Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1967

BGH Beschluss vom 26.07.1967 – 4 StR 38/67

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Ein deutscher Kraftfahrer, der in Österreich beim Überholen einen anderen Verkehrstcilnehmer schuldhaft geschädigt hat, kann von einem deutschen Gericht nach der Grundregel des § 1 StVO in Verbindung mit § 21 StVG bestraft werden.

2107 060

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja

StGB § 3; Stvo § 1; Stve § 21

Ein deutscher Kraftfahrer, der in Österreich beim Überholen einen anderen Verkehrstcilnehmer schuldhaft geschädigt hat, kann von einem deutschen Gericht nach der Grundregel des

§ 1 StVO in Verbindung mit § 21 StVG bestraft werden.

BGH, Beschl. ve’: 26. Juli 1967 - 4 StR 38/67 - AG Tiergarten in Berlin

KG Berlin

BUNDESGERICHTSHOF

4_StR_38/67 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Tiefbauingenicur Hanns-Jürgen x ED aus BEE, geboren am EEE 1954 in rau.

wegen fahrlässiger Verkehrsübertretung.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Gencralbundesanwalts in der Sitzung vom 26. Juli 1967 beschlossen:

Ein deutscher Kraftfahrer, der in Österreich beim Überholen einen anderen Verkehrsteilnehmer schuldhaft geschädigt hat, kann von einem deutschen Gericht nach der Grundregel des § 1 StVO in Verbindung mit § 21 StVG bestraft werden.

Gründe§

Der Angeklagte stieß mit seinem Personenkraftwagen auf einer Bundesstraße in Österreich beim Überholen einer Fahrzeugkolonne mit dem an ihrer Spitze fahrenden Lastkraftwagen zusammen. Er hattc infolge Unaufmerksankeit nicht bemerkt, daß dieser im Begriff war, in eine von links einmündende Straße einzubiegen. Da der in Deutschland wohnhafte Angeklagte deutscher Staatsangehöriger ist, hat die deutsche Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung gegen ihn auf Ersuchen der österreichischen Staatsanwaltschaft übernommen und auf seine Verurteilung wegen fahrlässiger Übertretung nach § 1 StVO in Verbindung mit § 21 StVG angetragen. Das Amtsgericht hat den Angeklagten von diesem Vorwurf aus Rechtsgründen freigesprochen, weil er durch scine Fahrweise in Österreich nicht gegen deutsches Strafrecht verstoßen habe und weil er wegen eines etwaigen Verstoßes gegen Österreichisches Strafrecht von einem deutschen Gericht nicht bestraft werden könne.

Das Kammergericht, das über die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das freisprechende Urteil zu entscheiden hat, möchte das angefochtene Urteil aufheben und die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverweisen. Es ist der Auffassung, daß ein deutscher Kraftfahrer, der in Österreich einen Verkehrsunfall verschuldet und dabei einen anderen Verkehrsteilnehmer geschädigt hat, von einem deutschen Gericht nach § 1 StVO i.V.m. § 21 StVG bestraft werden könne. So zu entscheiden sieht es sich jedoch durch die Urteile des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 21. Juli 1965 (NJW 1965, 2166 = VRS 29, 352) und des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 30. September 1964 (NJW 1965, 508 = VRS 28, 414) gehindert. Ihnen liegt die Rechtsansicht zugrunde, daß Deutsche, die sich in Österreich verkehrswidrig verhalten, von deutschen Gerichten nicht wegen Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung bestraft werden können, weil diese Verordnung nur inländische Rechtsgüter schütze und ihre Vorschriften im Ausland nicht verbindlich seien. Das Kammergericht hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der folgenden Frage vorgelegt:

"Kann ein deutscher Kraftfahrer, der in Österreich einen Verkehrsunfall verschuldet und dabei einen anderen Verkehrsteilnehmer geschädigt hat, nach §§ 1 StVO, 21 StVG, 3 StGB bestraft werden?"

Die Vorlegung ist nach § 121 Abs. 2 GVG zulässig.

