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BGH Entscheidung vom 05.02.1963 – 5 StR 553/62
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Nam»n des Volkes 2189 077
In der Strafsache :Begen
den früheren Geschäftsführer des Wohnungsunternehmens
der ICE Gewerkschaften, EEE GubH in LEN, wi 5 EEE zu: LED
dort geboren LU] 1903,
wegen Untreue usws
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5.Februar 1963, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siener
Bundesrichter Dr.Börker
Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestelltcgii>
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkanntı
Auf die Revision des Angeklagten se wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 15.Dezember 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte Sp wegen Untreue als Geschäftsführer einer GmbH in Tateinheit mit Betrug verurtcsilt und soweit eine Gesamtstrafe gebildet worden ist,
er
Die weiter:;sehende Revision des Beschwerdeführers wird verworfen,
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsnuittels -— an das Landgericht zurückverwiesen,
- Von Rechts wegen -
- 3.
Gründe§
"Die Revision des ingeklagten EB beanstandet das Verfahren und rüs“ Verletzung des sachlichen Strafrechts.
I “
. Die Verurteilung "wegen Untreue als Geschäftsführer einer GmbH in Tateinheit mit Betrug" konnte schon deshalb nicht. bestehenbleiben, weil der Zeuge KB vereidigt worden ist; die übrigen Verfahrensangriffe und die Sachrüge bedurften deshalb zeiner näheren. Behandlung.
Mit Recht macht die Revision geltend, daß dieser Zeuge begünstigungsverdächtig im Sinne des § 60 Nr.3 StPO ist. Nach den Feststellungen wußte er von der ‚Beschäftigung der Arbeitnehmer des Wohnungsunternehmeng auf dem Priyatbau des Beschwordeführers.: Trotzdem. hat Kı (obwohl Aufsichtsratsvorsitzender): nicht geprüft oder prüfen lassen, ob der Angeklagte SED die Beschäftigten mit ‚eigenen Mitteln bezahlte. Diese Säumnis gewinnt (in diesen Zusammenhange) besondere Bedeutung angesichts der Feststellung, daß sich der Zeuge Ende: 1955 200 DM. vom Beschwerdeführer. "schenken". ließ (UA 5.139).
' Sofern der Tatrichter das Verfahren wegen dieser Tat nicht gemäß... 154 Abs. 2 StPO. einstellt, wird er - um späteren Revisionsangriffen gleicher Art zu ent=-:-.: gehen -, die übrigen. in, der. Revisionsbegründung Srhobenen Verfahrensangriffe zu. beachten ‚haben, SS
Verurteilung wegen Untreue gemäß § 266 StGBs
1. Der Verfahrensangriff hat keinen Erfolg. Richtig ist, daß die Strafkammer die Zeugen Werner und Herbert Bm vereidigt hat, obwohl auch die Staatsanwaltschaft der Vereidigung des Herbert 2] widersprochen hatte.
-— Am
a) Wie die Sitzungzniederschrift ausweist, hat der Tatrichter schon bei Vernehmung dieses Zeugen zwischen dem Fall "Skontobeträg." und dem Fall "Putz" unterschieden. Der verkündete Beschluß über die Vereidizung. lautet denentsprechends "Der Zeuge Herbert MP soll auf seine Aussage vereidigt werder, soweit es den Fall Skontobeträge betrifft; soweit es den Fall Putz betrifft, bleibt er als Beteiligter gemäß $.60 N”.,3 StPO unvereidigt."
Nach den schriftlichen Entscheidungsgründen handelt es sich bein Falle "Putz" um eine andere (selbständige) Tat, Mit Recht also hat sich die Strafkammer durch diesen - in sich abgeschlossenen und unabhängigen -— Tatkomplex nicht gehindert gesehen. den Zeugen bezüglich seiner Aussage im Untreuefalle zu vereidigen,
b) Der wiedergegebene Beschluß ergibt auch, daß die Strafkamner in Bezug auf den Fall Skontobeträge die Voraussetzungen des § 60 Nr.3 StPO selbständig geprüft hat, Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers, ist ihr auch dabei kein Rechtsirrtum unterlaufen. Insbesondere hat sie nicht den Begriff des Beteiligungsverdachts verkannt. Denn nach den Feststellungen hat sie in tatsächlicher Hinsicht die Überzeugung gewonnen, der Zeuge habe nach genauer Abwägung aller Umstände daran geglaubt,
"daß es sich un ein 'Anderkonto! des Wohnungsunternehmens handele" (UA 8.82). Die Vorstellungen des Zeugen entspre» " chen damit durchaus dem Umfange des Vorwurfs, der dn Angeklagten im Urteil gemacht worden ists" Ansammlung von Skontobeträgen zugunsten des Wohnungsunternehmens, aber nicht etwa zugunsten des Angeklagten. Daß aber der Zeuge gewußt hätte, dem Wohnungsunternehmen stehe dieser Betrag nicht zu und der Angeklagte wolle ihn auf diese Weise der Gewog vorenthalten, ergeben die Urteilsfeststellungen nicht. Entgegen den - übrigens meist nicht nachprüfbaren -— Revisionsvorbringen mußte sich eine solche Annahme auch nicht aufdränzcen.
