Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 15.07.1969 – 1 StR 225/69
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 225/69 URTEIL
15. }.
in der Strafsache
gegen
den berufslosen Albert E EEE ohne festen Wohnsitz, geboren an ED 935 :i: HE,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juli 1969, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. uw
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt HE => GE
als Verteidiger,
Justizangestellter ur
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 4. März 1969 wird verworfen.
Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Ihm wird die Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem 5. März 1969, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe
angerechnet.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zur Gefängnisstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
Die Aufklärungsrüge ist unbegründet. Der Tatrichter konnte auf Grund der Bekundungen der Zeugin Adelheid SD davon ausgehen, daß diese trotz des Unterarmbruchs in der Lage war, ihre Finger um die Tragriemen der Einkaufstasche zu schließen; denn seit dieser Verletzung waren bereits ein Jahr und drei Monate vergangen.
Das Urteil hält auch der Sachrüge stand.
Besonderer Erörterung bedarf der - vom Verteidiger vor dem Senat ausführlich dargelegte - Einwand der Revision, daß der Angeklagte die Tasche nicht "mit Gewalt gegen eine Person" weggenommen habe. Das Landgericht hat sich in diesem Zusammenhang mit der Entscheidung BGHSt 18, 329 auseinandergesetzt, die nicht uneingeschränkte Zustimmung gefunden hat. Auch der erkennende Senat ist bisher dieser weiten Auslegung der Gewaltanwendung im Sinne des § 249 StGB nicht beigetreten (BGH GA 1968, 337; Urteil vom 24. Oktober 1967 - 1 StR 454/67 -). Im vorliegenden Pall hat aber der Angeklagte dem Opfer die Tasche nicht "überraschend aus der Hand geschlagen". Die Wegnahme erfolgte auch nicht durch bloßes "blitzschnelles Zugreifen*, worin der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs keinen Raub sieht (Urteil vom 13. Juni 1967 - 5 StR 246/67 - angeführt bei Dallinger MDR 1968, 17). Nach den Feststellungen handelte es sich vielmehr um eine größere
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Einkaufstasche (etwa 40 cm lang und 30 cm hoch), die mit verschiedenen Gegenständen gefüllt war. Die Eigentümerin hielt die Trageriemen fest umschlossen. Ihr konnte die Tasche "nur durch ein gewaltsames Öffnen der Finger weggenommen werden" (UA S. 5 und 4). Der Angeklagte "riß, mit einem Ruck an den Trageriemen, der Zeugin Sg die Einkaufstasche aus der Hand"; dabei wurde der Arm um eine Vierteldrehung herungeworfen. Der Angeklagte entfaltete auch bewußt die Kraft, die zum gewaltsamen Öffnen der Finger des Opfers notwendig war und begnügte sich nicht mit
einem Zugreifen sowie einem bloßen Überwinden der Schwerkraft der Tasche (UA S. 4, 5). Demnach lag eine bedeutende körperliche Einwirkung auf die Betroffene vor, bei der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stets die Anwendung von Gewalt gegen eine Person angenommen wird (BGH IM StGB § 249 Nr. 13 und 14; BGH GA 1968, 3375 BGH Urteil vom 8. November 1966 - 1 StR 476/66). Die Strafkammer hat also zu Recht eine Gewaltanwendung bejaht.
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Entgegen der Ansicht der Revision läßt der Urteilszusammenhang erkennen, daß der Tatrichter eine Zueignungsabsicht nur hinsichtlich des Geldes angenommen hat (UA S. 2, 3, 4). Auch im übrigen läßt das Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Seibert Loesdau Mösl
Pikart Pfeiffer