Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 22.05.1968 – 4 StR 36/68
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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lachschlagewerk: ja
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StPO § 267 Abs. 1; StGB §§ 177, 182
Kann dem Täter nicht nachgewiesen werden, daß er das nicht zum Geschlechtsverkehr bereit gewesene (unbescholtene) Mädchen (unter 16 Jahren) "vergewaltigt" hat, so ist er nach dem Grundsatz
"im Zweifel für den Angeklagten" wegen Verführung strafbar.
BGH, Urt. v. 22. Mai 1968 - 4 StR 36/68 - 1G Paderborn
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR_36/68 URTEIL
——
in der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Hermann EEE :u: EEE, echorcn arı EEE 1945 in DE Kro.
VORNE:
wegen Verführung.
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Der 4. Strafscnat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Mai 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg
als Vorsitzendcr, Bundesrichter Börtzier Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal
als beisitzende Richter, Landgerichtsrat up
als Vertreter der Bundesanwalitschuft,
Justizangestollter I]
als Urkundsbesmter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision dos Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 24, November 1967 wird verworfen,
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verführung cines 15 Jcehre alten, unbescholtenen Mädchens - (§ 182 StGR) zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Scirc Revision, mit er das Yerfehren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rüst, bleibt erfolglos.
1. Der zur Verfolgung des Angcklagten nach $ ?§ 2 Abs. 2 StGB erforderliche Strafantrazg ist von den Eltern des verführten Mädchens wirksam gestellt worden, nämlich "wegen des Vorfalls in der Nacht vom 17. zun 18. Hai 1967 bzw. aller sich ergebender strafbarer Handlungen einschließlich Beleidigung" (Bl. 2 &:A.)» Wit dieser weitgehenden Erklärung haben die Antrassberechtigten eindeutig ihren Willen zum Ausdruck &cbracht, daß die Tat des Angcklagten nach allen ihren rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten verfolgt werden solle. Es ist daher belanglos, daß eine Bestrafung wegen Verführung nicht ausdrücklich beantragt worden ist. Entgegen der Auffassung der Revision konnt es auch nicht darauf an, ob die Eltern an since solche Bestrafung zur Zeit der Antragstellung überhaupt gc-
dacht haben oder ob ihnen nur vor"schwehte, ihre Tochtor ?
sei Opfer cines Notzuchtsverbrechens", Solange der Antrag nicht eingeschränkt wird oder doch besondere Gründe für eine Einschränkung sprechen, hast das Gericht die Tat nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen und ist allein entscheidend, wie sie nach äcm Ergebnis der Heuptverhandlung zu beurteilen ist (RGSt 62 853, 89; BGH NV 1951, 368; BGHSt 6, 155, 156; Schönke/ Schröder, 13. Aufl., § 61 StGB, Rn. 26). Besondere Gründe für einen Einschränkungswillen sind hier nicht ersichtlich. Auch eine Befragung der Eltern kan. angcsichts ihrer eindeutigen Erklärung nicht in Betracht. Die Einwendungen der Revision sind offensichtlich unbegründet.
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Abs, 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form erhoben und
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daher unzulässig. Die Revision teilt nicht mit, auf welchem Wege die Strafkammer die gewünschte weitere Aufklärung noch hätte versuchen, insbesondere weiches endere Beweismittel sie noch hätte benutzen Können (EGHSt 2, 168). Die für notwendig erklärte weitere Befragung des in der Hauptverhandlung als Zeugin vernommenen Mädchens reicht nicht aus; der Senat kann nicht nachprüfen, welche Fragen an diese Zeugin 80- stellt worden sind und ob die Strafkammer die vernißte Aufklärung nicht bercits vergeblich versucht hat (EGNSt A, 125, 126):
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Urteils ergibt keinen Rechtsfchler.
Allerdings licgt der Verurteilung aus § 1§ 2 StGB ein Sachverhalt zugrunde, den die Strafkamner nicht als erwiesen, sondern nur als cinen von zwei möglichen Geschehensabläufen ansieht. Sie hat nach wie vor den (erheblichen) Verdscht, daß der Angeklagte das Mädchen durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des Beischlafs gezwungen habe (§ 177 StGB), nämlich mit ciner (Schreckschuß-) Pistole und der Erklärung, daß er schießen werde, wenn es nicht tue, was er wolle (UA 12, 14). Sie hat dem Angeklagten diese Drohung lediglich nicht nachweisen Können und ihn deshalb wegen des angeklagten Verbrechens der Notzucht nicht verurteilt, Sie ist vielmehr davon auszegangen, ihm sei nicht zu widerlegen, daß er geglaubt habe, das Mädchen sei nach anfäünglitchem Zieren und Sträuben mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden § 0- wesen. Auf diese Einlassung und die leststellung, das
das llädchen jedenfalls von vornherein nicht zum Geschlechtsverkcehr bercit gewesen sei, hat sie denn die Verurtcilung wegen Verführung Gegründet.