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Bei ihrer - rechtlich einwandfrei gebildeten - Ansicht von den tatsächlichen Vorgängen hatte die Strafkammer daher die Pflicht, den Zeugen Herbert Be zu ‚vereidigen:
2; Die Sachrüge dringt in diesem Punkte "ebenfalls nicht durch.
Fehl geht die. Behauptung. der- Revision, "Inichtverbrauchte "Bauköstänt hätten der. Wohnungsunternehmen zugestanden. . Das widerspricht den Feststellungen, insbesondere den im : :Urteil mitgeteilten Bestimmungen des. Vertrages vom 1.August ‚1955. (vgl. u.as §§ 3 und 5). Danach waren die Höchstkosten vom Bauherrn: (EG wog bezw, Neue Heinat). vorher
geprüft, und genehmigt worden, und der Bauleiter .(Wohnungs-
unternehmen). sollte "für seine gesamten. Leistungen"
. =.also auch für die Risikoübernahne einer etwaigen Kosten-Überschreitung - durch ein im einzelnen festgelegtes Honorar entschädigt werden. Damit war dem Wohnung sunternehmen. die Möglichkeit genomnen worden, nebenher noch
j Gewinne aus. ersparten Baugeldern zu erzielen.
Zweifelhaft kann hier auch nicht sein, daß:.der Beschwerdeführer "unmittelbar Vermögensinteressen der .. Gewog.zu betreuen hatte". Das ergibt sich. ebenfalls aus , dem. Vertrage .vom l.August 1953. Danach hatte das Wohnungsunternehmen, dessen alleinvertretungsberechtigter -Geschäftsführer der Beschwerdeführer war, nicht nur- die Bauleitung, sondern auch alle technischen und sonstigen Aufgaben zu erfüllen, :die nit der 'Grünästücksbeschaffung,
-: Gruhästticksaufbereitung und. der Vermietung der zu er-
stellenden Wohnungen zusammenhingen (UA S. 78 oben). Der
. Angeklagte mußte also unnittelbar Vermögensinteressen der Gewog wahrnehmen, Dem steht nicht entgegen, daß der Neuen Heimat bei der Abrechnung besondere Aufgaben zukamen,
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-Die Einwendungen der Revision gegen die Annahne vorsätzlichen Tuns sini offensichtlich unbegründet. Unerheblich wäre, wenn der Angeklagte angenommen hätte, er handele zum Nachtcil des Wohnungsunternehmens und nicht der Gewog (BGH 2. StR 177/54 vom 2.Septenber 1954).
III.. Verurteilunsen nach § 132 Abs.2 WGa . Auch die. sachlichrechtlichen Einwendungen der Revision gegen diese vier Verurteilungen dringen nicht durch.
".»], Abwegig sind die '- nicht näher begründeten - Bedenken des Beschwerdeführers, daß der weisungsgebundene Geschäftsführer einer GmbH kein Angestellter im Sinne des
-§ 12: Abs.2: UWG sei. Es kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen | "werden (UA' S.101).
Erfolglos bleibt auch die Behauptung der Revision, es fehle an genügenden Feststellungen darüber, daß "die schenkenden Geschäftspartner später im Wettbewerb bevorzugt" werden sollten. Mit seinem neuen tatsächlichen Vorbringen zu diesem Punkte kann der Beschwerdeführer im Revisionsrechtszuge nicht gehört werden. Im übrigen sieht das’ Landgericht auf Grund der festgestellten tatsächlichen -Verhältnisse - insbesondere wegen des Umfanges der gewährten Vorteile - den Vorsatz ohne Rechtsirrtum als erwiesen an.
