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BGH Urteil vom 21.05.1968 – 5 StR 168/68

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 2 Entscheidungen 6 zitierte Normen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

1. den Elektromeister und Ingenieur Albert ONE

aus BB, geboren am EEE 1921 in ron Tau

2. den Elektriker Herbert HD au gm

geboren an ED 1922 ir rag

wegen falscher Anschuldigung und versuchten Betruges

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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21.Mai 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

Staatsanwalt N)

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt m zu: MED

als Verteidiger des Angeklagten Hm

Justizangestellte CE

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten Of una Hp gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin von 29, November 1967 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

- 3 -

Gründe§

A.

Die Revision des Angeklagten OB Kann keinen Erfolg haben.

I. Die Verfahrensangriffe gehen fehl..

1. Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, die Staatsanwaltschaft hätte den versuchten Betrug nicht vor der Großen Strafkammer anklagen dürfen. Schon im Hinblick auf | Inhalt und Zweck des § 209 Abs.1 StPO kann es nicht darauf ankommen, ob die Staatsanwaltschaft ihre Anklage mit Unrecht beim Landgericht angebracht hat.

2. Auch kann die Revision nicht damit durchdringen, daß sich die Große Strafkammer für sachlich zuständig gehalten habe, obwohl mangels besonderer Bedeutung im Sinne des § 24 Abs.1 Nr.2 GVG ein Gericht niederer Ordnung zuständig gewesen i sei. "Nach dem Grundgedanken des § 269 StPO bildet nur die | Überschreitung der sachlichen Zuständigkeit ein von Amts | wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis und einen Revisionsgrund nach § 338 Nr.4 StPO. Wenn die Strafkammer selbst nach der Eröffnung des Hauptverfahrens zu der Auffassung gekommen wäre, daß dem Fall keine besondere Bedeutung beizumessen sei, hätte sie sich trotzdem nicht mehr für unzuständig erklären und die Sache an das Amtsgericht verweisen dürfen, Daher kann “auch das Revisionsgericht nicht nachprüfen, ob die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Strafkammer wegen besonderer Bedeutung des Falles sachlich gerechtfertigt war" (5 StR 643/61 vom 13.2.1962).

3. Die Verbindung beider vor der Großen Strafkamnmer anhängigen Sachen war nach § 237 StPO zulässig. Dem steht die Entscheidung BGHSt 19,177 ff nicht entgegen, wie ihr Inhalt zeigt.

-A-

II. Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ergab, daß die Verurteilung wegen versuchten Betruges frei von Rechtsmängeln ist. Die Einzelangriffe der Revision hiergegen entfernen sich unzulässig von den Feststellungen.

III. Durch die Verurteilung wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung ist der Angeklagte OB richt beschwert.

1. Die Strafkammer hat sich in rechtlich einwandfreier Weise davon überzeugt, daß auch die Klingelleitung nicht durch schweren Diebstahl abhanden gekommen war. Was die Revision dagegen vorbringt, ist überwiegend unzulässig, weil es nur die Beweiswürdigung als solche bekämpft. _

Dahinstehen mag, ob das Urteil auf Seite 15 UA den von der Revision behaupteten Kreisschluß enthält; dann jedenfalls war die beanstandete Erwägung für die Überzeugungspildung des Tatrichters offensichtlich bedeutungslos.

2. Ebenfalls keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob die Annahme des Landgerichts (UA S.20/21) zutrifft, daß die bewußt unwahre Behauptung des Beschwerdeführers, MeilBbhabe auch das Bolzenschußgerät gestohlen, eine bloße Übertreibung des wirklichen Sachverhalts und daher rechtlich bedeutungslos ist.

Jedenfalls handelt es sich nicht nur um eine strafrechtlich belanglose Übertreibung, soweit der Angeklagte OgBien Zeugen MM als mutmaßlichen Täter eines schweren Diebstahls bezeichnet (durch diese Anzeige die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen schweren Diebstahls auch erreicht) hat (UA S.11, 20). Dieses Hinzudichten eines Straferschwerungsgrundes gab dem Vorwurf so erhebliches Gewicht, daß bereits hierin eine falsche Anschuldigung zu finden ist (RGSt 15,391,395; BGH 1 StR 425/55 vom 29.11.1955).

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Das räumt auch die Revision ein (vgl. schriftliche Revisionsbegründung S.5 unten). Sie meint lediglich, nach den Ausführungen auf Seite 21 UA habe sich die Anzeige vom 4.April 1966 "nicht konkret auf einen schweren Diebstahl bezogen". Dies trifft aber nicht zu. Der vom Beschwerdeführer angeführte Urteilsteil verweist auf die "am 16.März 1966" erstattete Anzeige, in der (ebenfalls) schon von einem schweren Diebstahl die Rede war (UA S.8). Nach Überzeugung des Tatrichters ist der Angeklagte Og nämlich darauf aus gewesen, unberechtigt den Versicherungsschutz zu erlangen, und hat aus diesem Grunde mit dem Angeklagten Hgg abgesprochen, von Anfang an auch der Kriminalpolizei gegenüber einen Einbruchsdiebstahl vorzuspiegeln. Sogar die Mitarbeiter Mg und CB sind damals schon entsprechend beeinflußt worden. Im übrigen wird auf Seite 20 UA ausdrücklich gesagt, daß der Angeklagte gegen den Zeugen Me am 4.April 1966 Anzeige wegen schweren Diebstahls erstattet hat.

Auf die Rechtsfolgerungen des Landgerichts kommt es daher nicht an. Daß der Beschwerdeführer nicht - wie es geboten gewesen wäre - nach § 164 Abs.1 StGB verurteilt worden ist, besagt, wie die Revision verkennt, nichts gegen die deutlichen und widerspruchsfreien Feststellungen.

Da die falsche Anschuldigung wider besseres Wissen erfolgt war, kann sich der Angeklagte Cernicht mit Erfolg gegen die Verurteilung wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung wehren, Er ist hierdurch nicht beschwert.

B.

Das Revisionsvorbringen des Angeklagten Hecht von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus. Insoweit ist es unzulässig.

a |

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Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat keine Rechtsmängel aufgedeckt, so daß diese Revision ebenfalls zu verwerfen war.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Schmidt Schmitt Börker Herrmann