Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 16.02.1966 – 2 StR 477/65
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2 BUNDESGERICHTSHOF “2 055
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL 2 StR_477/65
in der Strafsache
gegen
den Bauführer Philipp Jacob Heinz H EEE :u: ze, geboren am EEE 1925 in AU
wegen Betrugs.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Februar 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. .Baldus alg Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Oberssaatsanwalt „beim -Bundesgerichtchof (> als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestcllter
als Urkundsbceamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 4. März 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte zu
Punkt 3 des Eröffnungsbeschlusses (Fall Kg freiscsprochen worden ist, und die Sache insowcit zu neucr Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtosmittels, an das Landgericht in Wiesbaden zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Nach den Feststellungen des Landgerichts kaufte der Angcklagte, der damals ein Baugeschäft betrieb, im Januar 1960 von
der Firma SW in Ho einen Bagger zum Preise von
40.635 DM, wovon 10.000 DM bei Lieferung gezahlt werden sollten, während für den Restbetrag Akzepte gegeben wurden. Die Firma SB vchictt sich das Eigentum bis zur vollständigen Abdeckung aller Verbindlichkeiten des Käufers vor. Statt der Anzahlung wurde später - ungewiß, ob vor oder nach der Lieferung des Baggers am 11. Januar 1960 - die Ausführung von Betonierungsarbeiten auf dem Betriebsgelände der Firma SB von Angcklagten übernommen.
Da der Angeklagte knapp bei Kasse war, beschloß er noch im Januar 1960, sich unter Verwertung des gerade erworbenen Baggers Geldmittel zu verschaffen. Zu diesem Zweck licß er sich den Bagger ncuerlich von dem zur Hitvirkung bei dieser Machenschaft bereiten Kraftfahrzcughändler SD crkaufen und machte dicsen Scheinkauf zum Gegenstand cincs von ihm und Kgw unterzeichneten Kaufkreditantragn vom 28. Januar 1960, der bei der Teilzahlungsbank HB singereicht wurde. In dem Kreditantrag war gesagt, daß vom Angeklagten und seiner Ehefrau 10.000 DM angezahlt worden seien, daß der Restbetrag von 30.000 DM zusätzlich Kreditauslagen in Höhe von 4.116 DM finanziert werden solle und daß das Eigentum an dem Bagger zur Sicherung des Kaufkredits unter Vereinbarung einer Leihe auf die Bank übertragen werde. Nachdem Krampen auf Verlangen der Firma HD nochmals ausdrücklich bestätigt hatte, daß der Bagser nebst Zubehör bis zur vülligen Bezahlung ins Eigentum der Kreditgeberin überginge, nahm diese den Kreditantrug an. Von den erhaltenen 30.000 DM behiclt Ken 3.000 - 4.000 DM für seinc Auslagen zurück, den Rest leitete er an den Angeklagten weiter.
Das Landgericht hat den Freispruch des Angeklagten von dem Vorwurf des Betruges in diesem Fall auf folgende Feststellungen und Erwägungen gestützt.
In erster Linic, so meint es, sei dem Angeklagten nicht zu widerlegen, daß er im Zeitpunkt des Darlehensamtrags glaubte, bercits Eigentümer des Baggers geworden zu sein. Zwar habe cr zumindest mit der Möglichkeit gerechnet, daß dic Firma Sie sich das Eigentum vorbchalten hatte. Doch sei es bei der damaligen geringen kaufmännischen Erfahrung des Angeklagten nicht auszuschließen gewesen, daß er gemeint habc, mit der Vereinbarung der Betonicrungsarbeiten sei die Anzahlung erlcedigt und mit der Begebung der Wechsel die restliche Kaufgeldforderung wirksam beglichen. Somit könne nicht gesagt werden, daß der Angeklagte die Firma Hg bewußt über die wahren Eigentunsverhältnisse an dem Bagger getäuscht habe.
Soweit er andererscits wissentlich unwahr bchauptct habc, daß er den Bagger fabrikneu von Kg zekauft und diesem 10.000 DM angezahlt habe, sei es schon zweifelhaft, ob diese unrichtigen Angaben für sich betrachtet überhaupt ursüchlich für die Kreditgewährung gewesen seien. Denn die Firma ] hätte sich wahrscheinlich zur Kreditgewährung auch dann bereit gefunden, wenn sic gewußt hätte, daß der Angcklagtce den Bagger nicht von >: sondern von eincr anderen Firma geliefert erhalten habe und daß es sich bei dem Gcschäft in Wahrheit nicht um die Finanzierung cines Ankaufs, sondern um die Beleihung sines schon vorhandenen Geräts gehandelt habe. Außerdem sei nicht nachzuweisen, daß der Angcklagte die falschen Angaben gemacht habe, um sich cincen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Vielnchr dcute der Umstand, daß er den ‘Üert des Baggers zutreffend angab, darauf hin, daß er ein Darlehen nur in der Höhc des tatsächlichen Werts des Baggers begehrte.