2. Die Einzelbeanstandungen im Falle Kalksandstein-Verkaufsgemeinschaft haben ebenfalls keinen Erfolg.
Sie sind unzulässig, soweit sie in Zweifel ziehen, daß eine langfristige zinslose Stundung erfolgt istz denn in Wahrheit bekämpft die Revision damit nur die Feststellungen als solche. Das Urteil ergibt nämlich, daß der Angeklagte insgesamt 19 Steinlieferungen, deren Preise ihm aus dauernder Geschäftsverbindung auf diesem
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Gebiet bekannt waren, jchrelang unbezahlt ließ. Die Strafkammer folgert (in zumindest möglicher und damit unanfechtbarer Weise) aus dem Verhalten des Angeklagten nach Empfang der ersten Rechnung, er habe die zinslose Stundung der Schuld für mehrere Jahre nit den Ziele erwirkt, die Vorteilsgeberin später. angemessen zu bedenken (UA S. 116/117). Diese Folgerung wird übrigens auch durch die Feststellung gestützt, die Kalksandsteinwerke hätten noch in späterer
Zeit mit der Arbeitgeberin des ‚Angeklagten in 'Geschäfts- .. verbindung gestanden (UA S.104), Die Feststellungen über den Vorsatz des Beschwerdeführers werden rechtlich weder dadurch bedenklich, daß er nach den - übrigens ohnehin unzulässigen - Vortrag der Revision Rechnungen angefordert noch’ ändurch,. daß. er die Steine Jetzt bezahlt ‚haben solle:
Offensichtlich fehl geht ‚schließlich der Angritt des Rechtemittels, es handele sich hier nicht um einen Vorteil im Sinne des § 12 Abs.2 UWG. Wenn einem Angestellten für eine persönliche Schuld eine langfristige zinslose Stundung gewährt wird, so stellt dies grundsätzlich - und auch hier - einen nicht unbeträchtlichen Vorteil dar.
IV. Die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung -
läßt ebenfalls keine Rechtsfeher erkennen, duroh die der Angeklagte beschwert wäre,
la offensichtlich unbegründet ist die Revision, soweit sie sich, mit.der allgemeinen Sachrüge gegen die. Annahne wehrt, daß der ‚Beschwerdeführer in den, Jahren
1952 bis 1954 Steuern verkürzt hat,
2. Auch. die Einzelangriffe gegen die Verurteilung wegen Nichtversteuerung der Weihnachtsgratifikation 1955 gehen fehl.
a) Die Strafkammer stellt - nach näheren Darlegungen - zusammenfassend (UA S.144) fest, der Angeklagte Steffen habe sich "auch im Jahre 1955 seine Weihnachtsgratifikation in derselben Art und Weise wie in den Jahren 1952 bis 1954 zukommen lassen", er habe sie "nicht lohnversteuert". Diese Feststellungen beruhen auf widerspruchsfreien Folgerungen, die jlenkgesetzlich möglich (und deshalb unangreifbar) sind,
Unberechtigt ist auch der Vorwurf, das Urteil habe Einwendungen des Angeklagten in "nicht ganz verständlicher" Weise gewürdigt. Aus den Darlegungen Seite 142-144 UA ergibt sich vielmehr deutlich, daß die Strafkammer dem Angeklagten seine Behauptung nicht geglaubt hat, er habe "die ihm für 1955 an sich gebührende Weihnachtsgratifikation für eine im Frühjahr geplante Auslandsreise stehenlassen", Die weitergehenden, unzulässigen - weil tatsächlichen - Angriffe bedürfen keiner näheren Behandlung.
b) Die Rechtsanwendung in diesem Falle ist ebenfalls unbedenklich;
‚Da der Beschwerdeführer auf Grund "jahrelanger Übung des Wohnungsunternehmens" (UA S.144) berechtigt war, sich eine Weihnachtsgratifikation von 1700 DM zukommen zu lassen (vgl. u.a. UA S,142), und weil er sich diesen Betrag em 8.Dezember 1955 auch auszahlen ließ (und behielt), ohne die Abführung der hierauf fälligen Lohnsteuer zu veranlassen (den Empfang der Gratifikation sogar verschleierte), hat er sich der vollendeten Steuerhinterziehung schuldig gemacht. Denn gemäß § 3 Abs.5 Nr.la StAnpG war die Lohnsteuerschuld entstanden. Im Unterschied zu den Veranlagungssteuern wurde sie, wie alle Steuerabzugsbeträge, allein auf Grund der steuerrechtlichen Vorschriften fällig; und zwar mußte der Beschwerdeführer bei der Höhe der (hier in Betracht kommenden) einzubehaltendm Lohnsteuern die Abzüge gemäß § 41 Abs»3 Nr.l IStDV spätestens am 10.Tage nach
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Ablauf des Monats Dezember 1955 in einem Betrage abführen; Besonderheiten scheiden hier aus.
Nach alldem wareı lediglich die Verurteilung wegen Untreue (als Geschäftsführer einer GmbH) in Tateinheit mit Betrug sowie die Gesamtstrafe aufzuheben. Die Einzelstrafen in den übrigen Fällen sind ersichtlich durch die nunmehr aufgehobene Verurteilung nicht beeinflußt worden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Siemer Börker Kersting