Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967

BGH Urteil vom 26.09.1967 – 1 StR 378/67

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

"Das Sicherungsverfahren ist auch gegen einen erheblich vermindert zurechnungsfähigen Täter zulässig, wenn seine Zurechnungsunfähigkeit nicht ausgeschlossen und daher ein Strafverfahren gegen ihn nicht eingeleitet werden kann (Anschluss an BGHSt 18, 167). Das gilt selbst dann, wenn im Strafverfahren ein Gericht höheren Ranges zu entscheiden hätte (Fortführung von BGHSt 16, 198, 199).

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja

StPO §§ 429a, 429b

"Das Sicherungsverfahren ist auch gegen einen erheblich vermindert zurechnungsfähigen Täter zulässig, wenn seine Zurechnungsunfähigkeit nicht ausgeschlossen und daher ein Strafverfahren gegen ihn nicht eingeleitet werden kann (Anschluss an BGHSt 18, 167).

Das gilt selbst dann, wenn im Strafverfahren ein Gericht höheren Ranges zu entscheiden hätte (Fortführung von BGHSt 16, 198, 199).

BGH, Urt. v. 26. September 1967 - 1 StR 378/67 - LG München I

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_ 378/67

URTEIL§

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Aizik C EEE , geboren arı Ge 1912 in TEE To1en, zur Zeit einstweilen untergebracht.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. September 1967, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Hübner

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr, Pfeiffer

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt WB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshor (EEE

als Verteidiger, Justizangestellter RB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Die Revision des Beschuldigten gegen das UrfBil des Landgerichts München I vom 1TApril 1967 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels. |

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Beschuldigten für überführt erachtet, den äußeren Tatbestand eines Totschlags- und zweier

Moräversuche verwirklicht zu haben. Sie hat ihn. aber für erheblich vermindert zurechnungsfähig gehalten und nicht ausschließen können, daß er zur Tatzeit zurechnungsunfähig war. Dem war folgendes vorausgegangen: Im Ermittlungsverfahren hatte ein Facharzt für Nerven- und Gemütskrankheiten ein eingehendes schriftliches Gutachten über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten erstattet, das sich auf die während längerer Beobachtung und Untersuchung in einem Nervenkrankenhaus gewonnenen Erkenntnisse und auf die Krankengeschichten und Berichte über

frühere Aufenthalte des Beschuldigten in dieser und in anderen Anstalten stützte. Der Sachverständige war zu dem Ergebnis gelangt, daß die Zurechnungsfähigkeit des Beschuläigten bei der Tat infolge einer krankhaften Störung seiner Geistestätigkeit erheblich vermindert, möglicherweise sogar ganz ausgeschlossen war. Dieses Gutachten hatte die Staatsanwaltschaft veranlaßt, von der Erhebung einer Anklage bei dem Schwurgericht abzusehen und statt dessen einen Antrag auf Eröffnung des Sicherungsverfahrens nach

§ 429 a StPO zu stellen. Die Strafkammer hat auf Grund der Ausführungen des medizinischen Sachverständigen dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprochen. Die umfassenderen Eindrücke der Hauptverhandlung vermittelten dem Tatrichter dann die endgültige Überzeugung, daß die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten bei der Tat erheblich vermindert war, daß sich seine Zurechnungsunfähigkeit Aber nicht ausschließen läßt. Deshalb hat er in dem Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Fflegeanstalt angeoränet. Hiergegen wendet sich dieser mit der Revision.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

'1. Die Strafkammer war, was’ nach § 6 StPO das Revisionsgericht nicht nur auf Rüge, sondern auch von Amts wegen prüfen muß (RGSt 66, 255, 256; 67, 57, 58; BGHST 18, 79, 81), sachlich zuständig; denn sie ist in dem Sicherungsverfahren 3°

Gericht des ersten Rechtszugs ohne Rücksicht auf die Art der dem Beschuldigten zur Last gelegten mit Strafe bedrohten Handlungen zur Entscheidung berufen (§ 429 b Abs. 3 StPO).

