Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 09.06.1967 – 4 StR 443/67
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 2124 068
IM NAMEN DES VOLKES
4.StR 443/67 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den technischen Zeichner Gorg WÜEEEEB zus zei. geboren an EEE 1959 in De
wegen fortgesetzter gleichgeschlechtlicher Unzucht u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtsaois hat in der Sit vom 20. Öktober 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender. Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt WB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt m dei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaitschaft, Justizangestellter 0) als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf dic Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 9. Juni 1967 dahin geändert, daß der Angeklagte der versuchten Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht (§ 175 a Abs. 1 Nr. 3,
[7]
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§ 43 StGB) sowie zweier tateinheitlich zusammentreffender Vergehen der gleichgeschlechtlichen Unzucht (§ 175 StGB)
schuldig gesprochen wird.
Im Strafausspruch wird das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte der gleichgeschlechtlichen Unzucht (§ 175 StGB) schuldig
Es
befunden ist, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des lanäügcrichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Im übrigen wird die Revision verworfen,
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "versuchter gleichgeschlechtlicher Unzucht mit einem Minderjlihrigen" (§ 175 a Abs. I Nr. 3, § 43 StGB) und wegen fortgesetzter gleichgeschlechtlicher Unzucht in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist zum Teil begründet.
1. Die Verfahrensrüge
Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß das Landgericht den Polizeibeamten TED 215 Verhörsperson vernommen und seine Bekundungen über die Angaben Hp: un: Ku: bei der Urteilsfindung verwertet hat. Im Beschluß BGHSt 11, 213 hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß das Recht eines Zeugen, seine Aussage gemäß § 55 StPO zu verweigern, nicht auf den Beziehungen des Zeugen zum Angeklagten beruht und diesen - anders als im Falle des § 52 StPO - nicht schütst. Deswegen durfte Fingerhut als Zeuge darüber vernommen werden, welche Angaben ihm gegenüber He un: ein Vorverfahren über das Tatgeschehen gemacht hatten; diese Bekundungen durfte das Landgericht im Rahmen der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung bei der Urteilsfindung verwerten (BGHSt 17, 245).
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O9 unterblicken ist (BSH a.a.0.
Die Grundsätze der Entscheidungen BGHSt 11, 215 und 17, 245 sind auch durch spätere Gesetzesänderungen (insbesondere durch das StPÄG vom 19. Dezember 1964) nicht berührt worden. Der Senat teilt insoweit die Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (NJW 1967, 1095).
2. Die Sachrüge
un mm.
a) Was die Revision gegen den Schuldspruch gemäß § 175 a Abs. I Nr. 3, § 43 StGB im Falle Hegwvorträst, ist offensichtlich unbegründet. Es widerspricht den ÜUrteilsfeststellungen, die das Landgericht ohne Widersprüche und Denkfenler getroffen hat. b) Aus Rechtsgründen ist auch nicht zu beanstanden, daß Gas Lanägericht den Angeklagten der mit SE und mit Me ] Jeweils fortgesetzt begangenen gleichgeschlechtlichen Unzucht (§ 175 StGB) schuldig befunden hat.
Mit Recht hat das Landgericht angenommen, daß es sich bei diesen Verfehlungen gegenüber HE una KW nicht un
eine einzige fortgesetzte Straftat, sondern um zwei selbständige Straftaten handelt (RGSt 70, 243; 70, 2825 IK 8. Aufl.
§ 175 Ann. 4; Schönke/Schröder 13. Aufl. § 175 Rz 18). Regelmäßig stehen, wie im angeführten Schrifttun erwähnt ist,
zwuci solcher Straftaten im Verhältnis der Tatmehrheit. Sind aber die beiden fortgesetzten Straftaten auch nur bei einen Zeilakt durch eine und dieselbe Handlung begangen, so stehen
sie zueinander im Verhältnis der Tateinheit (BGHSt 6, 81).
Die ürteilsfeststellungen ergebe daä3 sich der Anzeklagte jedenfalls in den beiden ersten, im Urteil rühoer geschilderten Teilakten im Sinne der natürlicken Handlungzseinheit durch eine und dieselbe Handlung gegenüber Feine und KB betätigt hat. Im ersten Fall hatten sich der Angeklagte, IB un: KB gleichzeitig entkleidet; der Angeklagte saß zwischen den beiden anderen und spielte an ihren rackten Geschlechtisteilen, während sie gleichzeitig dasselbe an scinem Geschlechtsteil taten. Im zweiten Falle legten sich der Angeklagte, Kg: EEE un: x. nachdem sie sich alle weitgehend entkleiaet hatten, zusannen in ein Bett und spielten gegenseitig an ihren Geschlechtsteilen; äsr Angeklagte nahn dabei auch die Geschlechtsteile der beiden Jungen in seinen Mund.
Zu der hiernach gebotenen Änderung des Schuldspruchs ist der Senat trotz der Vorschrift des § 265 StPO in der Lege. Auch bei einem zuvor erteilten Hinweis auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes hätte sich der Angeklagte nicht anders verteidigen können, als es tatsächlich geschehen ist.
c) Da die beiden Straftaten gemäß § 175 StGB im Verhältnis der Tateinheit stehen, muß für sie eine einzige Strafe ausgesprochen werden. Insoweit ist daher die Aufhebung des bisherigen Strafausspruchs geboten.
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ice wird nicht davon berührt, ob für das rechtskräftig festcstelito Verhalten des Angeklagten gegenüber Fe «nd eine einzige oder zwei Einzelstrafen zu verhängen sind,
Jedoch muß auch die Gesamtstrafce neu festgesetzt werden.
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Rotberg . Börtzler Sanders
Spiegel Hürxthal