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BGH Urteil vom 28.11.1967 – 1 StR 531/67

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2049 060 _BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

.1_StR_531/67 URTEIL

Ah

in der Strafsache

gegen

BE

| den Schneider Werner R EEE aus A | GE. geboren ar ED 1935 in mund zur

Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen Betruges u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der " Sitzung vom 28. November 1967, an der teilgenommen haben: . Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert

Bundesrichter Fischer

Bundesrichter loesdau

Bundesrichter Pikart BEER als beisitzende Richter,

Bundesamvalt Dr. EEE in der Verhend Staatsanwalt EEE bei der Verkündung . als ; Vertreter der Bundesannaltschaft,

. GEEEEEED . ,

lung, E

Rechtsanwalt .

als MEER

Justizangestellter Se 0 = als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

ewiewere

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 31. Mai 1967 mit den Feststellung gen aufgehoben. Die Sache wird zu never Verhandlung und Entsche idung; 5 auch über die Kosten des. Rechtsmittels, an gas. , Tanägericht

Schweinfurt zurüickverwiesen.

Von Rechts wegen.

Fe ME

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen geuerbsmüßigen Sachwuchers in Tateinheit mit Betrug, Vergehen gegen § 4 Abs. 1 UWG, unerlaubter Rechtsberatung und verwe=botener Kreditgewährung unter Einbeziehung einer amx November 1965 wegen anderer Straftaten verhängten Strafe von 9 Monaten Gefängnis zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 22. 500,- DM verurteilt. Daneben hat e8 dem Angeklagten auf dic Dauer von fünf Jahren den Betrieb eines Makler- oder Finanzierungsunternehmens jeder Art verboten, ihm für denselben Zeitraum die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt und die öffentliche Bekanntmachung des Urteilstenors angeoränet.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts. Die Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung, weil dic Sachrüge durchgreitt,

T. Dem Schuläspruch wegen gewerbsmä Bigen Sachwuchers legt die Strafkamner die Feststellung zugrunde, daß der Angeklagte sich in den von ihm abgeschlossenen "Schuldzusammenfassungsverträgen" gegen Zahlung einer Gebühr von 7,5 % def jeweiligen Gesamtschuld lediglich zur Weiterleitung der Gelder verpflichtet hatte, welche die Schuldner nach Gebührenzahlung an ihn senden würden, und in Verbindung damit nur noch zur Versendung eines sog. Gläubigerbenachrichtigungsschreibens, in dem Ratenzahlungsangebote enthalten waren (UA S. 74, 75)» Das Urteil entnimmt hieraus ein auffälliges Mißverhältnis zwischen der Leistung des Angeklagten und der von ihm beanspruchten Vermögensvorteile, indem es im einzelnen darlegt, daß ‚sich als durchschnittliche Gegenleistung der Schuldner

' nach Abzug einer -— anscheinend nur grob geschätzten (RGSt 145 345) -Vergütung für allgemeine Bürokosten für eine Stunde allercinfachster Büroarbeit ein Entgelt von 100,- DM errechne (UA S. 75). Auch in anderem Zusamnenhang geht die Urteilsbegründung an verschiedenen Stellen davon aus, daß die Kunden des Angeklagten für die vereinbarte 755 %-Gebühr nichts eingehandelt hätten als | eine - mit primitivsten Schreibarbeiten geringen Umfangs Ä beverkstelligte - Vereinfachung der. Überweisung geschul- | detor Geldbeträge (UA S. 48, 53; 54; vel. auch UA 8. 45). Alle diese Ausführungen stehen jedoch, wie die Revision mit Recht bemerkt, in unvereinbarem Gegensatz zu den Fest- | stellungen, die das Landgericht zum Schuldvorwurf der unerlaubten Rechtsberatung getroffen hat. Hierzu legt das Urteil dar, daß der Angeklagte es auf Grund der Schuldzusammenfassungsverträge praktisch übernommen hatte, sich

mit einem Ratenaufteilungsplan an die betreffenden Gläubiger zu wenden, um von diesen Stundung und Herabsetzung ZU erreichen (UA S. 12, 73); und daß er gerade diese Besor-