Das Sicherungsverfahren nach den § 8 429 a bis 429 dä StPO ist eine verfahrensrechtliche ärgänzung der sachlachrochtlichen Bestimmung des 8 42 b StGB. Diese durch das Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung vom 24. November 1933 (RGBl. IS. 995) in das Strafgesetzbuch eingefügte Vorschrift will die Allgemeinheit vor strafbedrohten Handlungen gefährlicher Zurechnungsunfähiger (§ 51 Abs. 1 StGB) und vermindert Zurechnungsfähiger (§ 51 Abs. 2 St6B) schützen. Sie weist deshalb dem Strafrichter die Aufgabe zu, die Unterbringung solcher Personen in einer Heil- oder Pflegeanstalt zum Schutz der Öffentlichen Sicherheit anzuordnen, wenn sie eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen haben. Im - subjektiven - Strafverfahren kann eine derartige Maßregel jedoch nir gegen Täter verhängt werden, die entweder vermindert zurechnungsfähig sind oder deren Zurechnungsunfähigkeit sich erst nach Sröffnung des Hauptverfahrens heraus, stellt. Gegen Beschuldigte, deren Zurechnungsunfähigkeit bereits beim Abschluß der staatsanwaltschaftlichen Zrmittlungen feststeht, kann ein Strafverfahren nicht durchgeführt werden; die Staatsanwaltschaft hat keine Möglichkeit, die öffentliche Klage zu erheiben (§ 170 StPO), und das Gericht darf mangels hinreichenden Verdachts einer strafbaren Handlung gegen sie das Hauptverfahren nicht eröffnen (§ 203 StPO). Im Strafverfahren kann daher der Zweck des § 42 b StGB nur vr unvollkommen verwirklicht werden; es versagt. gegenüber gemeingefährlichen zurechnungsunfähigen Verbrechern. Um diese Lücke zu schließen, hat Art. 2 Nr. 37 des Ausführungsgesetzes zu dem Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung vom 24, November 1933

(RGBl.. I S. 1000) das Sicherungsverfahren eingeführt. Dieses besondere Verfahren soll dem Strafrichter einen Weg eröffnen, die ihm durch § 42 b StGB übertragene Aufgabe zum Schutz der Allgemeinheit umfassend zu verwirklichen und die in dieser Vorschrift vorgesehene Sicherungsmaßregel auch gegenüber solchen Tätern anzuordnen, gegen die ein Strafverfahren allein wegen ihrer Zurechnungsunfähigkeit zur Zeit der Tat nicht eröffnet werden kann (vgl. amtl. Begründung in Deutscher Reichsanzeiger 1933 Nr. 277).

Die Frage der Zulässigkeit des Sicherungsverfahrens kann daher nicht allein nach dem Wortlaut der 88 429 a

bis 429 d StPO entschieden werden; bei dieser Abgrenzung muß vielmehr auch der innere Zusammenhang mit § 42 b StGB Berücksichtigung finden. Ursprünglich wurde diese Vorschrift so verstanden, daß der Strafrichter die Unterbringung eines zurechnungsunfähigen Täters in einer Heiloder Pflegeanstalt nur dann anordnen durfte, wenn er dessen Zurechnungsunfähigkeit ausreichend sicher feststellen konnte (RGSt 69, 12, 14; 70, 127; 72, 353, 355; 73; 45; BGHSt 14, 68, 71). Dieser sachlichrechtlichen Rechtsanwendung entsprach es, das Sicherungsverfahren nur zuzulassen, wenn Anhaltspunkte dafür vorlagen, daß der Beschuldigte eine mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hatte (§ 429 a StPO); denn nur dann bestand bei der damaligen Auslegung des

§ 42 b StGB für die Staatsanwaltschaft gcenügender Anlaß,

die Eröffnung des Sicherungsverfahrens zu beantragen

(vgl. Lüttger GA 1957, 193, 210), und für das darum angegangene Gericht hinreichender Verdacht, daß der Beschuldigte eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat, die nach

§ 42 b StGB seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt erforderlich macht (3§ 429 b Abs. 1, 2, 170, 203 3+4P0):

Jetzt wird § 42 b StGB weiter ausgelegt. Die Rechtssprechung verlangt für die Anwendung dieser Vorschrift nicht mehr, daß die Zurechnungsunfähigkeit eines gefährlichen Rechtsbrechers feststehen muß; sie 1äßt vielmehr die(alleinige)Anordnung seiner Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt auch dann zu, wenn seine Zurechnungsfähigkeit zur Zeit der Tat zwar erheblich vermindert war, er aber nicht bestraft werden kann, weil sie möglicherweise ganz ausgeschlossen war (BGHSt 18, 167). Dieser Wandel in der Handhabung des sachlichen Rechts wirkt auf die Anwendung des Verfahrensrechts zurück. Die Gesichtspunkte, die zu einer anderen Auffassung des § 42 b StGB geführt haben, beeinflussen auch die Auslegung der gerade zur Ürgänzung dieser Vorschrift erlassenen Verfahrensbestimmungen. Von verhheriinstizdeverhältnlsnäßigasee selten als unaufklärbar angesehen werden müssen, ob der Täter im Zustand nur erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit oder im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit gehandelt hat. Meist wird abgewartet werden müssen, was die Hauptverhandlung hierzu zutage fördert; denn gerade für die Feststellung einer an der Grenze zwischen erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit und Zurechnungsunfähigkeit liegenden und daher schwer bestimmbaren inneren Verfassung des Täters sind sein persönlicher Sindruck und die mündliche Ausspräche des Gerichts mit ihm und mit dem medizinischen Sachverständigen besonders bedeutsam, Gelegentlich können freilich bereits die &rmittlungen der Staatsanwaltschaft als Ergebnis erwarten lassen, daß die Zurechungsfähigkeit des Beschuldigten zur Zeit der Tat sicher erheblich vermindert war, seine Zurechnungsunfähigkeit aber nicht ausgeschlossen werden kann, In solch einem Fall sind zwar die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsmaßregel des § 42 b £tGB, jedoch nicht die für "die Sröffnung eines Strafverfahrens gegeben, da eine strafbare Handlung sich nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit

beweisen lassen wird und demzufolge kein im Sinn des

§ 203 StPO hinreichender Verdacht dafür besteht. Es ist also gerade die Verfahrenslage gegeben, für die das Sicherungsverfahren nach den 88 429 a bis 429 d StPO eingeführt worden ist. Deshalb ist es rechtlich begründet, jenen Fall hinsichtlich der Zulässigkeit des Sicherungsverfahrens nicht anders als die Fälle zu behandeln, in denen die Zurechnungsunfähigkeit des Beschuldigten von vornherein feststeht. Diese Auslegung des § 429 a StPO geht zwar etwas über den Wortlaut der Ausnahmebestimmung hinaus; sie folgt aber der erweiterten Anwendung des § 42 b StGB und wird allein dem Zweck des Gesetzes gerecht, wie er sich aus dem Zusammenhang des sachlichen und des Verfahrensrechis ergibt (ebenso Schäfer in Löwe-Rosenberg, 21. Aufl., StPO § 429 a Anm... 1 a; OLG Hamm in JMBl. NRW 1963, 34).

Die Strafkammer hatte daher das Sicherungsverfahren zulässig eröffnet. Die Hauptverhandlung hat ihr keinen Anlaß gegeben, es nach § 429 dä StPO in das - subjektive - Strafverfahren überzuleiten. Auch dieser Intscheidung kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.

Die Hauptverhandlung hatte nach der rechtlich nicht angreifbaren Überzeugung des Tatrichters keine Abweichung von der im Zwischenverfahren erwarteten Sachlage erbracht. Es ist demzufolge kein Grund hinzugetreten, dessentwegen die Strafkammer das Sicherungsverfahren nicht hätte fortführen dürfen, sondern die Sache in das Strafverfahren überleiten und an das dafür zuständige Schwurgericht

(§ 80 GVG) verweisen müssen, Für diese Rechtsauffassung spricht nicht nur eine sinnvolle und zweckentsprechende Handhabung der Verfahrensregeln, sondern auch der Wortlaut des § 429 d StPO; die Vorschrift sieht nämlich eine Überleitung des Sicherungsverfahrens in das Strafverfahren ausdrücklich nur dann vor, wenn sich nach der äröffnung

des Hauptverfahrens entgegen den im Zwischenverfahren gehegten Erwartungen die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten'!ergibt. "

In dem Sicherungsverfahren war die Strafkammer zur Sntscheidung berufen; denn für dieses Verfahren hat das Gesetz bewußt die Zuständigkeit -ohne Rücksicht auf die Art der dem Beschuldigten zur Last gelegten strafbedrohten Handlungen bei ihr zusammengefaßt (vel. $.429 vÜäbs, 3:der:1945,746:in- der.gmerikanischen und britischen Besatzungszone erlassenen Strafprozeßordnungen, Art. 3 Abschn. I Nr. 182 des Vereinheitlichungsgesetzes vom 12. September 1950 - BGBl. I S. 455, 499 - und die amtl. Begründungen zu dem ersten vom Bundesjustizministerium herausgegebenen Zntwurf dieses Gesetzes $. 53 unter Nr. 156 und zu dem der Bundestagsärucksache I Nr. 530 anliegenden zweiten Sntwurf S. 55 unter Nr. 1665 ebenso Schäfer aa0 8 4294 Anna b;>aAsPeforsytStralpfozeßy.2. Aufl; 8. :499- unten und Sax JZ 1962, 501).

2: Auch die übrigen verfahrensrechtlichen Beanstandungen dringen nicht durch, Auf die sachlich rechtlichen Angriffe der Revision hat der Senat das Urteil ganz geprüft; ein Rechtsfehler ist dabei ebenfalls nicht zutage getreten. |

Hübner Seibert Mei

Fikart | Pfeiffer