Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 09.06.1967 – 4 StR 187/67
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Ist ein Täter in der Absicht, Geld oder sonst für ihn brauchbare Gegenstände zu stehlen, in ein Gebäude eingebrochen, hat er dann aber, weiler ,„ sonst nichts für ihn Geeignetes gefunden hat, nur Genußmittel von unbedeutenden Wert entwendet, so kann er nur wegen versuchten schweren Diebstahls sowie, wenn Strafantrag gestellt ist, in Tateinheit damit wegen Genußmittelentwendung bestraft werden (wie BGH NJW 1958, 1243.
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Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja
StGB § 243 Abs. 1 Nr. 2, § 370 Abe. 1 Nr. 5
Ist ein Täter in der Absicht, Geld oder sonst für ihn brauchbare Gegenstände zu stehlen, in ein Gebäude eingebrochen, hat er dann aber, weiler ,„ sonst nichts für ihn Geeignetes gefunden hat, nur Genußmittel von unbedeutenden Wert entwendet, so kann er nur wegen versuchten schweren Diebstahls sowie, wenn Strafantrag gestellt ist, in Tateinheit damit wegen Genußmittelentwendung bestraft werden (wie BGH NJW 1958, 1243.
BGH, Urt. v. 9. Juni 1967 - 4 StR 187/67 - LG Bielefeld
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 187/67 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Filmvorführer Herbert C up zus DEE: geboren ars 1955 in CD; zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen schweren Rückfalldiebstahls.
- 2.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Juni 1967. an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Sanders
als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal
als beinitzende Richter,
Bundesanwalt (mp
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt MED i: GEEEEEEEED
als Verteidiger, Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts Bielefeld vom 27. Januar 1967
dahin geändert, daß der Angeklagte wegen schweren Diebstahls im Rückfell in 25 Fällen und wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall in 11 Fällen verurteilt wird.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Dem Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit dem 28. Januar 1967, söweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels ‚zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall in 26 Fällen und wegen versuchten schveren Diebstahls im Rückfall in 10 Fällen zur Gesamt-- strafe von sechs Jahren Gefängnis verurteilt und hicrauf die Untersuchungshaft angerechnet. Es hat den Angeklagten weiter verurtcilt, an den Vorstand der Anstalt ] 602,55 DM nebst 5% Zinsen seit dem 5. Januar 1967 zu zahlen. j
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel führt nur im Falle 9 zu einer Änderung des Schuldspruchs.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO: und daher unzulässig.
2. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des angefoachtenen Urteils ergibt:
a; Zu Recht hat das Landgericht den Angeklagten des vollendeten schweren Diebotahls gemäß § 242. § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB in den Fällen 1, 2, 4, 5, 7, 8, 11, 12, 13, 15, 18, 19. 21,
22, 23, 25, 26, 28; 29, 31, 32, 34, 35 und 36, des versuchten schweren Diebstahls gemäß § 242, § 243 Abs. 1 Nr. 2,
§ 43 StGB in den Fällen 3, 6, 10, 14, 17, 20, 24, 27, 30
und 33 sowie des vollendeten schweren Diebstahls gemäß § 242, § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB im Fall 16 schuldig befunden.
b: Im Falle 9 ist der Angeklagte in Diebstahlsabsicht durch ein Kellerfenster in die Räume der Druckerei GE» in CE» eingestiegen, hat sodann vom Keller aus die
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Tür zum Kantinenraum gewaltsam erbrochen und darauf allc Schränke und Behältnisse durchsucht. Als er nichts wci-
ter fand, hat er mehrere Packungen Pralinen im Wert von
etwa 20 DM an sich genommen. Das Landgericht hat in diesem Falle den Angeklagten des vollendeten schweren Diebstahls schuldig gesprochen.
Bei der Beute handelt es sich um Genußmittel von unbedeutendem Wert. Mangels gegenteiliger Feststellungen muß davon ausgegangen werden, daß der Angeklagte die Pralinen zum alsbaldigen Verbrauch mitgenommen hat. Vollendet hat daher der Angeklagte in diesem Falle nur den Tatbestand einer Übertretung der Genußmittelentwendung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB, die aber als solche mangels des erforderlichen Strafantrags nicht verfolgt werden kann. Das Verhalten des Angeklagten in diesem Fall erfüllt im übrigen nur den Tatbestand des versuchten schweren Diebstahls gemäß § 242, § 243 Abs. 1 Nr. 2, § 43 StGB.