Deil seiner Berufstätigkeit und. seines Broterwerbs ge macht hatte (UA S. 73). War das aber der Fall, dann hatte

| seine Leistung, für die er die Gebühr von 7,5 % (ur- ‚sprünglich 5 6? - UA Ss. 17) forderte, einen größeren | wirtschaftlichen Wert, als das Landgericht angenommen hat. Daran vermag nichts zu ändern, daß die Kunden möglicherweise - schon im Hinblick auf die Vorschrift des § 134 BGB (BGHZ 37, 258) - auf die Bemühungen des Angeklagten um

Herabsetzung. oder Stundung keinen rechtlich gesicherten

Anspruch hatten. Denn bei dem für die Prüfung des Mißverhältnisses erforderlichen Vergleich zwischen der leistung des Gläubigers und der ihm hierfür gegebenen oder versprochenen Gegenleistung ist allein der Vertragswille

ea

der Beteiligten entscheidend (vgl. RGSt 29, 78, 84); die zivilrechtliche Gültigkeit des abgeschlossenen Geschäfts kommt — auch abgesehen von dem Einfluß eines wucherischen Tatbestandes darauf (§ 138 Abs. 2 BGB) - überhaupt nicht

in Betracht (RG Recht 1915 Nr. 2413). Deshalb ist auch

das Bewußtsein des Bewucherten von der Ungültigkeit des Geschäfts ohne Bedeutung (RG 12 1918 Sp. 1085 Nr. 35). Im übrigen hatte sich der Angeklagte nach den Feststellungen — jedenfalls nach der ursprünglichen Fassung der von ihm verwandten Vertragsformulare - auch zur Ablösung kleinerer Posten verpflichtet, also zur Gewährung von Zuischenkredit (UA S. 52). Dieser Verpflichtung ist er auch im Zusammenhang mit den Schuldzusammenfassungsverträgen wenigstens teilweise nachgekommen (UA S. 29 £ 1fd.

Nr. 3, 21, 37, 41, 43, 49). Das 1881 sich ebenfalls mit der Feststellung, die vertragliche Tätigkeit des Ange-

klagten habe sich auf die Weiterleitung von Zahlungen be-

‚schränkt, nicht in Übereinstimmung bringen. Außerdem fehlt

es bereits hier an der erforderlichen Prüfung der näheren Umstände eines jeden kinzelfalles. Aus allen diesen Grün-

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den ist die Annahme des Landgerichts, zwischen der Lei-

stung des Angeklagten und den Gegenleistungen seiner Kun-

- den:habe ein auffälliges Mißverhältnis bestanden, nicht | ausreichend gerechtfertigt. Be

Die Anwendung des § 302 e StGB unterliegt aber auch deswegen durchgreifenden Bedenken, weil die Strafkamner ihre Überzeugung, der Angeklagte habe zugleich die Uner-

fahrenheit seiner Kunden ausgebeutet, unzulänglich be-

gründet hat, Für den Begriff der Unerfahrenheit komnt es nicht auf die bloße Unkenntnis der Bedeutung und Trag- | weite des abgeschlossenen Geschäfts, sondern auf allgemeine Merkmale an, die den Ausgebeuteten hinsichtlich

seiner Geschäftskenntnisse und Lebenserfahrung gegenüber dem Durchschnittsmenschen als benachteiligt erscheinen lassen {BGHSt 13, 233). Die Strafkammer hat jedoch dicesen Personenkreis der Geschädigten und: damit: insoweit auch den Schuldumfang der als fortgesetzte Handlung bewerteten Tat nicht ausreichend abgegrenzt. ‚Das: Urteil stellt fest, daß der Angeklagte sich in 54. Einzelfällen von seinen Kunden übermäßige Vermögensvorteile versprochen _74eß. Bei Prüfung der Frage, ob alle diese Geschädigten

_ unerfahren im Sinne des § 302 e StGB waren, räumt der Tat-Cine aber ein, daß einige Kunden, 2. B. TOREB: BB:

. KO und Pe intelligente Menschen waren, bei dehen zwoi fol an ihrer Uncrfahrenheit bestehen. könnten; diese Frage bedürfe indessen, SO wird. weiter. ausgeführt, wegen des angenommenen Fortsetzungszusammenhangs keiner näheren Untersuchung (UA S. 76). Damit verkennt das Landgericht das Wesen der fortgesetzten Handlung. Auch bei einer fortgesetzten Tat ist für jede Einzelhandlung, auf

. die der Schuld- und Strafausspruch sich stützt, gie Feststellung erforderlich, daß sie unter den angewandten Straftatbestand fällt (BGH IM Vorb. zu § 73 StGB — Fortsetzungszusammenhang — Nr. 11). Neben Anfang und finde der Matzeit ist daher grundsätzlich auch die Mindestzahl der nachgewiesenen Einzelhandlungen anzugeben (BGH GA 19609, 182). Daran fehlt es hier. Auch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe 1äßt sich nicht - auch nicht annähernd -

. entnehmen; in wievielen Fällen der Angeklagte die Uner-Zahrenheit seiner Kunden ausgenutzt hat. Vielmehr 18ßt

5 die Strafkammer in einer unbestimmten Zahl von Fällen

offen, ob der Angeklagte überhaupt den Tatbestand des Sachwuchers erfüllt hat. .Das ist nicht zulässig.

- Die Verurteilung wegen — fortgesetzten - gevierbsmäßigen Sachwuchers (§ 302 e StGB) kann nach alledem keinen

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‚Bestand haben. Da das Landgericht das gesamte Verhalten

des Angeklagten als eine und dieselbe Handlung im Sinne des § 73 StGB angesehen hat, ohne daß hiergegen von den bisherigen Feststellungen aus noohtliche Einwendungen

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aufzuheben und die Sache gen 8 354 Abs. 2 StPO zurückzuverveisen.

Il, Für die neue Verhandlung wird auf folgendes hingewiesen.

1. Auch die Begründung der Verurteilung wegen Betruges

leidet vor allem daran, daß der Inhalt der Abmachungen, zu

deren Abschluß der Angeklagte seine Kunden durch Täuschung bewogen haben soll, nicht widerspruchsfrei festgestellt worden ist (vgl. einerseits zum Betrug UA S. 45, 48, 53, 54, andererseits zur unerlaubten Rechtsberatung UA S. 72, 73). Außerdem 1äßt der bisher festgestellte Sachverhalt sowohl eine lückenlose Feststellung der Tauschungshandlungen als auch eine ausreichende Begrenzung des Schadensunfangs vermissen. Das Landgericht wird daher besonders in

denjenigen Einzelfällen, in denen der Angeklagte in Verbindung mit den abgeschlossenen Schuldzusan

menfassungsverträgen tatsächlich einen Kredit gewährt (Fälle 5, 21, 37, 41,.43, 49) oder mit den Gläubigern verhandelt hat, näher darlegen müssen, inwiefern diese Kunden getäuscht worden sind und worin ihr Schaden liegt. Dabei wird auch zu beachten sein, daß es bei den vom Landgericht offenbar in die Schadenssumme einbezogenen Zinsen, Mahngebühren, Prozeßkosten und Zwangsvollstreckungskosten (UA 5. 65)

am Erfordernis der Stoffgleichheit (BGHSt 6, 115) fehlt, so daß sich der Schuldumfang insoweit mindern muß, während

dieser mittelbare Schaden anderseits bei der Strafzumessung

mit berücksichtigt werden darf (BGH VRS 15, 112, 114). Insgesamt wird sich, wenn das Landgericht erneut zu einer Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges kommen sollte, empfehlen, für jeden Einzelfall, sci es auch nur in kurzer:Porn, die gegen den einzelnen Kunden gerichtete Täu- . schungshandlung, dessen daraufhin erfolgte Zahlung und die vom Angeklagten dafür in Gestalt eines bestimmten, Vertragsschlusses oder sonstwie erbrachte bzw. versprochene, | aber nicht erbrachte Gegenleistung festzustellen. M

2: Der Ausgangspunkt der Verurteilung des Angeklagten wegen: fortgesetzter Verletzung des Art. 1 1, 8

| schriftliche oder mündliche Verhandeln für Schuldner mit deren Gläubigern über Stundungen und- Ratenzählungen zun Zwecke der Entschuldung ist verbotene Rechtsberatung,

