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BGH Urteil vom 01.02.1966 – 5 StR 531/65

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Hafenarbeiter Josef H ED aus Houiin geboren am EB 1929 in Memm» (CSR), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Betruges u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1.Februar 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Staatsanwalt N)

"als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ” Rechtsanwältin amiiiiiees aus En als Verteidigerin, Jüstizangestellte U) als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, .

für Recht erkannt: -

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 22.Juni 1965 "wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die in dieser Sache nach. dem

:22.Juni 1965.erlittene Untersuchungshaft, soweit

sie drei Monate übersteigt,. auf.die Strafe “angerechnet..

- Von Rechts wegen -

Er} 3 nu.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten, die unbeschränkt eingelegt ist, rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg,

I. Verfahrensrügen

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob durch die Erörterung der Vorstrafen des Angeklagten schon bei dessen Vernehmung zur Person die Vorschriften des:$.243 Abs.2 bis 4 StPO verletzt worden sind. Denn es. ist. ausgeschlossen, daß es sich zum Nachteil des. Angeklagten ausgewirkt. hat, wenn der Vorsitzende der Strafkammer hierbei von der nunmehr vorgeschriebenen Reihenfolge der Verfahrensvorgänge abgewichen. ist.

2. Die Rüge, der Vorsitzende habe gegen die §§ 243 - Abs.4 Satz 1, 136 StPO verstoßen, weil er zu der den Gegenstand der im Falle 3 erhobenen Nachtragsanklage bildenden Straftat den Angeklagten vor :Anhörung zur Sache nicht abermals gemäß diesen Vorschriften belehrt habe, übersieht, daß es einer wiederholten Belehrung in derselben Hauptverhandlung nicht bedurfte.

3. Der Angeklagte, der sich im Falle 3 laut Sitzungsniederschrift bereits vor Brhebung der‘ Nachtragsanklage zur Sache erklärt hatte, ist, wie wiederum das Sitzungsprotokoll beweist, ‚auch nach der Verkündung des Einbeziehungsbeschlusses (§ 266 Abs.1 StPO) zur Sache "gehört worden. Nach dem Protokoll wurde dem Angeklagten anschließend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

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4. Damit erledigen sich auch die bezüglich der Fälle 17 und 18 erhobenen Rügen.

5. Die Aufklärungsrügen sind unbegründet.

a) Da in der Hauptverhandlung keinerlei Gesichtspunkte hervorgetreten sind, die Zweifel an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten erwecken konnten, brauchte sich dem Landgericht nicht die Notwendigkeit aufzudrängen, wegen des Geisteszustandes des Angeklagten einen psychiatrischen Sachverständigen zu hören. 'Der Umstand allein, daß der Angeklagte 10 oder 11 Jahre. lang der. Fremdenlegion angehört hat und dabei mehrmals verwundet worden ist, stellte keinen solchen Gesichtspunkt dar. Daß der Angeklagte dabei eine Kopfverletzung.: erlitten hat, war dem Tatrichter. nicht bekannt. Mit der erst jetzt insoweit neu aufgestellten Behauptung: kann der Angeklagte in der Revisionsinstanz nicht gehört werden.. Daß. der Tatrichter keine solche Verletzungen aufdeckenden Fragen gestellt hat, kann die Revision - nicht begründen. .

b) Das Landgericht hat nicht verkannt, daß der Angeklagte erst na ch dem Mieten des Kraftfahrzeuges im Fall 1 wegen Hehlerei bestraft worden ist.

Für die Beurteilung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten war. es ohne Bedeutung, ob die jetzige . Verlobte des Angeklagten unbestraft ist und ihre Eltern ehrbare Leute sind. Jedenfalls hatte das Landgericht "keine Veranlassung, von Amts wegen die Verlobte und deren Eltern zu hören und einen Bericht von der sozialen Gerichtshilfe beizuziehen.

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c) Der Vernehmung. des Autovermieters und der Beiziehung des Automietvertrages bedurfte es nicht. Das Landgericht konnte die entsprechenden Feststellungen auf Grund der Angaben des Angeklagten treffen. Daß diese im Urteil nicht ausdrücklich wiedergegeben werden, besagt nicht, daß das nandgericht diese Feststellungen unterlassen hat.

.. 11. Sachrügen.

. 1..Die Feststellungen zu der Betrugsabsicht des Angeklagten im Falle 1 lassen einen Widerspruch nicht erkennen. Daß das Urteil insoweit vorher auf das . Geständnis des Angeklagten verwiesen hat, soll nur _ ..besagen,..daß der Angeklagte den äußeren Geschehens- ‚.ablauf, zugegeben hat.

Das Landgericht hat bei der Aufzählung der Beweismittel allerdings nicht alle bei dem Angeklagten sichergestellten Gegenstände im einzelnen angeführt. Das rechtfertigt die Revision jedoch nicht.

2. Der gegen die Strafzumessung gerichtete Angriff ist offensichtlich unbegründet.

‚3. Die Anoränung der Sperrfrist gemäß "§ 42m Abs.3" StGB ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

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Daß das Landgericht seine Entscheidung noch auf § 42m step Fützt und nicht auf die nach § 2 Abs.4 StGB anzuwendenden Vorschriften der §§ 42m und 42n in der Fassung vom 26.November 1964 (BGBl I S.921), ist im vorliegenden Fall unschädlich, da der Angeklagte bisher nicht im Besitz der Fahrerlaubnis war und eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (8 42n Abs.4 StGB nF) deshalb nicht in Betracht kan.

Das Landgericht hat ferner zwar nicht ausdrücklich festgestellt, daß von dem Angeklagten auch für die Zukunft Verletzungen der Pflichten des Kraftfahrers zu befürchten sind (vgl. ZH NIW 1954,1536; BGHSt 5,179, 180 f; 7,165). Aus dem Urteilszusammenhang ist jedoch zu entnehmen, daß das Landgericht sich der Unerläßlichkeit dieser Voraussetzung bewußt war und deren Vorliegen bejaht hat. Im übrigen erhebt auch die Revision selbst gegen die Anordnung als solche keine Einwendungen.

Aber auch die Bemessung der Sperrfrist auf vier Jahre, gegen die der Beschwerdeführer sich wendet, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der seit 1965 hervorgetretenen Neigung des Angeklagten, die bestehenden Gesetze zu mißachten, und der Anzahl und Schwere seiner Verfehlungen sind die Darlegungen des Landgerichts zur Begründung der Dauer der Sicherungsmaßregel als ausreichend anzusehen. Das Landgericht konnte dabei den Umstand in Betracht ziehen, daß der Angeklagte sich

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während eines Teils der Sperrfrist in Strafhaft befinden wird; denn während dieser Zeit hat er keine Gelegenheit, seine charakterliche Fähigkeit beim Führen. von Kraft-

fahrzeugen zu beweisen. .

Die Entscheidung entspricht dem | Antrage des

Generalbundesanwalts.

. Sarstedt | Koffka ' Schmidt

‚Börker Kersting