Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 02.09.1958 – 5 StR 239/58
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2221 02E
5_StR 239/58
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Bauschlosser Rudolf C ED zus ri, geboren am EEE 1914 in DEE,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfalle
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2.September 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr in als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte m als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 21.November 1957 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als es die Einziehung anordnet,.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die nach dem 21.November 1957 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
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Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Einziehung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
. = Von Rechts wegen -
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen eines versuchten schweren, 39 vollendeter schwerer und 16 einfacher Rückfalldiebstähle zu einer Gesamtstrafe von acht Jahren Zuchthaus verurteilt und das Verfahren im übrigen eingestellt. Es hat dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt, Polizeiaufsicht für zulässig erklärt, die Untersuchungshaft angerechnet und "die bei den Diebstählen benutzten und sichergestellten Werkzeuge" eingezogen.
Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie bleibt im wesentlichen erfolglos.
I, Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.
1. Der Beschwerdeführer behauptet, er habe der Verhandlung in seiner "damaligen körperlichen und seelischen Verfassung", die dem Gericht bekannt gewesen sei, nicht folgen können. Dafür sind jedoch nach der glaubwürdigen dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung keinerlei Anhaltspunkte aufgetreten. Die Sitzungsniederschrift 1äßt ebenfalls nicht erkennen, daß die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten von ihm selbst, von seinem Verteidiger oder von dem ärztlichen Sachverständigen, der an beiden Verhandlungstagen zugegen war, bezweifelt worden wäre. Das behauptet die Revision selbst nicht. Sie macht auch keine Angaben darüber, welche körperlichen Beschwerden oder geistigen Gebrechen den Angeklagten gehindert haben sollen, sich zu verteidigen. Es ist daher nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer ihn
während der ganzen Hauptverhandlung als verhandlungsfähig
angesehen hat.
2. Die Revision macht ferner geltend, der Sachverständige habe die im "Schriftsatz vom 13.Mai 1957 angeführten
"schweren Kopfverletzungen, die sich der Angeklagte während
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seiner früheren Strafhaft zugezogen hatte, nicht oder nicht genügend gewürdigt"; es sei "geboten gewesen, den Angeklagten vor der Hauptverhandlung in einer Anstalt auf seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen".
Darin liegt die Rüge, der Tatrichter habe seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs.2 StPO) vernachlässigt. Dieser Vorwurf geht jedoch fehl. In seinem Schriftsatz hatte der Verteidiger beantragt, den Angeklagten vor der Hauptverhandlung durch einen ärztlichen Sachverständigen auf seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen. Daraufhin ist zur Hauptverhandlung der Medizinalrat Dr.Bach geladen worden, der in einem Verfahren des Schöffengerichts in Hildesheim den Angeklagten untersucht und ein schriftliches Gutachten über seinen Geisteszustand erstattet hatte (vgl.Bd.V B1.76,94 d.A.). In der Hauptverhandlung ist er als Sachverständiger gehört worden. Daß er dabei auf die vom Angeklagten behaupteten Kopfverletzungen überhaupt nicht eingegangen sei, .trägt die Revision selbst nicht vor. Im übrigen hätte ihn der Verteidiger dann danach fragen können (§ 240 StPO). Jedenfalls liegt nichts dafür vor, daß es sich' dem Landgericht hätte aufdrängen müssen, den Angeklagten von Amts wegen in einer Anstalt untersuchen zu lassen. |
.II. oo Der sachlichrechtlichen Prüfung hält das Urteil stand, abgesehen von einem Nebenpunkte.
l. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe 21 der abgeurteilten Taten "überhaupt nicht begangen", richtet sich gegen die Feststellungen, die die Strafkammer auf Grund seines Geständnisses getroffen hat (UA S.13). An sie ist das Revisionsgericht gebunden (§ 337 StPO). Der Angriff ist daher unzulässig. Das gilt auch insoweit, als der Beschwerdeführer Gründe tatsächlicher Art, die sich von den Feststellungen des Urteils entfernen, dagegen vorbringt, daß die Strafkammer ihn als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt
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und ium mildernde Umstände versagt. In beiden Punkten gibt das Urteil keinen Anlaß zu d’..chgreifenden rechtlichen Bedenken. Es trifft zwar zu, daß der Angeklagte nach den Urteilsgründen gutmütig ist und nicht zu Gewalttätigkeiten neigt (UA S.15). Das ist aber kein Hindernis, in ihm einen Dieb aus Gewohnheit zu sehen, der eine Gefahr für das Eigentum seiner Mitmenschen ist. Der gefährliche Gewohnheitsverbrecher im Sinne des § 20a StGB braucht kein Gewaltverbrecher zu sein,
2. Auf die allgemeine Sachrüge ist jedoch folgendes zu beanstanden.
In der Urteilsformel sind die "bei den Diebstählen benutzten und sichergestellten Werkzeuge", die eingezogen werden sollen, nicht im einzelnen aufgezählt. Aus den Urteilsgründen geht nur hervor, daß sich der Angeklagte bei seinen "Taten durchweg eines Fahrrades bediente, mit dem er dann die Beute in einem oder mehreren mitgebrachten Säcken abtransportierte. Das erforderliche Werkzeug führte er in einer Aktentasche mit. Größere Werkzeuge versteckte er bisweilen in oder bei Feldscheunen" (UA 5.13). Diese
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allgemein gehaltenen Angaben, die im übrigen nichts über die Eigentumsverhältnisse (vgl. § 40 Abs.1 StGB) sagen, können die fehlende Bezeichnung der Gegenstände in der Urteilsformel nicht ersetzen. Der Ausspruch über die Einziehung muß daher aufgehoben werden (BGHSt 9,88).
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des General-
bundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Schmitt Dr.Börker Hoepner