Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 16.02.1968 – 4 StR 653/67
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF 2109 068
IM NAMEN DES VOLKES
ee URTEIL
in der Strafsache gegen
den Bergmann Karl-Heinz KH zu: Sm BEE, geboren eng 1934 ir CE , zur
Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls im Rückfall.
m. Pr
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Februar 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
Bundesanvalt WW in der Verhandlung, Landgerichtsrat ww pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 7. September 1967
a) dahin ergänzt, daß der Angeklagte wegen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt ist,
b) im weiteren Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die Strafkamner hat den Angeklagten als gefährlichen Gewobnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist das Urteil allerdings ohne den Ausspruch über den Rückfall verkündet worden. In den Urteilsgründen hat die Strafkammer indessen die Rückfallvoraussetzungen rechtlich einwandfrei fostgestellt und ist auch bei der Strafzumessung von (schweren) Rückfalldiebstabl ausgegangen. Der Senat hat den Urteilsspruch. entsprechenä ergänzt.
Dice Revisinn der Stantsanwmaltschaft heanstandet mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts, daß die Strafkammer die Anordnung der Sicherungsvervwahrung abgelehnt hat. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.
Nach den Urteilsgründen sieht die Strafkammer den Angeklagten, der schon einmal im Jahre 1961 wegen schvcren und einfachen Rückfalldiebstahls als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt worden ist, deshalb im Sinne des § 20 a (Abs. 1) StGB als gefährlich an, weil seine Rechtsbrüche, besonders in ihrer Vielzahl, die öffentliche Ordnung empfindlich stören und nach seinem bisherigen Verhalten, insbesondere seiner schnellen Rückfälligkeit, zu erwarten sci, daß er auch in Zukunft den Rechtsfrieden erheblich stüren werde. Nach dieser Erkenntnis, so führt die Strafkammer weiter aus, falle es ihr schwer, nicht die Sicherungsverwahrung anzuordnen, die dem Angeklagten bereits 1961
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angekündigt worden sei, und sie hätte sich (an sich) mit der Feststellung begnügen können, daß er diese Warnung nicht beachtet habe. Hinzu komme, daß er sich nach Auffassung des Sachverständigen in die Menschengemeinschaft nicht werde eingliedern können, vielmehr mit großer Wahrscheinlichkeit wieder straffällig werden werde, daß er mit 33 Jahren kaum noch weiter reifen und im Elternhaus keinen Rückhalt finden werde und daß er auch durch eine eigene Familie oder cine solide Arbeitsstelle keine Bindungen habe. Dennoch. habe sie geglaubt, dem Angeklagten noch eine Chance geben zu sollen, weil die Tat keinen großen Schaden angerichtet habe, der die Öffentlichkeit, ähnlich einem Gevaltverbrechen, in Erregung versetzen könnte, vielmehr mangels eines echten Bereicherungsmotivs eine regelrechte Dummheit darstelle. Sie, die Strafkammer, könne danach nur annehmen, dem Angeklagten sei trotz der Warnung nicht völlig klar geworden, daß auch diese verhältnismäßig sinn- und nutzlose Verfehlung die schwere Folge der Sicherungsverwahrung haben müßte. Allein aus dieser Überlegung leite sie die Hoffnung her, daß er durch die Verbiüßung der hoben Zuchtbausstrafe noch verändert vwerden könne.