Der Bundesgerichtshof tritt in der Sache der Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts bei,

Nach § 3 Abs. 1 StGB gilt das deutsche Strafrecht auch für die im Ausland begangenen Taten eines deutschen Staatsangehörigen. Die Ausnahme des Abs. 2 dieser Bestimmung kommt hier nicht in Betracht, weil die Gefährdung und Schädigung anderer durch falsches Überholen auch nach dem Recht des Tatortes als Verwaltungsübertretung geahndet wird (vgl. §§ 15 Abs. 2 a, 16 Abs. la, 99 Abs. 3 a des Österreichischen Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960 - BGBl. 1960, 1897 ff). Allerdings sind im Ausland begangene Übertretungen nach § 6 StGB nur dam zu bestrafen, wenn dies durch besondere Gesetze oder durch Verträge angeoränct ist. Letzteres ist aber in Art. 18 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik und der Republik Österreich über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 22. September 1958 (BGBl. 1960 II, 1347) geschehen, dem der Deutsche Bundestag durch Gesetz ‚vom 21. April 1960 (BGBl. 1960 II, 1341) zugestimmt hat. Dabei ist es ohne Bedeutung, daß Art. 18 Abs. 1 des genannten Vertrages die Verfolgung von Auslandsübertretungen nicht im eigentlichen Sinne "anordnet", sondern nur für zulässig erklärt und der Prüfung durch die zuständigen Behörden des ersuchten Staates anheimgibt (vgl. Grützner, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, II O1 S. 5 i Fußnote 40), Ebensowenig fällt ins Gewicht, daß der Auslandsstaat die Zuwiderhandlung als Verwaltungsübertretung ahndet (BGHSt 8, 349, 356).

Als deutsches Strafrecht, dessen Tatbestand durch das Verhalten im Ausland erfüllt sein muß, ist jedoch nur die dem deutschen Recht entnommene Regelung anzusehen (BGH NJW 1954, 1086 = LM Nr. 6 zu § 3 StGB). Das gilt auch, soweit es sich um die Ausfüllung der Blankettvorschrift des § 21 StVG handelt. Denn diesen Straftatbestand können nur die nach §§ 6, 27 des deutschen Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsverorädnungen und allgemeine Verwäaltungsvorschriften sowie die auf ihnen beruhenden Anordnungen ergänzen (vgl. BVerfGE 14, 245, 252). Deshalb kann die Ausfüllung der deutschen Biankettvorschrift durch kEinzelvorschriften des Österreichischen Rechts nach der jetzigen Gesetzeslage nicht in Betracht kommen (so auch das vorliegende Kammergericht, Oberlandesgericht Frankfurt/Mein a.a.0; Bayerisches Oberstes Landesgericht a.a.0. gegen Allwang in DAR 1964, 126 und DRiZ 1965, 154, 156). Erst Art. 2 Abs. 2 des Entwurfs eines Europäischen Übereinkommens über die Verfolgung von Verkehrszuwiderhandlungen sieht als zukünftige Regelung vor, daß im Falle der Übernahme der Strafverfolgung der Aufenthaltsstaat zwar nach seinem eigenen Recht urteilt, dabei aber die am Tatort geltenden Verkehrsregeln zugrunde legt (vgl. Grützner NJ# 61, 2185, 2187).

Der Anwendung der Vorschriften:der. deutschen Straßenverkehrsordnung stehen in einem Fall der vorliegenden Art die von dem Bayerischen Obersten Landesgerichts und dem Oberlandesgericht °. Frankfurt/Main angenommenen rechtlichen Hindernisse nicht entgegen.