- falls die Genehmigung hierzu fehlt (BGHZ 36, 321). Jedoch bestehen gegen die dem Urteil :insoweit- zugrundeliegenden Feststellungen infolge der bereits behandelten Widersprüche dieselben tatsächlichen Bedenken’ wie gegen dic Grundlagen der Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Sachwuchers und Betruges. Abgesehen davon läßt auch hier der bisher festgestellte Sachverhalt nicht erkennen, in wicviel Fällen er Angeklagte sich Behmldig gemacht hat. Auf

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verden, als der Angeklagte bereits an 9. Mai 1963 wegen eines Verstoßes gegen das RBerG verurteilt worden ist; ohne daß die vorliegende Entscheidung über die abgeur-

teilte Tat Einzelheiten mitteilt (UA S. 13).

7 Gegen die Anwendung des 4 UWG bestehen ebenfalls keine grundsätzlichen Bedenken. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte, soweit er in seinen Anzeigen

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und Postwurfsendungen Verhandlungen mit den Gläubigern über Ratenherabsetzung angeboten hatte, in Wettbewerb mit den Rechtsanwälten und zugelassenen Rechtsbeiständen,

und soweit er Kredite anbot, in Wettbewerb mit Sparkassen

und Banken getreten. Dabei hat er jedenfalls insofern unrichtige oder irreführende Angaben mit dem Anschein cincs besonders günstigen Angebots gemacht, als er scinen Kun-

den sofortige finanzielle Hilfe auch in den schwierigsten

Fällen zusicherte; denn ihm war bekannt, daß er in der Mehrzahl der Fälle schon mangels verfügbarer Geldmittel

nicht werde Helfen können. Bedenken bestehen jedoch gegen

die Ansicht der Strafkammer, daß alle Angaben der Werbung irreführend gewesen seien (UA S. 47). Das Urteil stellt immerhin in anderem Zusammenhang fest, daß der Angeklagte mit den Gläubigern verhandelt (UA 5, 72), sich bei Banken um Kredite bemüht (UA S. 46) und selbst Darlehen gegeben hat (UA S. 77). Abgesehen hiervon wird zu beachten scin, daß auch der Schuldvorwurf der fortgesetzten strafbaren Werbung nähere Angaben zur Tatzeit und die Festlegung der Mindestzanhl der Binzelhandlungen erfordert. \

4. Bei Prüfung der Frage, ob der Angeklagte unerlaubte

Kreditgeschäfte betrieben hat (§§ 54 Abs. 1 Nr. 2, 1 Abs.

1 Nr. 2 KWG), ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, daß der Angeklagte die Kreditgewährung in einem Umfang betrieben hat, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderte Wei. Oonsbruch/Möller KWG 5 1 Anm. 6). .

5. Auch gegen das ausgesprochene Berufsverbot, die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und die Anordnung der Veröffentlichung des Urteils ist vom Ausgangspunkt der bisherigen Verurteilung her grundsätzlich nichts einzu-

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wenden. Die Veröffentlichung -— nach § 23 UWG - wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Strafe nicht aus § 4 UWG,

sondern aus § 302:e StGB als dem härteren Gesetz zu entnehmen war. (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs- und

Warenzeichenrecht, Bd. I 9. Aufl., § 23 UWG Rz, 35

sie müßte allerdings auf den Teil des Urteilstenors be-

schränkt werden;... der den Verstoß gegen das UNG betrifft (BGHSt 10, 306). . u

6. Zum Strafausspruch wird noch bemerkt, ad früher

erkannte Strafen, die gemäß § 79 StGB in eine neue Gesamt-

strafe einbezogen verden, als Einzelstrafen in dieser fortbestehen. Daher kann nicht ausgesprochen werden, daß

sie "in Wegfall kommen! (BEHSt 12, 99). Im übrigen ist es

nicht Aufgabe des erkennenden Richters, bei Bildung einer

Gesamtstrafe nach § 79 StGB den bereits verbüßten Teil

. ‚der einbezogenen Einzelstrafen auf die Gesamtstrafe an-

zurechnen (BEHSt 21, 186).

ner 8Seibett Fischer

Loesdau nn Pikart