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BGH Entscheidung vom 27.02.1959 – 4 StR 504/58
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4_StR_ 504,758 2262 081 Y
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Heizungsmonteur Hugo FEED aus DEE, zeboren an MD. EEE ED in Do zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen Diebstahls
hat der 4.
Strafsenat :des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 27. Februar 1959, an der teilgenommen habens
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für Psceht
Auf die
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner
Bundesrichter Pro?f.Dr.Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. au» in der Verhandlung,
Bundesanwalt WEM dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbehmter der Geschäftsstelle,
erkannt:
Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts in Detmold vom 29. September 1958 in folsendem Unfang aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen Diebstahls durch Weg-
nahme des lila Dekorationsstoffes freigesprochen worden ist. Insoweit wird das Verfahren auf Kosten
Ger Lanieskasse eingestellt,
b) im gesamten Strafausspruch einschließlich der Anoränung der Sicherungsverwahrung mit den zugehörigen Feststellungen.
In Umfang Ger Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, '
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des Rechtsmittels, an das Landgericht in Bielefela zurückverwiesen.
Im übrigen wirä die Revision verworfen.
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Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsvertrecher wegen Diebstahls in fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Im übrigen, d.h. wegen des ihm zur Last gelegten Diebstahls, begangen durch Wesnahne des lila Dekorationsstoffes, ist er freigesprochen. Die Sicherungsverwahrung wurde angeordnet.
Durch Urteil des Landgerichts in Detmold vom 3. Februar 1958 war der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsvertrecher wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtsiurafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Die Sicherungsverwahrung wurde angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten wurde durch das Urteil des Bundesgerichishofs vom 26. Juni 1958 das angefochtene Urteil im Strafausspruch einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache an das Tandgericht in Detmold zurückverwiesen.
Hierdurch wurde die Verurteilung des Angeklagten insoweit rechiskräftig, als er des Diebstahls in drei Fällen schuldig gesprochen worden war. Durch die Nachtragsklage vom i5. Septeuber 1958 sind drei weitere Diebstähle in das Verfahren einbezogen worden. Das Hauptverfahren wurde antragsgenmäß eröffnet ‚Akten 3 KIs 20/57).
Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichrechtlicher Vorschriften. Er hat um Überprüfung des Urteils im gesamten Umfang gebeten.
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- 3.
Da der Schuldspruch in dem angegebenen Umfang rechtskräftig ist, bedurfte es nur noch insoweit der Nachprüfung, als der Angeklagte auf die Nachtragsanklage wegen zweier weiterer Diebstähle, nämlich eines Plastik-Vorhangs und einer Damengarnitur sowie eines weiteren Plastik-Vorhangs verurteilt worden ist. Insoweit ergibt das Urteil keine rechtlichen Bedenken.
Dagegen war es unzutreffend, daß er von der Anklage eines
weiteren Diebstahls, begangen durch Wegnahme des lila Deko-
rationsstolfes freigesprochen worden ist. Das Gericht konnte nicht widerlegen, daß sich der Stoff zusammen mit dem Damenkostün, dem Pullover und den Damenshorts in dem Paket befunden habe, wegen dessen Wegnahme er bereits rechtskräftig verurteilt worden ist. In diesem Falle hat jedoch nicht Freisprechung, sondern Einstellung des Verfahrens zu er-Toigen. Das Urteil konnte insoweit von hier aus berichtigt werden.
