Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 05.04.1968 – 4 StR 67/68
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
wm ine ED mm Eur Ger ame mn ame med hun Aal an man un StGB § 20 a Über die Voraussetzungen, unter denen "kleinere" Betrügereien dic Verurteilung des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers rechtfertigen können.
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Nachschlagewerk: ja
wm ine ED mm Eur Ger ame mn ame med hun Aal an man un
StGB § 20 a
Über die Voraussetzungen, unter denen "kleinere" Betrügereien dic Verurteilung des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers rechtfertigen können.
BGH, Urt. v. 5. April 1968 - 4 StR 67/68 - IG Essen -
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR_67/68 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Schreiner Adolf Faul Keil ; ohnc festen
Wohnsitz, geboren am GE :927 ir. > ED -
EB, zur Zeit in Strafhaft,
wegen Betrugs i.R. 1.2.
- 2.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 5. April 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Paller Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Bundesanwalt WW in der Verhandlung, Landgerichtsrat Wei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revivion der Staatsanwaltschaft Wird
das Urteil des Landgerichts Essen vom 1. September 1967 im Strafausspruch, soweit dieser
über die Feststellung der Rückfallvoraussetzungen hinausgeht, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an cine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 12 vollendeter und 5 versuchter Verbrechen des Betrugs im Rückfall sowie wegen eines vollendeten Dicbstahls im Rückfall zur Gesamtstrafe von 4 Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen verurteilt. Es hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf 5 Jahre aberkannt. Es hält ihn für einen Gewohnheitsverbrecher, hat aber seine Gefährlichkeit nicht bejahen zu können vermeint.
Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Revision Verletzung des sachlichen Rechts, Sic hat beantragt, das Urteil "insoweit aufzuheben, als die Sicherungsvorwahrung nicht angeordnet worden ist". Im einzelnen führt sie aus, das Landgericht habe die Gefährlichkeit des Angeklagten im Sinne des § 20 a StGB zu Unrecht verneint.
1. Da die Revision der Staatsanwaltschaft die Anordnung der Sicherungsverwahrung erstrebt, erfaßt sie, weil das Landgericht die Eigenschaft des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers verneint hat, zwangsläufig den gesamten Strafausspruch mit Ausnahme
der Feststellung, daß der Angeklagte in den Einzelfällen
wegen vollendeten oder versuchten Betrugs im Rückfall sowie wegen Diebstahls im Rückfall verurteilt ist. Denn die Anwendung des § 42 co StGB setzt voraus, daß "jemand nach § 20 a als ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt" wird. Im übrigen macht die Revisionsbegründung klar, daß ces der Staatsanwaltschaft auf die Verurteilung des Angeklagten eben als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers ankommt.
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Die Revision ist also in der Weise wirksam beschränkt, daß der Angeklagte wegen Betrugs im Rückfall in 12 Fällen, wegen versuchten Betrugs im Rückfall in 5 Fällen sowie wegen Diebstahls im Rückfall rechtskräftig verurteilt ist.
2. Dem Rechtsmittel, das auch vom Generalbundesanwalt vertreten wird, kann der Erfolg nicht versagt werden.
Das Landgericht hat das Vorliegen der förmlichen Voraussetzungen des § 20 a Abs. 1 und 3 StGB zutreffend festgestellt. Es hat auch ohne Rechtsirrtum seine Überzeugung dargelegt, daß jedenfalls die Betrugstaten auf einem durch Übung erworbenen ‚Hang des Angeklagten beruhen, daß er also jedenfalls hinsichtlich der Betrugstaten ein Gewohnhoitsverbrecher ist. Ebenso hat es die "Wahrscheinlichkeit bejaht, daß der Angoklagte "auch in Zukunft scine Betrügereien fortsetzen wird".
Ob der Angeklagte - jedenfalls hinsichtlich der Betrugstaten - gemäß § 20 a StGB zu bestrafen ist, hängt unter diesen Umständen allein davon ab, ob er ein keit eines Gewohnheitsverbrechers gemäß § 20 a StGB ist zu bejahen, wenn im Zeitpunkt der Hauptverhandlung eine bestimmte Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß der Täter auch in Zukunft durch weitere aus seinem Hang entspringende Straftaten den Rechtsfrieden "erheblich" stören wird (BGHSt 1, 94). Davon geht auch das Landgericht aus. Seine Ausführungen, daß die bisherigen und auch die künftig zu erwartenden Straftaten des Angeklagten nicht eine "erhebliche" Störung des Rechtsfriedens darstellten,
sind aber von Rechtsirrtum beeinflußt.
