wan ersten Verhandlungstag (6.9.1967) nach Belehrung gemäß § 55 StPO die Aussage verveigert. Nachdem der Angeklagte - wie er selbst eingeräumt hat - bei seiner Rückführung in die Untersuchungshaftanstalt Gelegenheit genommen hatte, mit diesen beiden Zeugen zu sprechen, erklärte er in der darauffolgenden Sitzung vom 15. September 1967, SB una vw seien nunmehr zur Aussage bereit. Daß dieser Umstand allein schon auf eine unzulässige Einflußnahme des Angeklagten auf diese beiden Belastungszeugen schließen ließ, daß die Kammer also zu Recht befürchten durfte, eine der Wahrheit entsprechende Aussage dieser Zeugen sei nicht zu erwarten, wenn sie nicht nach § 247 Abs. 1 Satz 1 StPO verfahre, bedarf keines Hinweises.

bp) Der Revision ist zuzustimmen, daß ausweislich. der Sitzungsnicederschrift vor der Verkündung des Beschlusses nach § 247 Abs. 1 StPO eine ausdrückliche Anhörung des Angcklagten unterblieben ist. Es kann jedoch nicht zweifelhaft sein, daß die Verteidigung vor der Entfernung des Angeklagten und vor Vernehmung der Zeugen Gelegenheit gehabt hat, gegen die Ausschliekting

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Gegenvorstellungen zu erheben und die Aufhebung des Beschlusses zu beantragen. Einer ausdrücklichen Aufforderung zur Äußerung bedurfte es nicht (EGH 1 StR 532/61 vom 21. März 1961). Dice Verteidigung hat diese Gelegenheit ersichtlich deswegen nicht wahrgenommen, weil ihr Gründe gegen dic Ausschliceßung nicht zur Verfügung standen; dic Revision ist auch jetzt nachträglich nicht in der Lage, Einwände anzugeben, die bei Anhörung vor Erlaß des Beschlusses hätten vorgetragen werden können. Das Urteil kann also auch nicht auf dem gerügten Verstoß beruhen,

ce) Auch der Umstand, daß die Unterrichtung des Anscklagten über die während seincs Ausschließens gemachten Angaben der Zeugen nicht noch in deren Gegenwart erfolgt ist, verhilft der Verfahrensrüge nicht zum Erfolg. Zuar darf der wicder vorgelassene Angeklagte sein in § 240 Abs. 2 StPO anerkanntes Fragerecht grunäsätzlich ausüben, Gleichwohl rechtfertigt es sich aus dem Grundgedanken des § 247 StPO aber, daß dieses Fragerecht dann zurücktreten muß, wenn sich die in § 247 Abs. 1 StPO vorausgesetzte Befürchtung auch auf die Aussagen des Zeugen bezieht, die er in Beantwortung der Fragen des Angeklagten zu machen hat (KMR 6. Aufl. § 247 StPO Anm. 5 c; Eb. Schmidt § 247 Rän. 19), Wie der auf UA S. 12, 13 mitgeteilte Ablauf der Zeugenvernehmung zeigt, bestand im vorliegenden Fall nicht mur diese Befürchtung; die Verteidigung übersieht in ihrem Angriff nämlich weiter, daß beide Zeugen letztlich auch in der in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführten ZAcugenvernchmung ihre Aussagen verweigert haben, Für das Gericht bestand somit schon aus diesem Grunde kein

Anlaß, sie nach Wicderzulassung des Angeklagten im Gerichtssaal zu belassen.

d) Die mit einer angeblichen Verletzung des § 267 StPO begründete Verfahrensrüge stellt in Wahrheit eine sachlichrechtliche Rüge dar, zu der unten Stellung genommen wird.

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a) Der Schuldspruch 1äßt keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten erkennen. Was die Revision zur Frage des inneren Tatbestandes vorträgt, gscht an den tatsächlichen Feststellungen völlig vorbei. Nach ihnen kam der Angeklagte mit SB und gg "da sie alle drei Geld benötigten, überein, cine Diebesfahrt zu unternehmen", zu der sie sich dann auch zeitlich verabredeten. Der auf UA S, 4 und 5 festgestellte Ablauf der Tat einschließlich der Beuteververtung läßt nicht den geringsten Zweifel an der Mittäterschaft des Angeklagten erkennen. Es handelt sich um ein bewußtes und gewolltes Zusammenvirken aller Beteiligten in der Art, daß jeder von ihnen die Gesamttat unter Mitwirkung des anderen als eigene verwirklichen wollte. Die Beweiswürdigung des Landgerichts, der die Feststellung der inneren und äußeren Tatseite zugrunde liegt, enthält weder Denkfehler noch Verstöße gegen allgemeine Erfahrungssätze. Sie ist auch frei von Widersprüchen.

b) Auch die Strafzumessung begegnet keinen Bedenken, Die Kammer hat zwar neben zahlreichen anderen Erschwerungsgründen auch angeführt, daß der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung "völlig schulduneinsichtig gezeigt

habe unä daß scin Verhalten als Ausfiluß seiner kriminellen Einstellung" erschienen sci. Darin ist entgegen der Mcinung der Revision aber kein unzulässiger Straferhöhungsgrund zu schen. Läßt, wie hier, das Prozeßverhalten des Angeklagten bei der Art der Tat und nach. seiner Fersönlichkeit auf Rechtsfeindschaft, auf Gefährlichkeit des Täters und auf die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen, so darf es bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Der vom Landgericht gezogene Schluß konnte bei diesem Angeklagten auf Grund seines Verhaltens zuverlässig und sicher gezogen werden. Er läuft also hier nicht auf eine unzulässige Verfahrensstrafe für das spätere Leugnen der Tat hinaus.

c) Da auch dic Begründung für die Entzichung der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren keinen Rechtsfchler aufweist, war die Revision insgesamt zu ververfen.

Sanders Faller Mayr Spiegel Hürxthal