Der Geltungsbereich der Straßenverkehrsorädnung ist auf das Gebiet der Bundesrepublik einschließlich west-Berlins beschränkt. Die Befolgung ihrer Vorschriften im Ausland kann also nicht erzwungen werden. Das ist aber keine Besonderheit dieser Verordnung, sondern trifft auf alle deutschen Strafvorschriften zu, auch soweit sie Verbrechen oder Vergehen zum Gegenstand haben. würde man die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts auf Auslandstaten schon deshalb verneinen, weil es im Ausland in dem dargelegten Sinne nicht "szilt", d.h. nicht durchgesetzt werden kann, wäre die Vorschrift des § 3 Abs. 1 StGB gegenstandslos. Wenn Reissfelder (NJW 1964, 637) dem entgegenhält, man könne zwar überall töten oder stehlen, nicht aber Anordnungen dort zuwiderhandeln, wo sie nicht gelten, dann hebt er im ersten Teil dieses Vergleichs auf die Tätigkeit als solche, im zweiten Teil dagegen auf den Geltungsbereich der in Betracht kommenden Strafnorn ab. Ebenso wie man überall töten oder stehlen kann, kann man überall andere im Straßenverkehr gefährden oder schädigen; und ebensowenig wie die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung innerhalb des Hoheitsgebictes anderer Staaten Wirksamkeit beanspruchen können, tun dies die Vorschriften des deutschen Strufrechts über Mord und Dicbstahl,

Nur dann, wenn dic Auslegung des jeweils in Frage stehenden Tatbestandes ergibt, daß durch ihn ausschlieB- lich inländische Rechtsgüter geschützt werden sollen, kann auch bei Vorliegen der äußeren Voraussetzungen der §§ 3, 6 StGB eine Bestrafung der im Ausland begangenen Tat nicht erfolgen (Schönke/Schröder, 13. Aufl. Rn. 8 zu Vorbem. zu §§ 3 bis 7 StGB; LK 8. Aufl. Anm. 2 zu § 3 SteB).

Deshalb muß - unabhängig von dem Geltungsbereich der Straßenverkehrsordnung - die Frage nach der Zugehörigkeit des verletzten Rechtsguts zum inländischen oder zum gemeinsamen Rechtskreis der zivilisierten Staaten für jeden Tatbestand der zahlreichen den Straßenverkehr regelnden Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gesondert geprüft werden (vgl. BGHSt 8, 349, 355). Daß eine in sich geschlossene gesetzliche Regelung in weitem Umfang innerstaatliches Ordnungsrecht setzt und damit inländische Belange schützt, schließt nicht aus, daß sie auch Tatbestände zum Schutze solcher Rechtsgüter enthält, die allen zivilisierten Rechtsstaaten gemeinsam sind. Das ist bei der hier in Frage stehenden Vorschrift des § 1 StVO der Fall. Indem sie eine Grundregel für das Verhalten aller Verkehrsteilnehmer aufstellt, will sie die Sicherheit des Straßenverkehrs gewährleisten, die,wie der Senat in BGHSt 8, 349, 355 bereits dargelegt hat, schon seit geraumer Zeit nicht mehr als eine Angelegenheit eines einzelnen Landes betrachtet;weden. kann. Zudem dient das Verbot der Gefährdung oder Schädigung anderer im Straßenverkehr dem Schutz von Leib, Leben und Eigentum und damit von Rechtsgütern, die als gemeinsame Rechtswerte der aivilisierten Welt allgemeinen Schutz verdienen. Diese Auffassung hat der Senat in seinem Beschluß vom 10. Juni 1964 (VRS 27, 94) lediglich offen gelassen und nicht etwa, wie möglicherweise das Bayerische Oberste Landesgericht und das Oberlandesgericht Frankfurt/Main angenommen haben, verneint.

Daß § 1 StVO auf den Zusammenhalt mit den übrigen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung angelegt ist und vielfach erst einer besonderen Vorschrift der Straßenverkehrsordnung entnommen werden muß, welche bestimmte

