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BGH Entscheidung vom 04.12.1958 – 4 StR 397/58
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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in Namen des Volkes In der Strafsache gegen
den Former, zuletat ‚\enireier Franz EB EB aus Bi@B- geboren am «> in Brain. 2Z.2t. in anderer Sache in Strafhaft,
wegen Betrugs U.
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1958, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundssrichter Krumme Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ED als Vertreter der desanwaltschaft,
Justizangestellter als Vrkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 24. April 1958 aufgehoben
a) in vollem Umfang, soweit der Angeklagte wegen Betruges zum Nachteil des Invaliden Wi verurteilt worden istz
d) im Gesamtstrafaussprurh.
Die Sache wird insoweit zur erneuten Verhandlung und !ntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Tandgericht: zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil unter Freisprechung im übrigen wegen Betruges in 11 Fällen, darunter in 2 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Unterschlagung in 2 Fällen und wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und Sechs Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von.500 DM verurteilt worden, wobei die durch Urteil des erweiterten Schöffengerichts in Recklinghausen vom 28. Februar 1958 (2 Ms :68/56) erkannte Gesamtstrafe aufgelöst und die ihr zu Grunde liegenden Einzelstrafen in die im angefochtenen Urteil gebildete Gesamtstrafe einbezogen worden sind.
Die Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts unä des sachlichen Rechts. j
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Die Verfahrensrügen sind nicht entsprechend der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt und daher unzulässig. \
II. Die Sachrüge. 0.
1. Durchgreifenden Bedenken begegnet die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges zum Nachteil des Invaliden-Wimmer.
Der Angeklagte ließ sich von W@e als Darlehen 150 DM geben und versprach ihm, innerhalb einer Woche 170 DM zurückzuzahlen. Er schrieb auch einen Wechsel über 170 DM aus und sicherte die Forderung VW durch Verpfändung eines kundfunkgerätes, den äie ihm bekannte Frau Sp» ihm zu diesem Zwecke zur Verfügung gestellt hatte. Doch war der Angeklagte weder willens noch in der Lage, 170 DM innerhalb einer Woche
on WEB zu zahlen. Vielmehr dachte er von vornherein nicht daran, dieses Versprechen in absehbarer Zeit zu verwirklichen. WW aber glaubte dem Angeklagten und gab ihm deshalb sowie auch im Vertrauen auf die geleistete Sicherheit das erbeiene Darlehen. Das verpfändete Rundfunkgerät gehörte indessen nicht Frau Sp, sondern dem Rundfunkhändler KGB. der ihn dem Verlobten von Frau Sp auf Abzahlung unter Eigentumsvorbehalt verkauft hatte. Daß, der Angeklagte dies beim Empfang des Darlehens gewußt hätte, stellt das Landgericht nicht’fest. WB erfuhr davon erst, als er, um sich wegen seiner Forderung gegen den Angeklagten zu befriedigen, KB den Apparat zum Kauf anbot, nachdem der Angeklagte zum Zahlungstermin ausgeblieben war. Als er erfuhr, daß KB das Gerät an den Verlobten der Frau Sp unter Eigentumsvorbehalt verkauft hatte, überließ er es FEED. Seine Forderung gegen den Angeklagten ist unbefriedigt geblieben.
Die Strafkammer legt zum äußeren Tatbestand des Betrugs dar, WEREEED Vermögenschaden bestehe darin, daß "die zugesicherte Darlehensforderung kein volles Entgelt dargestellt habe", der Vermögensschaden sei bereits unabhängig von der Beeinträchtigung der Sicherung durch den Eigentumsvorbehalt an dem verpfändeten Rundfunkapparat eingetreten. Der Angeklagte habe nicht zahlen können und wollen. Die Forderung ViREED sei "jedenfalls" gefährdet gewesen; denn es sei nicht abzusehen gewesen, wie und wann das Pfandrecht an dem Runäfunkgerät, auch wenn es einwandfrei bestand, zu einer Befriedigung führen würde.
Dem vermag der Senat nicht beizutreten.
Auszugehen ist allerdings davon, daß bei einem sogenannten Kreditbeirug, wie er hier in Betracht kommt, bei der
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Täuschung über die Zahlungsfähigkeit regelmäßig ein Vermögensschaden vorliegt. Einzuschränken ist diese Ansicht u.a. aber dahin, daß es sich anders verhält, wenn ausreichende Sicherheiten bestellt werden (LK 1958 11 c zu § 263 StGB); denn
in diesem Falle besteht die Möglichkeit, den erworbenen Anspruch ohne Mühe und Kosten zu verwirklichen. Eine Entwertung des Leistungsanspruchs und somit ein Vermögensschaden liegt erst dann vor, wenn die bestellte Sicherheit nicht
ohne nennenswerte Schwierigkeiten verwertet werden kann.
