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BGH Entscheidung vom 21.11.1957 – 4 StR 439/57

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1 sun 239/57 2.2263 048 N

im Namen des» Volkes

In der Strafsache gegen

den früheren Transporiunternehmer, jetzigen Betriebsschlosser, Fritz W REEEN>. zus H@, dort geboren am a > B,

wegen Betruges u...

hat der 4. Strafsenat des: Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. November 1957, en der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Ro vberg als Vorsitzender.

Bundesrichter Krumse Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Einrichsen

Bundesrichter Dr, Fiitner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr.Dr. EB in der Verhandlung

| Staatsanwalt BB vei üer Verkündung als Vertreter der Bundesanwaitschaft,

Justizangestellter EB als ‚Urkundebeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt; |

Die Revision äes Angeklagten gegen .das Urteil des Landgerichts in Essen vom 18. April 1957 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtamittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

I,

Die Strafkamner hat den Angeklagten wegen Betruges, in Tateinheit nit Urkundenflälschung. aktiver Bestechung und Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt zu einer Gefüngnisstrafe von einem Jahr verurteilt,

Nach dem festgestellten Sachverhalt führte der Angeklagte von duli ‘954 bis Ende März 9556 mit zwei lastzügen Kohlentransporte vcm Ruhrgebiet nach Süd- und Südwestdeutschland aus, und zwar zunächst im Auftrage des Bäckermeisters Cord zus CIE und anschließend bis Januar ‘955 für den Kohlenhänäler PD zu: C END

Ho@B. Nach der geschäftlichen Trennung von seinen Auftraggebern lic?erte er die im Ruhrgebiet cn verschiedenen Seiten aufgekauften Konlen auf eigene Rechnung an die Südwestdeutsche Kohlengroßhandelsgeseilschaft in Stuttgart, deren Geschäftsführer er bereits von den früheren Transporten her kannte. Die Kohlen brachte der Angeklagte im Auf-- trage der Großhandelsgesellschaft unmittelbar zu deren Abnehmern.

. Zur Erhöhung der Gewinnspanne berechnete der Angeklagte - wie es auch seine beiden früheren Auftraggeber veils öhne, teils mit seinen Einverständnis getan hatten - überhöhte Iadegewichte, die auch den Endabnehnern in Rechnung gesicllt und von diesen bezahlt wurden. Das wußte der Angeklagte. Zur Verschleierung seiner Handlungsweise legte er unrichtige oder gefälschte kiegekarten vor, auf denen das Bruttogewicht der beladenen Fahrzeuge zu hoch angegeben. war. Die falschen Gewichtsangaben prägte der

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Angeklagte mit Hilfe eines aus einer alten Waage ausgebauten Druckapparates entweder selbst, oder er ließ seine Fahrzeuge im Zusammenwirken mit dem Wiegemeister CE an der städtischen Bodenwaage an vi@Bn).atz in StB absichtlich falsch wiegen. In den meisten Fällen überdruckte er die ohnehin überhöhten Gewichtsangeben mit anderen Zahlen, um die gelieferte Kohlenmenge noch größer erscheinen zu lassen.

Seit Ende August 1955 ließ der Angeklagte seine TLastzüge auf der stäätischen Brückenwaage in CE verwiegen, an der der als Wiegemeister vereidigve ED- @&B tätig war. Als dieser bei einer Leerverwiegung bemerkte, daß der Angeklagte mit Hilfe seines Druckapvarats die vorher gedrückten ordnungsmäßigen Bruttogerichte zu seinen Gunsten verändert hatte. bestirnte ihn der Angeklagte durch Geldgeschenke, die bereits in dem amt-Lichen Wiegebuch verzeichneten Zahlen mit den vom Angeklagten geänderten Gewichtsangaben zu überschreiben. In der Folgezeit änderte der Angeklagte bei 82 Verwiegungen

die ermittelten Bruttogewichte auf der Wiegekarte; bei der

Leerverwiegung auf der Rückfahrt trug Eichner jeweils

die faischen Bruttogewichte in sein Wiegebuch ein, damit sie in Falle einer Kontroile mit den Zahlen auf den geälschten Karten übereinstimmen, Für jede dieser Eintra-

gungen gab ihm der Angeklagte 20.- DM, obgleich die Wiege-

gebühren nur 3 bis 4 TI betrugen.

