Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 02.04.1970 – 4 StR 21/70
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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LY LY BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 21/70 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Schriftsetzer Wolfgeng A EM ‚, ohne festen
Wohnsitz, geboren am u 1929 in Oi Kreis
ME Sachsen, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betrugs im Rückfall
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 2. April 1970 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom
30. August 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen
- Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall zu vier Jahren Zuchthaus und zu 500 DM Geldstrafe verurteilt. Außerdem hat sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkannt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet.
_ Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet, und Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 6. Februar 1970 zutreffend ausgeführt hat, zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet.
Im Strafausspruch kann das Urteil dagegen nicht bestehen bleiben. Eine Bestrafung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist seit dem 1. April 1970 nicht mehr möglich. Die Bestimmung des § 20 a StGB ist durch Art. 1 Nr. 5 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts mit Wirkung von diesem Tage an aufgehoben (Art. 105 Nr. 2). Diese Gesetzesänderung zugunsten des Angeklagten ist auch im Revisionsrechtszug zu beachten (§ 2 Abs. 2 StGB, § 354 a StPO).
Mit der Aufhebung des Strafausspruchs entfallen auch der Ausspruch über den Rückfall und die Entscheidungen nach den §§ 32, 42 e StGB. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung setzt nach der ebenfalls seit dem 1. April 1970 geltenden neuen Fassung des § 42 e StGB (Art. 1 Nr. 18, Art. 105 Nr. 2 des 1. StrRG) nunmehr u.a. voraus, daß der Täter "infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist". Wie auch die Begründung zu Art. 1 Nr. 18 (BTDrucks V 4094 S. 18 ff) erkennen läßt, soll
damit die. Sicherungsverwahrung in Zukunft auf Taten mit hohem Schweregrad beschränkt bleiben. Straftaten von geringer oder nur mittlerer Schwere rechtfertigen die Maßregel auch dann nicht mehr, wenn sie infolge der Häufigkeit ihrer Wiederholung über eine nicht unbedeutende
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Belästigung der Allgemeinheit hinausgehen. Insoweit kann deshalb auch das Urteil des Senats vom 5. April 1968
- 4 StR 67/68 - (NJW 1968, 1484) nur noch bedingte Gültigkeit beanspruchen.
Meyer Börtzler . Mayr Hürxthal Müller