Diese Minderwertigkeit des Gegenanspruchs muß im Augenblick der Leistung des Getäuschten vorhanden sein (RG JR 1925, 1590).
Ob dies der Fall war oder nicht, hängt hier zum Teil von der Beurteilung der bürgerlichrechtlichen Lage ab.
Nach Abschluß des Kaufvertrages zwischen dem Rundfunk-- händler KM una dem Verlobten der Frau Spgg sowie nach nur teilweiser Erfüllung der durch diesen Vertrag begründeten Pflichten war Frau Spggg> Verlobter als Vorbehaltskäufer Besitzmittler für Su, der nunmehr lediglich mittelbarer Besitzer des Rundfunkgeräts blieb. Verpfändete der Angeklagte dem Invaliden WW das ihm dazu von Frau Speise zur Verfügung gestellte Gerät, so konnte der gutgläubige VORmE> daran ein Pfandrecht erwerben, es sei denn, daß das Gerät gestohlen, verloreh/tdet Sonst abhanden gekommen war (§§ 1207, 935 BGB). Anhaltspunkte dafür, daß das Gerät gestohlen oder verloren gegangen sei, gibt der Sachverhalt nicht. Ob es von Frau Speii> etwa als Besitzdienerin gegen den Willen ihres Verlobten an den Angeklagten zum Zwecke der Verpfändung gelangt ist, was ein Abhandenkommen auch zum Nachteil des nur im mitielbaren Besitz befindlichen Vorbe-- haltseigentümers bedeuten würde (RGRKomm. 1954 Anm. 4 zu § 935 BGB), ist dem Urteil ebenfalls nicht mit Sicherheit
zu entnehmen. Dies bedarf der Feststellung, wie aus Tolgen-
dem ersichtlich wird:
Vermochite VB infoige guigläubigen Erwerbs ein Pfandrecht zu erlangen, so konnte das Rundfunkgerät, seine Verwertbarkeit als Pfand für 170 DM ohne wesentliche Schwierigkeiten vorausgesetzt, ohne besondere Mühe und Kosten der Befriedigung WED dienen. Daß dieser dem Rundfunkhändler xD den Apparat überließ, als sich herausstellte, daß SEE ihn unter Eigentumsvorbehalt verkauft hatte, spricht noch "nicht dagegen. #ine andere Beurteilung wäre. freilich \ in dem Falle möglich, daß festzustellen wäre, “| sei ernstlich gesonnen gewesen, sich ger Verwertung, zu wider-
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setzen.
Dem Invaliden 7 ) wäre dagegen sicherlich ein Vermögensschaden entstanden, wenn er das Pfandrecht an dem Gerät nach § 1207 BGB nicht gutgläubig erwerben konnte. Dann hätte er gegen den zahlungsunwilligen und zahlungsunfähigen Angeklagten eine nur ungesicherte Gegenforderung von. 170 DM erworben. j :
Gelangt die Strafkammer gene vorstehenden. Daxlegungen zu dem Ergebnis, daß WB einen Vernögensschaden erlitten . hat, so muß sie prüfen, ob der Angeklagte sich bewußt gewesen ist, daß dieser Schaden entstehen könne. Eine formelhafte Wendung der Art, der Angeklagte habe mit der Absicht gehandelt, sich den rechtswidrigen Vorteil des Darlehens. zu verschaffen (vgl. UA S. 19 unten), würde nicht ausreichend äartun, daß der innere Tatbestand bezüglich der Schadenszufügung vorliegt.
Der Senat kann wegen der notwendigen Aufklärung des Sachverhalts nicht selbst entscheiden, sondern muß die Sache
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in Falle WED zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverweisen.