Zu Unrecht rügt die Revision diese Entscheidung. Die Strafkamner hat weder gegen das Verbot der Analogie verstoßen, noch cine unzulässige (verdeckte) Wahlfeststellung getroffen. Sic hat den Angeklasten viclmchr mit Recht nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" aus der ihm günstigeren Strafbestimmung dcs § 182 St6B verurteilt.
Die das Strafverfahrensrecht beherrschendc Pflicht zur Wahrheitserforschung hat zwar die Verpflichtung zur eindeutigen Aufklärung des Sachverhalts zum Inhalt. Nur cine Sachverhaltsfeststellung kann den wirklichen Geschehen entsprechen, Praktisch ist es dem Tatrichter jedoch oft unröglich,.den ihm unterbreiteten Vorgang eindeutig aufzuklären, Dann muß er sich damit begnügen, mehrere Geschehensweisen als möglich hinzuncehnen, Das bedeutet indessen nicht, daß er den Angeklagten zur Vermeidung sonst widersprüchlicher Feststellungen in allen diesen Fällen freisprechen müßte, Maßgebend ist vicelnchr das Verhältnis der mehreren möglichen Verhaltensweisen zueinander, Ist es so, und das ist immer vorab zu prüfen, daß diese Verhaltensweisen in einem "Stufenverhältnis" (vgl. BGHSt 9, 390, 397), im Verhältnis des "Mehr oder Weniger" (Peters, Strafprozeß, 1966, 5. 247 ff) zueinander stehen, wie dies 2.B. im Verhältnis von Versuch und Vollendung, einfachem und schwerem Diebstenl, uneidlicher Falschaussage und Meineid der Fall ist, daß also der Tatbestend des in Betracht kommenden lcichteren
Gesetzes in vollem Umfang festgestellt, nur die Aufklärung ciner Erschwerung nicht möglich gewesen ist, so ist nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angcklagten" aus dem leichteren Gesetz zu verurtcilen (vgl. BGHSt 11, 100 ff; 15, 63, 66; BayObLG NdW 1967, 361 und das dort angeführte Schrifttum). In den anderen Fäilen mehrerer möglicher, sich also gegenscitig ausschließender Verhaltensweisen kommt, allerdings nur unter besonderen Voraussetzungen, cine Verurtcilung auf wahldeutiger Grundlage in Betracht, Sie ist mur zulässig, wenn, wie z.B. bei Diebstahl und Hehlerci (EGHSt 1, 302, 304), Raub und räuberischer Erpressung (BGHSt 5, 280, 281), die möglichen Verhaltensweisen rechtscethisch und psychologisch gleichwertig sind (vgl. RGSt 68, 257; BGHSt 9, 390, 392 ff; 11, 26, 28; 16, 184, 186; 20, 100, 101). Ist das nicht der Fall, so muß der Tatrichter beiden (allen) Möglichkeiten gegenüber von dem Grundsatz "im Zweifel für den Angcklagten" Gebrauch machen und freisprechen (v&l. EGH Urteil vom 20. Hai 1958 - 5 StR 101/58 - bei Dallinger MDR 1958, 7395 BGHSt 15, 88, 99, 100; Eberh. Schmidt, LehrKom, § 244 StPO, Rn. 12 ff). Auf den Sonderfall des sogenannten "Auffangtatbestandes" (vgl. EGHSt 9, 390 ff) braucht hier nicht näher eingegangen zu werden.