Verkehrswidrigkeit zu der durch § 1 StVO untersagten "Gefährdung oder Schädigung anderer geführt hat, rechtfertigt nicht die vom Bayerischen Obersten Landesgericht hieraus gezogene Folgerung, bei einer im Ausland begungenen Verkchrsübertretung müsse die für die Schädigung oder Gefährdung ursächliche Pflichtwidrigkeit dem Gesamtinhalt der ausländischen Straßenverkehrsordnung entnommen. werden, es fehle daher an einem deutschen Strafgesctz, das der inländische Richter auf solche Üübertretungen anwenden könne. Einmal kann, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, die Beurteilung eines Fahrverhaltens allein unter dem Gesichtspunkt des § 1 StVO schr wohl möglich sein. Bei der Vielfalt des Lebens wäre der Gesetzgeber gar nicht imstande, jedes Verkehrsverhalten, das cine Schädigung oder Gefährdung anderer zur Folge haben kann, in einer Einzelregelung zu erfassen. Zum anderen schließt der Umstand, daß im gegebenen Fall das zur Schädigung oder Gefährdung anderer führende. Verhalten des Täters gegen eine Einzelregelung der ausländischen Straßenverkehrsordnung verstößt, die Anwendbarkeit der sie.unfassenden allgemeineren Strafbestimmung der deutschen Straßenverkehrsordnung nicht aus. Der deutsche Strafrichter hat auf eine im Ausland begangene Tat eines Deutschen ausschließlich das inländische Strafrecht, dessen Straftatbestand und dessen Strafdrohung anzuwenden, auch wenn der Straftatbestand anders gefaßt ist als die entsprechende Norm des ausländischen Strafrechts.

Ist somit das die Schädigung oder Gefährdung begründende Verhalten des fäters, wic es bei Verstößen gegen grundlegende Verkehrsvorschriften meist der Fall sein wird, sowohl nach ausländischem als auch nach deutschem Recht strafbar, dann bestehen gegen seine

- Aburteilung durch die deutschen Gerichte keine Bedenken. Der deutsche Strafrichter beurteilt dann die Übertretung - nicht anders, als es bei Vergehenstatbeständen in den Fällen des § 3 Abs. 1 StGB der Fall ist - nicht nach ausländischem, sondern nach dem mit dem ausländischen Recht übereinstimmenden deutschen Recht.

Der vom Oberlandesgericht _ Frankfurt/Main hervorgehobene Gesichtspunkt, daß die Vorschriften des Verkehrsstrafrechts trotz scheinbarer äußerer Übereinstimmung doch wegen ihres in den verschiedenen Rechtssystemen voneinander abweichenden Sinn- und Zweckzusammenhangs, wegen ihres Zusammentreffens mit anderen — besonderen oder allgemeineren - Bestimmungen und wegen ihrer möglicherweise unterschiedlichen Auslegung durch die nationale Rechtsprechung in Wirklichkeit oft nicht gleichbedeutend sind, greift nicht durch; denn dies kann auch auf Strafvorschriften nicht verkehrsrechtlichen Inhalts mit Verbrechens- oder Vergehenscharakter zutreffen, ohne daß hierdurch deren Anwendung auf Auslandstaten ausgeschlosen würde. Schließlich ist auch die Befürchtung des Oberlandesgerichts - . Frankfurt/Main unbegründet, die Anwendung der Straßenverkehrsordnung auf Auslandsübertretungen könne zur Folge haben, daß sich der deutsche Kraftfahrer, um den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung im Ausland zu genügen, mit dem anderslautenden ausländischen Recht in Widerspruch setzen müsse. Bei einem solchen vom Sinngehalt der Vorschriften her nicht auflösbaren «iderspruch zwischen dem deutschen und dem ausländischen Verkehrsrecht, welch letzteres von dem Kraftfahrer in dessen Geltungsbereich zu befolgen ist, kommt eine Bestrafung im Inland nicht in Betracht. Das ergibt sich schon aus § 3 Abs. 2 StGB.

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Hier hat der Angeklagte beim Überholen einer Fahrzeugkolonne nicht die nötige Aufmerksamkeit walten lassen und deshalb einen anderen Verkehrsteilnehmer geschädigt. Dieses Verhalten ist sowohl nach Österreichischem als auch nach deutschem Verkehrsrecht strafbar. Der Angeklagte kann deshalb wegen dieser Zuwiderhandlung nach 8§ 1 StVO, 21 StVG bestraft werden.

Die Entscheidung entspricht auch hinsichtlich der Begründung der Stellungnahme des Generalbundesanwalts.

Rotberg Börtzler Mayr

Sanders Spiegel