Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 17.10.1967 – 1 StR 409/67
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2049 048
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES.
Flo URTEIL
in der Strafsache
gegen
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Oktober 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Fischer Bundesrichter loesdau Bundesrichter- Mai Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. 000 in der Verhandlung, u
Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanvaltschaft,
Justizangestellter ee . als Urkundsbeanter der Genchäftastelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 24. April 1967 im Strafausspruch mit den Feststellungen hier-
zu aufgehoben.
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Insöveit wird die Sache zu neuer Verhandlung. | und Entscheidung, auch über die Kosten des
u Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des | Tandgerichts zurückverwiesen. nn
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
.... Reit des Angeklagten geäußert hat. Die Strafka:
AUS dem Verhalten des Angeklagten bei und nach der Tat, wie es von den Zeugen geschildert wurde, den ed .... 8o0gen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1und 2 StGB .
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wesen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu zehn Monaten Gefängnis ver-
u urteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen
Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen:
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Die Revision meint, das Landgericht habe | seine Auf-
—— klärungspflicht verletzt, weil =7:' keinen Beweis dartiber
erhoben habe, welche Mengen Alkohol der Angeklagte in den. Stunden vor der Tat zu sich genommen und nelche Blutalkoholkonzentration bei ihm vorgelegen habe, Die Rüge ist
"unzulässig, weil die Beweismittel nicht angeführt werden,
die das TLandeericht zur Feststellung der vom Angeklagten
senossenen Alkoholmengen hätte benutzen sollen (8 344 u Abs. 2 Satz 2 StPO: BGNS+ 2, 168). Die allgemeine Angabe , daß Zeugen, ggf. Personal von Gaststätten hätten vernom-
men werden können, genügt hierzu nicht. Ohne nähere Fest-Ssellung der _„getrunkonen Alkoholmengen Laßt sich die
landgericht einen. der sich auch zu dem möglichen
mmer hat
nicht vorlagen. Ein Rechtsverstoß 38T hierin nicht u. Tinden,
Einfluß des g ‚enossenen Alkohols auf die Zurechnungsfähig- u
Schluß ge- ;
gewußt, daß sein Verhalten strafbar sei. Die Strafkaı
Il. Die Sachrüge:
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Die Anwendung der §§ 253, 255, 250 Nr. 3, 223, 73 StGB auf den festgestellten Sachverhalt unterliegt im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Allerdings hat die Strafkammer nicht erörtert, ob der Angeklagte durch seine ' Peitte mit dem beschuhten Fuß nicht auch den Tatbestand des § 223 a StGB erfüllt hat; die Nichtanwendung dieser Bestimmung beschwert ihn jedoch nicht.
Der Angeklagte hat u. a. vorgebracht, er habe nicht
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hat darin ersichtlich den Einwand gesehen, daß ihm das Bewußtsein gefehlt habe, Unrecht zu tun. Die bloße Annahme des Täters, daß sein Verhalten nicht strafbar sei, würde nun freilich das Fehlen des Unrechtbewußtseins nicht begründen. Angesichts des Verhaltens des Angeklagten nach | der Tat kann jedoch dem Tandgericht nicht entgegengetreten werden, wenn es den Einwand des Angeklagten dahin ver-
standen hat, daß er geglaubt habe, kein Unrecht zu begehen.
Die Ausführungen der Strafkammer zu diesem Einwand sind allerdings nicht ganz eindeutig. Die Ausdrucksweise des Landgerichts - "das angeblich fehlende Unrechtsbewußtsein", "wenn der Angeklagte irrig der Meinung gewesen wäre Ba - orueckt zunächst den Anschein, als wolle das
ten zu glauben sei. Der Senat versteht jedoch die Ausführungen dahin, daß die Strafkammer davon ausgeht, dem Angeklagten könne sein Einwand nicht widerlegt werden, obwohl daran erhebliche Zweifel bestünden. Dann mußte der Tatrichter nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" von dem Fehlen des Unrechtsbewußtseins ausgehen:
....gedenfalls das Landgericht dargelegt, daß der Verbotsirr-
Das hat er ersichtlich auch getan. Ohne Rechtsirrtum hat tum für den Angeklagten vermeidbar war. Damit ist der . Schuldvorwurf gegen ihn begründet.
Die Strafzumessungsgründe lassen Jedoch nicht erkennen, ob sich das Landgericht bewußt war, daß bei verschuldetem Verbotsirrtum die Strafe nach Versuchsgrundsätzen (hier also zweimal nach § 44 Abs. 3 StGB) gemindert werden Konnte (BGHSt 2, 184, 211); denn es hat sich dazu nicht geäußert. Da hiernach die ausgesprochene Strafe möglicherweise auf Rechtsirrtum. beruht, muß das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden. | Eee | |
Im übrigen ist die Revision zu verwerfen.
Hübner Fischer | Ioesdan Mai Pfeiffer |
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