Verführung und Notzucht stehen in einem Stufenverhältnis zueinander, Im allgemcinen mag es zwar So sein, daß der Täter der Verführung sich bemüht, das mindestens noch unentschlossene Mädchen ohne jeden Zwang zur freiwilligen Hingabe zu bewegen und das Tlädchen am Ende auch einverstanden ist, während der Täter der Notzucht den bis zuletzt entgegenstehenden Wilien
seines Opfers mit Gewalt oder durch Drohung mit Leibesoder Lebensgefahr beugt, Tatsächlich läßt sich jedoch eine solche Grenze zwischen den beiden Tatbeständen nicht ziehen. § 1§ 2 StGB will einen besonderen Schutz einem unbescholtenen Hädchen unter 16 Jahren gewähren, weil es nicht nur wegen seiner geschlechtlichen Uncerfahrenheit, sondern auch wegen seiner geringeren wWiderstandskraft besonders gefähräct ist. Für das Merknal des Verführens ist deshalb entscheidend die Bescitigung eines inneren Widerstands auf Seiten des Mädchens durch aen Täter, nicht dagegen dic Art und Wcisc, wie der Täter diesen Widerstand überwindet, also das Nittel, das cr anwendet. Dieses Mittel kann verschicden scin und auch in der Anwendung eincr gewissen Gewalt oder
in einer Drohung bestehen, wie es umgekehrt nicht zun Begriff des Verführens gehört, daß das Mädchen den Beischlaf billigt; es genügt, wenn Beeinflussung und Einwirkung des Täters dazu führen, daß es sich fügt
und den Beischlaf duldet, auch wenn es ihn innerlich ablehnt. Nur denn, wenn die Einwirkung auf das Mädchen in den Formen des § 177 Abs. 1 StGB erster Fall (oder des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) geschicht, wenn also Gewaltanwendung oder Drohung die Stärke der Vergewaltigung erreichen, ist Verführung ausgeschlossen (vel. RG GA 48, 4515 RG LZ 1922 Spalte 334; BGHSt 7, 99, 100; Welzel, 10. Aufl., § 1§ 2 StGB, Bem. a). Dann soll die Bestimmung des § 177 StGB an dic Stelle des § 1§ 2 StGB treten (Schröder J2Z 1962, 575; Mezger, IK, 8. Aufl.,
§ 1§ 2 StGB, Bem. 3). Solange sich seine Einwirkung unterhalb jener Grenze hält, ist der Täter nach § 1§ 2 StGB strafbar (lT!aurach, Deutsches Strafrecht, Bes. Teil 1964, S. 428). Die Bestirmung des § 177 StGB betrifft
also, soweit das Opfer cin unbescholtenes Hädchen
unter 16 Jahren ist, ceinc Steigerung der Verfüh: c
i werden konnten, hat dic Strafkammer den Angeklagten mit Recht aus dem milderen Gesetz verurtsilt.
Auch die übrigen Einwendungen der Revision gegen das Urteil gehen fehl. Die Strafkammer hat sich allerdings bei der Prüfung der Unbescholtenheit des Mäd-
chens ausdrücklich nur mit der Frage auscinandergcesctzt,
ob es bereits mit einem anderen Marn geschlechtlich verkehrt hatte, und diese Frage verneint. Geschlechtsverkehr ist jedoch nicht der einzige Grund, um die Annahme der Bescholtenheit zu. begründen; dazu gcrügt auch ein sonstiges in der sittenlosen Gesinnung wurzclndes unzüchtiges Treiben (R6St 537, 945 BGH Urteil vom 27. Oktober 1953 - 1 StR 472/53). Indessen gibt das Urteil nichts dafür her, daß die Strafkammer dics etwa verkannt haben könnte. Bis zum Beweis des Gegenteils ist die Unbescholtcnheit als vornanden anzunehmen (BGH NW 1951, 530). Irgendwelche Anhaltspunkte für cinen unordentlichen Lebenswanäci Jes Mädchens oder ger für unzüchtiges Treiben waren aber hier nicht vorhanden. Sie ergaben sich vor allem auch nicht aus seinem Verhalten gegenüber dem Angeklagten. Es kam von ciner Krankenpflegevorschule und hat alles versucht, um noch am selben Tage nach Hause zu gelangen. Es hat sich nicht etwa angcbiedert und ist dem Drängen des Angeklagten erst mit der Zeit erlegen. Das ganze Gcschehen ist nach dem Urteilszusammenhang nur aus einer grenzenlosen Naivität des Määchens zu erklären, das der Lage.in keiner \leise gewachsen gewesen ist. Dz3 der Angeklagte dies erkonnt und die Hilflosigkeit des
Mädchens bewußt ausgenutzt hat, bedurfto unter solchen Umständen keiner näheren Darlcgung. Im übrigen wäre scin Vorsatz nur ausgeschlossen gewesen, wenn er dic Bescholtenheit mit Bestimmtheit angenommen hätte;
bloße Zweifel an der Unbescholtenheit hätten also nicht cinmal genügt (EGH NJW 1951, 530).
Rotberg Börtzler Mayr Spiegel Hürxthal