a) Eine "erhebliche" Störung des Rechtsfriedens ist nur dann gegeben, wenn es sich bei den begangenen wie bei den zu erwartenden Straftaten "um solche von . erheblicher Schwere!" handelt; dafür ist aber nicht nur die Größe des in den einzelnen fällen angerichteten Schadens maßgebend (BGHSt 1, 94, 102). Im Falle der Entscheidung des Senats 4 StR 846/53 vom 1. April 1954 hat es sich um kleinere Betrügereien gehandelt, bei denen der Täter in den Einzelfällen Schäden etwa in der Höhe wie in den jetzt abzuurteilenden Fällen angerichtet hat. Auch sonst hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden, daß die Verurteilung des Täters gemäß § 20 a StGB auch dann in Betracht kommt, wenn sich sein Hang nur auf die Begehung kleinerer Betrügereien erstreckt und wenn er "vor größeren Objekten zurückschreckt" (2.B. 4 StR 514/54 vom 18. November 1954; 1 StR 479/56 vom 11. Januar 1957). In solchen Fällen wird es darauf ankommen, ob der Täter die im Einzelfall nicht so sehr schwerwiegenden Taten "in rascher Folge begangen" hat (1 StR 479/56 vom 11. Januar 1957). Dann wird, betrachtet man die Vielzahl der Geschädigten sowie die Höhc des von dem Täter angerichteten Schadens und die Summe des ihm zugeflossenen Vorteils in ihrer Gesamtheit, rcogelmäßig nicht mchr von einer bloßen Belästigung der Allgemeinheit gesprochen werden können, die allerdings die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nicht rechtfertigen kann. Nicht unberücksichtigt darf auch bleiben, ob dic den Geschädigten in den einzelnen Betrugsfällen entstandenen Nachteile angesichts ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und ihrer Lebensweise so geringfügig war, daß sie sie nur als ärgerlich, aber
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nicht als wirklichen Nachteil empfunden haben.
Zwar kann allein damit, daß die Straftaten aus dem Gesichtspunkt des Rückfalls Verbrechen sind, ihre Erheblichkeit nicht begründet werden (BGH 4 StR 504/58 vom 27. Februar 1959). Daß aber das Landgericht die Straftaten des Angeklagten bei Abwägung aller Umstände in Wirklichkeit selbst nicht als nur minderschwer angesehen hat, wird daraus klar, daß es ihm in allen Fällen mildernde Umstände versagt und demgemäß in allen Vollendungsfällen je. cin Jahr Zuchthaus, in allen Versuchsfällen je acht Monate Zuchthaus für angemessen erachtet hat. Dezit ist nicht zu vereinbaren, daß es bei der Beurteilung gemäß § 20 a StGB den Taten eine erhebliche Schwere abspricht und sie nicht als empfindliche Störung des Rechtsfriedens ansicht (ähnlich BGH 4 StR 846/53 vom 1. April 1954).
b) Für die Beurteilung der Gefährlichkeit des Täters im Sinne des § 20 a StGB ist es entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht von ausschlaggebender Bedeutung, ob er mit besonderer verbrecherischer Energie vorgeht sowie hartnäckig und raffiniert seine Ziele verfolgt oder nicht. Auch ein Täter, der von Natur gutmütig ist oder der vor Hindernissen zurückschreckt, kann eine Gefehr für das Eigentum oder das Vermögen seiner Mitmenschen bilden (BGH 1 StR 479/56 vom 11. Januar 1957;
5 StR 239/58 vom 2. September 1958). Ob der Täter nur günstige Gelegenheiten ausnutzt, ob er sich aus Willensschwäche zu seinen Taten treiben läßt, ob.er dabei "naiv" vorgeht und vor Hindernissen zurückweicht, ist für die Frage von Bedeutung, ob er einen - angeborenen oder durch Übung erworbenen - Hang zur Begehung von Straftaten besitzt:
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Bei der Beurteilung dieser Frage müssen allerdings neben sonstigen Gesichtspunkten dic geistige Beschaffenheit und dic Wesensart des Täters geprüft und gewürdigt werden (BGH 2 StR 480/60 vom 30. November 1960). Hat sich aber der Tatrichter vom Vorhandensein des Hanges und damit, daß die zu beurteilenden Straftaten diesem Hang entsprungen sind, überzeugt, so ist die Frage der Gefährlichkeit des Täters allein nach den vorstehend unter a) dargelegten Gesichtspunkten zu entscheiden,
e) Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte wird das Landgericht erneut darüber zu befinden haben, ob der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu verurteilen ist. Es bestehen keine rechtlichen Hindernisse, daß es hinsichtlich der Betrugstaten einerseits und des Diebstahls andererscits zu verschiedenen Ergebnissen gelangt.
Wird der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurtcilt, so hängt die Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 42 ce StGB allein davon ab, ob die öffentliche Sicherheit diese Maßregel erfordert. Das ist dann der Fall, wenn wahrscheinlich ist, daß der Angeklagte nach Verbüßung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe den Rechtsfrieden wieder erheblich - in dem dargelegten Sinne - stören wird, und wenn dies nicht durch mildere Mittel verhindert werden kann (RGSt 68, 149, 157; BGHSt 1, 66, 67). "Wahrscheinlich" ist eine solche Stö-
rung, wenn sie ernsthaft zu besorgen ist (BGH 5 StR 526/66 vom 15. November 1966; 4 StR 653/67 vom 16. Februar 1968).
Rotberg Faller Börtzler
Mayr Sanders