Auf diese Weise bezahlten die Endabnehmer mit Wissen

und Willen des Angeklagten 465 % nicht erhaltener Konle sowie Frachtkosten hierfür und erliiten einen Schaden ven annähernd 50 COO DM

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Mi“ der Revisionrügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts, insbesondere seine Verurteilung wegen Betrugs und Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt,

II. Die Revision ist nicht begründet.

‘1. Eine Verletzung des Grundsatzes, daß Zweifel

an der Schuld des Angeklagten zu seinen Gunsten zu berücksichwigen sind, ı&ßt das angefochtene Urteil nicht erkennen. Der Tatrichter führt aus, es sei nicht ausgeschlossen, daß der frokurist Hon@® der Firma Süäwestdeutsche Kohlengroßhandeingeseilschaft , wußte, daß die vom Angeklagten der Firma eingereichten Wiegekarten überhöhte Gewichte ausgewiesen hätten. Soweit dieser Proku-. rist oder ein anderer "Schlechtgläubiger" für die Firma mit dem Angeklagten und Endabnebmern die Abrechnung vorge-

. nommen habe, habe der Angeklagte allerdings keinen Betrug

zum Nachteil der Süäwestdeutschen Kohlengroßhandelsgesellschaft begangen, äa seine Täuschungshandlung zu keiner Irrtumserregung geführt habe. In diesen Fällen seien aber die Kunden dieser Firma als Endabnehmer im Sinne des § 263 StGB durch das bewußte und gewollte Zusammenwirken von HonB zw. einem evt. anderen "schlechtgläubigen" Angesteliten der Firma und dem Angeklagten betrogen worden ($ AT StGB). Hiergegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Es ist lediglich in tatsächlicher Hinsicht offen geblieben, ob Hon@@W {bay. ein anderer Angestellter der Firma) Kenntnis von der Überhöhung der in den VWiegekarten verzeichneten Gewichten hatte, Das Landgericht bringt sei. - ne Überzeugung zum Ausdruck, daß, soweit dies der Fall war

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und infolgedessen eine Täuschung gegenüber der Kohlengroßhandelsgeselischaft nicht vorlag, jedenfalls durch das bewußte und gewollte Zusammenwirken mit Hon@B (bzw. einem anderen Angestellten der Firma) die Endabnehmer getäuscht worden sind, Einen Zweifel, daß entweder die Kohlengroßhandlung oder im Einvernehmen mit Angestellten dieser Firma die Endabnehmer vom Angeklagten getäuscht worden sind, hat das Landgericht nicht gehapt. Für eine Anwendung des Grundsatzes in dubio vro reo ist hiernach kein Raum (gl. auch BGHBT 2, 351).

2. Die Revision vermißt ferner zu Unrecht eine Feststel.ung: daß der Angeklagte an dem Betrug zum Nachteil der Endabnehmer mitwirkte, insbesondere daß er wußte. die Südwestdeutsche Kohlengrofhandlung werde ihren Endabneh-- mern das falsche Gewicht berechnen. Der Tatrichter hat ausdrücklich festgestellt, daß die genaunte Firma diese Berechnung "entsprechend dem Willen des Angeklagten vorgenommen hat" (UA S. 10 unten). Er hat damit zum Ausdruck gebracht, daß der Angeklagte hiervon Kenntnis hatte und damis einverstanden war. Er heat ferner abschließend erkiärt, der Angeklagte habe "alle diese Tatumstände" gekannt und gshilligt (UA S. 13 oben). Tem Angeklagten wer - entgegen Ger Ansicht der Revision - nach den getroffenen Feststeilungen auch bekannt, daß die Kohlen an die Abnehnmerfirmen geliefert wurden, da er sie selbst unmittelbar zu Gjesen brachte (UA S. 12 Mitte). Soweit der Beschwerdeführer von einem anderen Sachverhait ausgeht, sind seine Ausführungen unbeschtlich.

%. Es begegnet auch keinen rechviichen Bedenken. daß das Landgericht den Angexlagten als Mistäter des von Pabs%

begangenen Petruges und der von ihm begangenen Urkundenfälschung verurteilt hat. Nach den getroffenen Feststellungen erfuhr der Angeklagte eines Tages. daß PB seine Kohlenlieferungen aufgrund unrichtiger oder gefälschter wiegekarten mit den Firmen abrechnete. Tiese äürkerntnis brachte ihn nicht dazu, seine Transporte für PB einzustellen. Er kam vielmehr zu dem Entschluß, nuimehr in Zukunft bewußt und gewollt mit PD zusammenzuwirken. Er wollte dessen betrügerisches Verhalten auch als eigenes, weil auch er seine Frachtkosten nach den überhöhren Gewichten, die PB den belieferten Firmen in Rechnung stellte, erhiel;. Kis dieser inneren Einstellung führte der Angeklagte mehrere Transporte für PB aus. Mit diesen Ausführungen hat das Landgericht rechtsirrtumsfrei den Mittäterwillen des £ngeklagten bejaht. Ersichtlich ist der Tatrichter hierbei davon ausgegangen, daß der Angeklagte auch eine so starke innere Beziehung zum Hergang und Erfolg der Tat hette, daß beide maßgeblich nit von seinem Willen abhingen (Tatherrschaft. vgl. BG!ISt 8, 3953). Allein dadurch, daß der Angeklagte die Transporte für PD ausführte, leistete er einen wesentlichen Beitrag zu den von PD begangenen Betrugshandiungen. Insbesendere da er nicht Angestellter von PB, sondern selvustöndiger Fuhrunteruebmer war, hing es wesentlich von ihm ab, ob PD seine Betrugshandlungen Gurchführen xonnte. Er war in der Iage, auch noch während der Fohrt seine Mitwirkung an dem weiteren Transport zu verweigern und dadurch die Durchführung des Planes zu vereiteln.Er nasve mithin einen eigenen Einfluß dareuf, ob die Betrugshandlungen ausgeführt werden konnten oder nicht. Eine Unverardnung unser den Willen des PP hat, wie der Gesamtzusanmenhang des Urteils ergibt, nicht stattgefunden:

