Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 20.10.1967 – 4 StR 325/67
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2124 069 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Bergmann Manfred von DD :u: (u:
dort gehoren am EEE 1932, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchter Notzucht usa.
. 2.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Oktober 1967, an der teilgenommen
haben:
Senstspräsident Dr. Rotberg
als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr. Sanders Bunädesrichter Dr. Dr. Spiegel Bunädesrichter Hürxthal
als beisitzende Richter.
Oberstaatsanvalt >
als Verireter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter m als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
für Hecht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen Jugendkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 8. Pebruar 1967 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Dem Angeklagten wird die in dieser Sache seit dem 9, Februar 1967 erlittene Untersuchungs-
haft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet»
Von Rechts wegen
Die Jugenäkammer hat den Ansgeklagien wegen versuchter llotzucht in Tateinheit nit Unzucht mit einen Kinde und wegen Unzucht mit cinem Kinde zu einer Gesamistrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrecht auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Seine Revision, mit der das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird. hat keinen Erfolg:
1. Die Verfahrensrüge
Daß die Vorstrafen mit Hilfe des Strafregisterauszuges oder an Hand der Vorstrafakten bereits während der Vernehnung des Angeklagten zur Sache erörtert und festgestellt werden können, obwohl dies, wie sich aus § 249 StPO ergibt, einen Teil der Beweisaufnahme im förmlichen Sinne darstellt, war bereits vor der Neufassung des § 243 StPO durch das StPÄG vom 19. Dezember 1964 allgemein anerkannt (vgl. insbesondere Eb.Schmidt, Lehrkommentar Teil II 1957 § 243 Erl. 10 und 18); es ergibt sich nunmehr auch aus dem Gesetz (§ 243 Abs. 4 Satz 3 und 4 StPO).
Gemäß § 243 Abs. 4 Satz 4 StPO ist es dem Ermessen des Vorsitzenden überlassen zu bestimmen, wann die Vorstraffen festzustellen sind. Als frühester Zeitpunkt kommt jedoch auch danach erst die Vernehmung des Angeklagten zur Sache in Betracht (ebenso Begründung zum Regierungsentwurf 1962, Drucks. IV/178 S, Al; Koffka in Löwe/Rosenberg, 21. Aufl., Ergänzungsband § 243 Ann. 4; Müller/Sax, Band I § 243 inm. 4 b; Eb, Schmidt, Nachtragsband I, 1967, § 243 Anm. 18; Schwarz/Kleinknecht, § 243 StPO Anm. 9). Das ergibt sich aus dem
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Zusammenhang der Bestimmung des Abs. 3, sowie vor allcm aus § 243 Abs: A Satz 3 SEO;
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aenn erst nach der Verlesung ücs Aniklagesat sich beurvieilen, op üäle Vorstrafen für die Entschei-
dung von Bedeutung sind. Durch dic Teststeilung der
Vorstraien des Angeklagten schon bei dessen Vernenmung
zur Person ist der Vorsitzende der Jugendkammer von
Gdicser Reihenfolge der Verlahrensvorgänge abgewichen.
Ob hicrin eine anfechtbare Gesetzesverletzung zu er-
blicken ist, kann indessen dahingestellt bleiben. Wie
sich aus der Sitzungsniederschrift (Bl. 87 R der Akten) ergibv. hat der Angeklagte sich nach der Verlesung des Arklagesatzes und der sodann gemäß § 243 Abs. A Satz 1 StPO erfolgten Belehrung zur Äußerung bereit erklärt und i9T zur Sache vernommen worden. Er hat dadurch Gelegenheit gehabt, sich auch über die Tcstgestelliten Vorstrafen und deren Bedeutung Tür das gegenwärtige Verfahren zu äußern. Damit ist ausgeschlossen, daß ‚sich die Abweichung von der im Gesetz vorgeschricdenen Reihenfolge der Verfahrensvorgänge zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat (BGH, Urteil vom 1. Februar 1966 - 5 StR 531/65). Unter diesen Umständen braucht dic Frage, ob es sich bei der gesetzlichen Regelung über den Zeitpunkt der Vorstrafenerörterung um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt, nicht entschieden
zu werden.
II. Die Sachrüge
In sachlichrechtlicher Hinsicht erschöpft sich die Revision in Angriffen gegen die Feststellungen und dic Beveiswürdigung des Urteils, die aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind. Insbesondere widerspricht es nicht der Lebenserfahrung, daß Marianne Sg8 sich einerseits gegen die Handlungen des Angeklagten zur
Wenr gesetzt. "dies alles als Schvweinerei" empfunden
und fortwährend versucht hat, sich loszurceißen. wie das Urteil feststellt (UA 3;, und andererseits während dieses Treibens des Angeklagten "cinige Augenblicke lang" gelacht hat (UA 16). Dieses Lachen konnte die verschicdensten Gründe haben, inspesondere die, daß das Kind sich einige Augenblicke lang nicht über die wirklichen Absichten des Angeklagten im Klaren war und glauhte, er wolle mit ihm scherzen, oder sich durch den riff an und zwischen die Oberschenkel gekitzelt fühlte: Jedenfalls kann es nicht beanstandet werden, wenn das Landgericht dieses kurze Lachen des Kindes nicht als Anzeichen dafür gevertet hat, daß Marianne mit dem Verhalten des Angeklagten cinverstanden war oder es gar als angenehn empfand. Bei dem Alter des Mädchens war Gies auch nicht so nahcliegend, daß die Jugendkammer sich damit eigens hätte auscinandersetzen müssen.
Mit dem Umstand, daß der Angeklagte auch nach der Rückkehr der Zeugin Dora Sip. der Mutter des Kindes Karla, in deren Wohnung geblieben und erst gegen 15.30 Uhr nach Hause gegangen ist, hat sich das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung eingehend auseinandergesetzt (UA 14/15). Die Ausführungen hierzu lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Fehl gehen auch die Angriffe der Revision gegen die Feststellung im Urteil, der Angeklagte sei zur Wohnung Siedelberger zurückgekehrt, um die ihm günstig erscheinende Gelegenheit zu nutzen und sich an Karla zu vergehen (UA 4). Die Behauptung, das Landgericht habe dem Angeklagten diese Absicht unterstellt, ohne daß die Beweisaufnahme dafür einen Anhaltspunkt ergeben hätte, stelli einen unzulässigen Angriff auf die tatrichterlichen Feststellungen dar. Sie ist zudem ersichtlich unrichtig. Das Urteil stellt nämlich weiter fest, der Angeklagte habe,
als Karla ihn nach Aushändigung des Bieres aufgerordert u gehen, erwidert, "daß er richt wegen des Bierces gekommen sei, sondern 'für sie'. d.h. Karla" (UA a/5;- Wenn das Landgericht aus dieser von dem Kinde bezeugten Äußerung und dem übrigen Verhalten Ges Angeklagten auf eine entsprechende Absicht geschlossen hat, so ist das
nicht zu beanstanden.
Frei von Rechtsirrtum sind ferner die Erwägungen dcs Landgerichts zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten. Schließlich kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, daß die Jugendkammer dem Angeklagten mildernde Unstände gemäß §§ 176 Abs. 2, 177 Abs. 2 StGB versagt und eine Strafmilderung gemäß §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB abgelehnt hat,
Rotberg Börtzler Sanders
Spiegel Hürxthal