Im übrigen ergeben sich rechtliche Bedenken gegen den Strafausspiuch. Das Landgericht hat den Angeklagten erneut als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher gemäß § 20 a StGB verurteilt, Wie bereits in dem aufhebenden Urteil des Bun-Gesgerichtshofs ausgesprochen worden ist, ist gegen die Annahme der formellen Voraussetzungen jener Vorschrift rechtilich nichts einzuwenden. Zur sachlichen Seite führt das Landgericht jetzt aus, daß die zu erwartenden Taten des Angeklagten für sich allein betraghtet nur verhältnismäßig geringfügige Delikte sein dürften. Es nimmt jedoch an, daß sie (Diebstahl und Betrug) unter den Voraussetzungen des
. strafischärfenden Rückfalls begangen werden würden. Dann
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Tıese Begründung ist rechtlich nicht haltbar. Allein damit. daß aie Teien aus dem Gesichtspunkl des Rückfalls Verbrechen sind, kann ihre Erheblichkeit nicht begründet werden. Denn entscheidend ist- daß eine nicht nur unerhebliche Störung
des hechtsfriedens zu erwarten ist. Daher können für die Beurseilung dieser Frage nicht Umstände herangezogen werden, die eine Tat - wie beim Rückfall - nur aus Gründen, die
i:ı der Person des Täters liegen, zum Verbrechen machen. Vielmehr muß die Erheblichkeit in den Taten selbst liegen. Tafür, daß dies der Fall sein werde, hat das Landgerichi jedoch keine Gründe angegeben. Die vorangegangenen Urteilsausführungen, daß es sich um verhältnismäßig geringfügige Straftaten handeln werde, sprechen vielmehr dagegen.
Das Urveil mußte daher wegen dieses sachlichrechtlichen hanzels aufgehoben werden.
In der neuen Verhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, erneut in eine Prüfung der Frage einzutreten, ob die hier zur aburveilung stehenden Taten als Ausfluß eines verbrecherischen Hangs des Angeklagien anzusehen sind. Zwar
iss der Angeklagte vereits häufig bestraft worden: Auch wurde bereils zweimal die Sicherungsverwahrung angeordnet. Der Bundes,srichishof yet jedoch schon in seinem aufhebenden Urteil vom 26. Juni 1958 darauf hingewiesen, daß sich der An- „eklagte mehrere Janre Tor den jetzt zur Aburteilung stehenden Siraritwaten, nämlich vom 24. November 1952 bis zum Februar 195” swxaflfrei geführt hat. Das Landgericht hat sich auf
dzı Standpunks gestellt, daß dies nicht dagegen spräche, daß er Gie neuen Taten aus dem gleichen verbrecherischen Hang wie früher vdegangen habe. Der straffreie Zeitraum erkläre
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5.
sich dadurch, daß er sich, da er mit der Entlassung aus der Sicherungsverwahrung zunächst in die Arbeiterkolonie Frei eingewiesen worden sei, nicht in voller Freiheit, : sondern unter strenger Aufsicht befunden habe, Als er dann im Januar 1953 wegen Erkrankung an Lungentuberkulose in ein Krankenhaus überführt worden sei und sich auch in der Polge- : zeit mit Unterbrechungen, während deren er von seiner Ehefrau. im Hause gepflegt worden sei, in verschiedenen Lungenheilstatten befunden habe, sei eine hanggebundene Aktivität nur durch die schwere Erkrankung gelähmt gewesen. Mithin folge aus der straffreien Führung keineswegs, ‚daß er seinen Hang zur Begehung von Straftaten überwunden habe.
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Hiergegen ergeben sich Bedenken. Auch in der Zeit, in der er sich in Krankenhäusern befunden hat, hätte er wohl Gelegenheit zur Begehung von Straftaten, insbesondere von Diebstählen, gehabt, deren Ausführung, wie das angefochtene Urteil auf S. 253 selbst hervorhebt, nicht notwendig eine besondere verbrecherische Energie erfordert haben muß. Es erscheint daher eine neue Erörterung angezeigt, ob seine Erkrankung einen solchen Grad erreicht hatte, daß hiermit allein die Tatsache erklärt werden kann, daß er in jener Zeit Straftaten nicht begangen hat. Ferner ist das Landgericht der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten gefolgt; daß er die neuen Diebstähle begangen hat, um seine Frau, die sich einem anderen Manne zugewandt hat, durch Geschenke und eine Verbesserung der Lebenshaltung an sich zu binden.
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6.
Temgegenüber erscheint die Begründung nicht genügend, Gieser Beweggrund sei nicht so erheblich gewesen, daß seine neuen Taten daraus verständlich wären; diese seien vielmehr nur aus seinem alten Hang zu erklären.
Das Revisionsgericht hält es für angezeigt, die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO an ein anderes Gericht zu ver-
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weisen.
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Rotberg . Krumme Seibert Hoepner Lang-Hinricheen