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BGH Urteil vom 25.08.1967 – 5 StR 352/67

5. Strafsenat

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5 StR _352/67 2102 03€ BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Schlosser Kurt 7 ED zu: TE, geboren am EEE 1929 in CE Kreis DEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schwerer räuberischer Erpressung

At}

- 2.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25.August 1967, an der teilgenommen haben:

Bundesrichterin Dr.Koffka als Vorsitzende,

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr.Börker

Bundesrichter Kersting als’ beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizsekretär iD

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 24.Februar 1967 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ihm wird die nach dem 24. Februar 1967 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

_ 3.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. I.

Was die Revision zur Verfahrensrüge vorgebracht hat, ist unzulässig, weil es sich lediglich um Angriffe gegen die Feststellungen der Strafkammer handelt, die im Gegensatz zur Auffassung der Revision weder gegen die Denkgesetze noch gegen allgemein gültige Auslegungsregeln verstoßen.

II.

Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinem gesamten Umfange nach geprüft. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler ergeben. Die Feststellungen tragen die Verurteilung aus §§ 253, 255, 249, 250 Abs.1 Nr.1,3 und 5 StGB.

Näherer Ausführungen bedarf es lediglich in Bezug auf die Ausführungen des Landgerichts zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten (§ 51 StGB). An sich zutreffend weist der Verteidiger unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darauf hin, daß unter den Begriff der krankhaften Störung der Geistestätigkeit nicht nur Geisteskrankheiten, sondern auch alle Arten von Störungen der Verstandestätigkeit sowie des Willens-, Gefühls- oder Trieblebens fallen können. Auf den ersten Blick könnte es scheinen, daß die Strafkammer, die mit dem ärztlichen Sachverständigen zu dem Ergebnis gekommen ist, beim Angeklagten sei eine "Geisteskrankheit oder eine hirnorganische Wesensveränderung nicht festzustellen", den Begriff der krankhaften Störung der Geistestätigkeit zu eng aufgefaßt habe, zumal der Angeklagte als "abnorm veranlagt" bezeichnet wird. Wie die weiteren

Fi

-4-

Ausführungen des Landgerichts zeigen, liegt jedoch ein Rechtsfehler nicht vor. Danach ist für den Angeklagten charakteristisch, daß er in M:ngelsituationen anfällig ist und daß er in Mangelsituationen eine ungewöhnliche Bereitschaft besitzt, seine Wünsche und Triebe zu befriedigen. Danach ist nicht eine Krankheit im Sinne des § 51 StGB der Grund für das Fehlverhalten

des Angeklagten, sondern es handelt sich um Willensschwäche,

also einen Charaktermangel des Angeklagten. Charaktermängel

sind jedoch für eine Anwendung des § 51 StGB nicht ausreichend (vgl. LM StGB § 51 Abs.2 Nr.15 = NJW 1958,2123).

Da auch die Strafzumessungsgründe keinen Rechtsfehler aufweisen, war die Revision zu verwerfen.

Koffka Siemer Schmitt

Bundesrichter Dr.Börker ist in Urlaub und kann Kersting daher nicht unterschreiben

Koffka