Diese Darlegungen erwecken den Eindruck, als hinge es nach der Meinung der Strafkammer mehr oder weniger von Ermessen des Tatrichters ab, ob ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zur Sicherungsverwahrung zu bringen sei, und als gestatte es das Gesetz jedenfalls dann auf die Anordnung dieser Maßregel zu verzichten, wenn eine Diebstahlstat keinen allzu großen, die Öffentlichkeit erregenden Schaden angerichtet habe und, selbst vom Standpunkt des Täters aus, so sinnlos erscheine, daß nach Verbüßung einer hohen Zuchthausstrafe doch noch eine Hoffnung
auf Besserung bestehe. Eine solche Auffassung wäre rechtsfehlerhaft. Bei der Entscheidung, ob gegen cinen gefährlichen Gewohnheitsverbrecher die Sicherungsverwahrung anzuordnen ist, besteht für ein Ermessen des Tatrichters, etwa um dem Angeklagten "noch eine Chance" zu geben, keinerlei Raum. Die Anordnung dieser Maßregel ist nach § 42 e StGB vielmehr zuingend vorgeschrieben, wenn die öffentliche Sicherheit sie erfordert (BGH GA 1966, 181). Das ist immer dann der Fall, wenn wahrscheinlich. ist, daß der Angeklagte nach Verbüßung der gegen ibn verhängten Freiheitsstrafe den Rechtsfrieden wieder erheblich stören wird, und wenn dies, was hier außer Frage steht,. nicht durch mildere Mittel verhindert werden kann (RGSt 68, 149, 157; BGHSt 1, 66, 67). "Wahrscheinlich" ist cine solche Störung, wenn sie ernsthaft zu besorgen ist (BGH Urteil vom 15. November 1966 - 5 StR 526/66 -). Ob das der Fall ist, hat allerdings der Tatrichter "nach den allgemeinen Strafverfahrensregeln" zu beurtcilen (BGH JZ 1953, 673). Kann er auf Grund der Persönlichkeit des Angeklagten, seiner Vergangenheit und seiner jetzigen
und künftigen Lebensverhältnisse einschließlich der noch zu erduldenden Strafverbüßung eine solche Wehrscheinlichkeit nicht bejahen, so wirken seine Zweifel zugunsten dena Angeklagten. Seine Zweifel - und das nachzuprüfen, ist Sache des Revisionsgerichts - dürfen indessen nicht mit der Unsicherheit verwechselt werden, die einer Voraussage solcher Art überhaupt anhaftet. Das Maß der Unsicherbeit, das schon im Begriff der Wabrscheinlichkeit steckt, muß insoweit außer Betracht bleiben. Deshalb rechtfertigen die den Grad einer Wahrscheinlichkeit nicht erreichende bloße Möglichkeit einer Besserung, die mur unsichere Erwartung oder Hoffnung, der verbrecherische Hang werde während der Dauer der Strafverbüßung zum Erlöschen
gebracht werden, es nicht, von der Anordnung der Maßrcegcl abzuschen (BGH GA 1966, 181; Urteil vom 15, Novenber 1966 - 5 StR 526/66 -). Das bat die Strafkammer möglicherveise verkannt.
Dieser Fehler führt zur Aufhebung des Urteils im - gesamten - Strafausspruch, obuohl die Staatsanwaltschaft dic Revision auf die Entscheidung zur Sicherungsvervwahrung beschränken will. Eine solche Beschränkung wärc nur dann zulässig, wenn zwischen der Ablehnung der Sicherungsvervahrung und der verhängten Strafe erkennbar kein innerer Zusammenhang besteht (vgl. BGHSt 7, 101 ff; BGH Urteil vom-1. Dezember 1959 - 1 StR 524/59 -). An dieser Voraussetzung fehlt es indessen hier. Die Strafkammer hat die Sirule zwar allcin dem ordentlirhen gesetzlichen Strafrahmen des § 244 Abs. 1 StGB entnommen und von ciner Strafschärfung nach § 20 a StGB ausdrücklich abgesehen. Angesichts der beträchtlichen Überschreitung der Mindeststrafe (zwei Jahre Zuchthaus) besteht jedoch der Verdacht, daß sie die Strafe für das selbst nach ihrer Meinung nicht besonders schwere Diebstahlsverbrechen deshalb mit fünf Jahren Zuchthaus so hoch bemessen hat, weil sie zwar von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abschen, gleichwohl aber eine äbnliche nachhaltige Wirkung bei dem Angeklagten erzielen wollte (vgl. RGSt 73, 81, 835). Dafür könnte auch die "Hoffnung" sprechen, die sie
an die Verbüßung der nach ihren eigenen Worten "hohen! Zuchthausstrafe knüpft. Mit Sicherheit 1äßt sich jedenfalls nicht ausschließen, daß sie auf eine höhere Zuchthausstrafe erkannt hat, als sie sie ausgesprochen haben würde, wenn sie die Sicherungsverwahrung angeordnet hätte.
Rotberg Börtzler Mayr
Spiegel Hürxthal
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