2. Im £rgebnis zutreffend ist die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges zum Nachteil des Gastwirts RD.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils .be- ..
stellte der Angeklagte für sich und seine beiden Begleiter j
n REED Gastwirtschaft Getränke, obwohl er kein Geld bei sich und REP ihm zuvor. gesagt hatte, er verkaufe nur gegen bar. Als der Angeklagte üle' Zeche nicht bezahlen: . konnte, veranlaßte er seinen Begleiter DIEB, u - seine Uhr zu verpfänden. BL lögte seine.Uhr Später ein, weil er vom Angeklagten kein Geld bekonmen konnte:
Das Landgericht legt zum äußeren Tatbestand des Betruges (UA S. 20) dar, der Angeklagte habe Gastwirt TED . seine Zahlungsfähigkeit vorgespiegelt, als er, obwohl nicht im Besitz von Zahlungsmitteln, VWetränke bestellt und diesen damit über sein Zahlungsvermögen getäuscht habe. REED sei ein Schaden entstanden, weil er im Irrtum über das Zahlungsvermögen des Angeklagten Getränke ausgegeben habe. Die ihm in Pfand gegebene Uhr sei kein volles Entgelt gewesen, da - ungewiß gewesen sei, wann der. Wirt mit ihrer Hilfe sein Geld erhalten haben würde. Be j
Für den äußeren Patbestand des Betruges spielt die.behandelte Verpfändung keine Rolle. Der Vermögensschaden war bereits zuvor eingetreten. Die nachträgliche Verpfändung ist also rechtlich. bedeutungsloß.
Zam inneren Tatbestand heißt es in den Gründen des angefochtenen Urteils, der Angeklagte habe "vorsätzlich in der Absicht gehandelt, Getränke in der Gastwirtschaft zu bekommen, ohne bezahlen zu müssen, also um sich einen rechts-'
wiärigen Vermögensvorteil zu verschaffen". Diese Darlegung ist zwar knapp, reicht angesichts des einfachen Sachverhalts aber aus, um die Überzeugung des Landgerichts davon erkennen zu lassen, daß der Angeklagte sich seiner Täuschungshandlung, des durch sie bei RW erregten Irrtums über seine Bereitschaft zur Barzahlung, der dadurch hervorgerufenen Vermögensverfügung FB und dessen unmittelbar daraus sich ergebender Vermögensschädigung bewußt gewesen sei.
Nach alledem ist der Angeklagte wegen des Betruges zum Nachteil des Gastwirts RP im Krgebnis ohne Rechtsfehler verurteilt worden. u
3. Gleiches gilt in Bezug auf die Verurteilung des Anseklagien wegen versuchter Nötigung der Witwe SP. Die in 11 Ms 32/57 des Schöffengerichts Bielefeld gegen den Angeklagten erhobene Anklage (Bl. 24, 25 der erwähnten Akten) betrifft die dem Angeklagten zur Last gelegte Betrugshandluny; zum Nachteil der Witwe SW, nicht dagegen die sich zeitlich daran anschließende versuchte Nötigung dieser Witwe. Von dieser versuchten Nötigung ist auch in dem Urteil des Schöffengerichts in Bielefeld vom 13. August 1957 (Bi. 47 ff @,A. 11 Ms 32/57), das den Angeklagten vom Betruge zum Nachteil der Witwe Se freispricht, nicht die Rede. Die Dar-Legungen der Strafkammer zur versuchten Nötigung im angefochtenen Urteil (UA S. 22) sind ebenfalls im Ergebnis rechtsbedenkenfrei,
4. Auch im übrigen lä8t das Urteil keinen Kechteirrtun zu Ungunsten des Angeklagten erkennen.
Das gilt auch, entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht, insoweit,als Frau GEB ein Vermögensschaden dadurch entstanden ist, daß sie infolge Täuschung durch den Ange-- klagten anstatt einer vollwertigen neuen Heizdecke eine an
den Seiten nicht einwandfrei warn werdende, benutzte Decke els Erfüllung annahm und darauf eine Teilzahlung leistete.
Die in umfangreichen Ausführungen enthaltenen Angriffe der Revision auf die Beweiswürdigung des Gerichts sind im ! Revisionsverfahren unbeachtlich. Mit ihnen sucht der Beschwerdeführer seine eigene Auffassung an die Stelle der-. Jjenigen des Tatrichters zu setzen. Die Beweiswürdigung liegt jedoch diesem ob. Das Revisionsgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, sofern sie nicht unter Ver. letzung von Denkgesetzen öder allgemeinen Erfahrungssätzen getroffen sind. Solche Verstöße sind jedoch entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht vorhanden. Insoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet...
Nach alledem ist das angefochtene Urteil im Schuldspruch nur insoweit aufzuheben, als der Angeklagte wegen Betrugs zum Nachteil des Invaliden VOREB verurteilt worden ist. Daraus folgt die Notwendigkeit, das Urteil auch im Le-. sanutstrafausspruch aufzuheben, im übrigen aber die Revision zu verwerfen.
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Rotberg Krumme - geidert Lang-Hinrichgen PFlitner " .