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BGH Entscheidung vom 01.04.1954 – 4 StR 846/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2324 072°

Im Namen des Volkes

A_StR 846/53

In der Strafsache gegen

den Gärtner Franz K ED zus BEE VB, zeboren en. ED ED ir

wegen fortgesetzten Betruges i.R.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. April 1954, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr: Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, " Staatsanwalt Dr. > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst in> als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom

2. September 1953 im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem,Umfange wird die Sache

zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision der Staatsanwaltschaft ver-

worfen.:

Von Rechts wegen

- 2.

Gründe;:

Der Angeklagte, der bereits durch Urteil. des Landgerichts Duisburg vom 5. August 1946 u.a. wegen Betruges im Rückfalle als’gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu drei Jahren Zuchthaus, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Sicherungsverwahrung verurteilt worden war,

ist durch das angefochtene Urteil - unter Freisprechung von dem Vorwurf, auch seinen Bruder betrogen zu haben, -

wegen fortgesetzten 3etruges im Rückfalle zu zwei Jahren sechs lonaten Zuchthaus, Geldstrafe und Verlust der bürgerlichen shrenrechte verurteilt worden, weil er sich im Mai 1953 auf der Wanderschaft in sechs Krankenhäusern einen zumeist dreitägigen Aufenthalt dadurch verschafft hat, dass er durch heftige 3isse auf Zunge und Lippen ein Lungenbluten vortäuschte.

Die insoweit unbeschränkt eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich in der Begründung nur dagegen, dass der Angeklagte nicht als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und nicht erneut zur Sicherungsverwahrung verurteilt worden ist.

Die Strafkammer führt hierzu aus; Eine Wiederholungsgefahr sei zwar bei der labilen charakterlichen Veranlagung des Angeklagten eher wahrscheinlich als ausgeschlossen; der bei ihm bestehende erhebliche kangel an Hemmungsvorstellungen habe ihn beim Eintritt wirtschaftlicher Schwierigkeiten sogleich wieder rückfälliyg werden lassen. Schuld- und Unrechtsgehalt der hier abgeurteilten mat seien aber nicht übermässig hoch und der. angerichtete Schaden nicht erheblich. Der durch Einschleichen in ein Krankenhaus verursachte Schaden bemesse sich bei einem dreitägigen Aufenthalt im allgemeinen auf nicht mehr als 20 bis 40 DK und falle deshalb nicht wesentlich ins Gewicht, weil vielfach von derartigen Häusern kostenlos

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3.

Verpflegung an die notleidende 3evölkerung abgegeben zu werden pflege. Dann aber könne allenfalls von einer 3elästigung der Allgemeinheit durch den Angeklagten die Rede sein, die zur Annahme seiner Gefährlichkeit nicht ausreiche. Schwerere Taten sind nach „uffassung des Gerichts auch bei Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten nicht zu befüchten; denn die Vortaten zeigten, dass die Betrügereien des Angeklagten meist Kleinigkeiten darstellten, jedenfalls im allgemeinen ein er-

hebliches Hass nicht erreichten. Hiernach vermöge die

Strafkammer nicht hinreichend sicher festzustellen, dass der Angeklagte in Zukunft den echtsfrieden erheblich stören werde. Danit sei das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 a StGB zu verneinen, womit auch die Änordnung der Sicherungsverwehrung (§ 42 e StGB) ent-

falle: Diese Erwägungen halten der Prüfung nicht stand.

Die Straikamner geht ohne Rechtsirrtum davon aus, dess es sich bei dem Angeklagten um einen Gewohnlleitsverbrecher handelt. Sie verneint nur seine Gefährlichkeit deshalb, weil sich das begangene Unrecht ebenso wie künftig zu erwartende Straftaten gleicher Schwere nicht als erhebliche Verletzungen der Rechtsoränung,

“ sondern allenfalls als eine Belästigung der „llgemein-

heit darstellten. Dem kann nicht beigetreten werden. kassgebend für die Auffassung der Strafkamner ist ersichtlich die Erwägung, dass der vom Angeklagten angerichtete und künftig zu erwartende Vermögensschaden nicht gross sei. Dieser Gesichtspunkt allein ist indessen nicht entscheidend; vielmehr kann trotz geringen Schadens eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens vorliegen. Das zeigt eben der zur burteilung stehende

-4-

Faii. Denn es ist ein \iiderspruch in eich, wenn die Strafkammer eine Tat, für die sie trotz der vermeintlichen Geringfügigkeit des Schadens olıne Rechtsirrtum das Vorliegen mildernder Umstände verneint und zwei Jahre

sechs Lionate Zuchtlaus sowie den Verlust der bürgerlichen ührenrechte als schuldangemessene Sühne erachtet, unter dem Gesichtspunkt des § 20 a StGB ale eine blosse 3elästigung der Allgemeinheit von unerheblichem Unrechtsgehalt wertet. Dementsprechend ist es in der Rechtsprechung schon wiederholt enerkannt worden, dass auch der Hang zu kleinen Betrügereien die Gefährlichkeit eines Gewohnheitsverbrechers begründen kann (RGSt 68, 98; RG DJ 1938, 1156, 1995; HRR 1942 Nr 126; BGH 4 StR 470/52 vom 11. Dezember 1952; vgl auch 3GESt 1, 102).

Dem Landgericht kann ferner darin nicht beigepflichtet werden, dass Schädigungen von öffentlichen Xranken-

anstalten in dem Umfange, wie sie vom angeklagten bis-

her verursacht worden sind und in der Zukunft drohen, nur sls unwesertliche 3elästigung zu bewerten seien. lit dieser Würdigung verkennt der Tatrichter ersichtlich die Bedeutung und die wirtschaftliche Lage derartiger Binricl:tungen. Es ist allgemein bekanınt, dass gerade die öfferitlichen Krankenanstalten mit beträchtlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen haben, und dass die Versorgung der minderbemittelten 3evölkerung in ihnen nur unter grossen Opfern möglich ist. Missbraucht ein Mann, wie der Angeklagte, die wirtschaftliche Lage derartiger öffentlicher Linrichtungen planmässig in dem festgestellten und in Zukunft zu erwartenden Umfange:.

so zeugt es von einer Verkennung der Sach- und Rechtslage, wenn das Gericht hierin nur eine unwesentliche Belästigung der Allgemeinheit findet.

Pehlerhaft ist es schliesslich noch, wenn die Strafkammer die Bedeutung des vom \ngeklagten angerichteten

und drohenden Schadens für die '..ll1gemeinheit lediglich nach den Kosten seines „.ufenthalts in den Krankenhäusern bemisst. Das Landgericht hätte vielmehr zu der Frage Stellung

nehmen müssen, ob nicht ein besonderer Grad der Gefährlich.

keit des Angeklagten darin hervortritt, dass er Gffentliche Einrichtungen, die ihre Leistungen weitgehend unbemittelten oder minderbemittelten Kranken gewähren und daher wohlfahrtsähnlichen Charakter haben, ohne Grund eigensüchtig für sich ausnutzt und dadurch anderen, wirklich Kranken die häufig sehr knappen Plätze in derartigen Anstalten mindestens vorübergehend entzieht.

Da nach alledem die Verneinung der Voraussetzungen des § 20 a StGB durch Rechtsirrtum beeinflusst ist, kann das angefochtene Urteil - dessen Schuldspruch keinen kangel aufweist - im Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Groß Krumme Engels Dr. Augustin Seibert