Diese Darlegungen des Landgerichts können den Frcispruch des Angeklagten nicht tragen.
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Durchgreifenden Bedenken unterliegen schon dic Er,ägungen, aus denen das Landgericht die Einlassung des Angcklagten, er habe sich bci Vertragsschluß als Eigentümer dcs Baggers angceschen, für nicht widerlegt hält. Das Landgericht hat hierbei nur dic kaufmännischen Geschäftserfahrungen des Angeklagten und sein Verhältnis zur Firma SGB einschließlich der Einzclheiten des mit dieser Firma abgeschlossenen Vertrages erörtert; cs hat dagegen völlig ungeprüft gelassen, ob nicht dem Scheingeschäft des Angeklagten mit Kp einige Bedeutung in dieser Hinsicht zukommen könne. Zu dem Scheingeschiüft sagt cs — in anderem Zusammenhang - nur, es lasse sich hcute nichtmehr klärcn, weshalb der Angeklagte insofern überhaupt bewußt falsche Erklärungen abgegeben habc.
Damit hat die Strafkammer ersichtlich übersehen, daß das Vorschicben cincs fingierten Kaufs zum Zweck der Kreditbeschaffung vorzugsweise als Mittel dafür gedacht sein konntc, jeden Verdacht des Kreditgebers an der Befugnis der
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Kreditsuchenden zur wirksamen Verfügung über den als Gegenstand der Sicherung ausersehenen Bagger von vornhercin unschädlich zu machen und auszuschalten. Hätte nämlich der Angeklagte wahrheitsgetreu mitgeteilt, daß er den Bagger erst kürzlich von der Firma SEE ervorben habe, so wäre es für die Firma H@WW ein Icich-: tes gewesen, sich bci der Firma SW über die wahren Eigentumsverhältnisse zu vergewissern. Gerade dieser Gefahr wurde durch dic Bezeichnung eincs anderen, im geheimen Einverständnis mit dem Angeklagten stehenden "Verkäufers" vorgebeugt. Das Landgericht hat hiernach ein für die Feststellungen wahrscheinlich wesentliches Beweisanzeichen außer acht gelassen. Darin licgt
ein sachlicher Iiangel, der für sich allein auf dic Revision
der Staatsanwaltschaft schon zur Aufhebung des Urteils im
Unmfange der Anfechtung führen muß.
Ein weiterer sachlicher Mangel des angefochtenen Urteils ist in den Erwägungen zu finden, mit denen das Landgericht dic Ursächlichkceit der mit dem Scheinvertrag bewirkten Täuschung für die Gewährung des Kredits bezweifelt. Hier hat es verkannt, daß die Ursächlichkcit einer Täuschungshandlung für die Vermögensverfügung des Getäuschten niemals deshalb verncint werden kann, weil der Getäuschte möglicherweise auch ohne die Täuschung nicht anders gehandelt hätte. Immer ist allcin entscheidend, wie der Entschluß tatsächlich zustande kam. Auf dic Möglichkeit cines nur gedachten Veriaufs kann es für innere Vorgänge nicht ankommen (BGH Urt. v. 8. Oktober 1957 - 5 StR 366/57 - bei Dallinger NDR 58, 139 und Urt. v. 4. April 1959 - 2 StR 596/58 -).
Schlicßlich stoßen auch die Ausführungen des Landgerichts zur Trage dcs Vermögensschadens auf rechtliche Bedenken. Das Landgericht findet den Schaden im gegebenen Fallc ersichtlich allein darin, daß die Firma HB kein Sicherungscigentum an dem Bagger crworben hat. Indcessen stellt es schon einen Vermögensschaden des Kreditgebers dar, daß sein Anspruch auf Rückzahlung des Darlchens nicht den Wert besitzt, den er ihm im Vertrauen auf die Richtigkeit der Zusicherungen des Darlchensnehnmers beimessen konnte. In der Vortäuschung eincs Kaufs als Grundlage cines Kreditbegehrens, wie dies bei jeden soliden Unternchnmen vorkommt, lag ein Verhalten, das den Angeklagten so gut wie seinen Komplicen Km 215 kreditunwürdig erscheinen ließ und damit allein schon den gegen ihn bestehenden Zahlungsanspruch minderwertig machte.
Hiernach war der Revision der Staatsanwaltschaft Stattzugeben.
Dice Entscheidung entspricht dem Antrag des Gencralbundcsanwalts.
Baldus Dotterweich Willms
Kirchhof Meyer