A, Auch eine Terletzung des § 348 Abs. 1 StGB liegi nicht vor. Der vereidigte Wiegemeister Ei war,

wie der Angeklagte wußte, an der städtischen Brückenwaage in OCEEB tätig. Es ist in der Rechtsprechung anerkonnt, daß, wer ständig die Verwiegungen an der Gemeindewaage vorzunehnen und darüber auf seinem Formblatt die Bescheinigungen auszustellen hat, Beamter im Sinne des § 359 StGB ist (RG HaR :939 Wr: 62). Es bestehen auch dagegen keine Bedenken, daß das Landgericht die amtlichen Wiegebücher, in welche EEE die Eintragungen vornahm, als öffentliche Register im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB angesehen hai. Diese Eintragungen dienen nicht ausschließlich innerdienstlichen Zwecken, etwa um eine Überwachung der Tätigkeit des Wiegemeisters durch seine amtlichen Vorgesetzten zu ermöglichen, Sie sind vielmehr auch dazu bestimnt. im Rechtsleben nach aussenhin Beweis zu erbringen. So ist zum Beisrisi bei Verlust einer Wiegekarte der Inhals des Wiegebuches maßgebend, Ferner können aufgrund der in das Wiegebuch gemachten Eintragungen den Benutzern weitere mit amtlichem Giauben versehene Wiegekarten (Dupiikate‘ cder bei ihrem Verlust neue ausgestellt werden. Sie solien ferner jedem Betroffenen eine Nachprüfung ermöglichen. falis er unrichtige Angaben cder Fälschungen der TWiegekarten vermutet (vgi. HERR 1942, Wr. 89). Daß dem Angeklagten diese Eigenschaft der TWiegebücher bekannt war hat das Jandgericht ersichtlich daraus geschlossen, daß >» darauf Wer; legte, daß ETElB die von Angeklagten auf den T:iegekarten verfälschten Gewichtsangaben bei der späteren Teerverwiegung in das Wiegebuch eintrug. Auf diese Weise wollte er sich dagegen sichern, daß eine etwaige Nachfrage der Kunden bei der städiischen Brückenwaage seine detrügerischen Fälschungen aufdecken könnte.

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5: Kechtliche Bedenken können sich nur insofern ergeben, als das Landgericht Fortsetzungszusammenhang angenommen hat, Für den hierzu növigen Gesamtvorsatz genügt es nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. U.&. RGSt 66, 2536, 238; 72. 21%} und des Bundesgerichiskofs {vgl. u.a. BGHSt 1, 513, 3:5; 2, 163,167) nicht, daß der Täter den ailgereinen Entschluß gefaßt hat, bei. sich bietender Gelegenheit Betrügereien. wenn auch nach einem gewissen Grundplan, zu begehen, Vielmehr ist erforderlich, daß sein Wille schon bei der ersten in den Fortsetzungszusammenhang einberzogenen Handlung darauf gerichtet war. einen wenigstens in den wesentlichen Umrissen ins Auge gefaßten Gesamterfolg stückweise zu verwirklichen, Es kann nach den getroffenen Feststellungen zweifelhaft sein. ob der Angeklagte bereits diesen Gesamtvorsatz für alle späteren Betrugsfälle und Urkundenfälschungen hatte, als er seine Transvrorttätigkeit für PB ausübte. Es liegt nahe, daß der. Angeklagte, als er später selbständig als Koblenlieferant Sätig wurde. einen neuen Tatentschluß faßte, Auch war nunmehr die Begehungsweise eine andere, da er nicht mehr Transporte für TED ausführte, sondern selbst als Kohlenhänäler auftras und in dieser Bigenschaft die Täuschungshand-- lungen vornahm. Zu einer Aufhebung des Urteils können diese Bedenken jedoch nicht fükren, da der Angeklagte ersichtiich durch die Annahme einer fortgesetzten Hand-Jung nicht beschwert ist.

Hiernach war die RKeyisian zı Trerwerfen,

Rotberg Krumme Seibert

Lang-Hinrichsen , Flitner