Daß in einem solchen Falle der Täter nur wegen versuchten schweren Diebstahls - sowie, wenn der erforderliche Strafantrag gestellt ist, in Tateinheit damit wegen Genußmittelentwendung - bestraft werden kann, hat der Bundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts wiederholt entschieden (NJW 1958, 1243 mit weiteren Hinweisen; 4 StR 324/53 vom 20. August 1953; 5 StR 309/56 vom 6. November 1956; 4 StR 492/59 vom 11. Dezember 1959). "In-Aer_letztgenannten Entscheidung hat der Senat bereits erklärt, daß an der abweichenden Auffassung, die der aufgelöste 3. Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung 3 StR 716/51 vom 15. November 1951 (mitgeteilt bei Dallinger in MDR 1952, 147; „um Ausdruck gebracht hatte, nicht festgehalten werden kann unä daß die Entscheidung des nicht mehr bestehenden 3. Strafnenats nicht zur Anrufung des Großen Senats für
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Strafsachen nötigt. Die in NIJW 1958, 1243 abgedrucktc Entscheidung ist auch im Schrifttum überwiegend gebilligt worden (Werner im IK 8. Aufl. § 370 Anm. V 12; Schönke/Schröder 13. Aufl. § 243 Rz 71; Schmitt in JZ 1960, 448). An ihr hält der Senat fest. Seine in J2 1960, 447 abgedruckte Entscheidung betrifft einen besonders gelagerten, hier nicht gegebenen Sachverhalt; ob an ihr festzuhalten wäre, braucht daher nicht entschieden zu werden.
Da irgendwelche abweichenden oder ergänzenden Feststeliungen ersichtlich nicht mehr getroffen werden können, ist der Senat zur Änderung des Schuldspruchs selbst in der lage. |
ad) Die Einwendungen, die die Revision gegen die Strafzumessung erhebt, sind offensichtlich unbegründet.
Zu einer Aufhebung des Strafausspruchs nötigt auch nicht die Berichtigung des Schuldspruchs im Falle 9. Das Landgericht hat rechtlich einwandfrei "davon abgesehen, in den Versuchsfällen von der weiteren Strafmilderung gemäß § 44 StGB’ Gebrauch zu machen". Es hat dargelegt, daß der Angeklagte in den Versuchsfällen ebenso wie in’den Fällen des vollendeten Diebstahls vorgegangen ist und daß er in alren Fällen dieselbe Energie entfaltet und denselben verbrecheri>chen Willen gezeigt hat. Demgemäß hat das Landge-
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richt einheitlich, ohne daß dies beanstandet werden könnte, für sämtliche Versuchsfälle ebenso wie für die Mehrzahl der Vollendungsfälle je 1 Jahr 6 :ionate Gefängnis als schuldangemessen erachtet; nur in den Fällen. in denen der Ängeklagte eine besonders erhebliche Beute tatsächlich gemacht
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hat, hat es je 2 Jahre Gefängnis verhängt. Es kann daher kcinem Zweifel unterliegen, daß das Landgericht im Falle 9 auch dann auf 1 Jahr 6 Monate Gefängnis erkannt haben würde - wie tatsüchlich geschehen -, wenn es den Angeklagten statt des vollendeten des versuchten Diebstahls schuldig befunden hätte.
e, Auch die: Verurteilung des Angeklagten zur Leistung ven Schadensersatz an den Vorstand der Anstalt Betheil ist den Urteilsfestateliungen zufolge nicht zu beanstanden.
3. Nach alledem muß die Revision. von der Berichtigung des Schuldspruchs im Falle 9 abgesehen, als unbegründet verworfen werden. |
Die Änderung des Schuldspruchs im Falle 9 betrifft nur einen von 36 Fällen. Auf die Strafzumessung hat sie sich überhaupt nicht ausgewirkt. Von einem wesentlichen Erfolg des Rechtsmittels kann keine Rede sein. Dem Angeklagten müssen daher die Kosten des Rechtsmittels auferlegt werden
Sanders Börtzler Mayr
Bundesrichser- Dr, Dr. Spiegel ist erkrankt und 'Slenstunfähig.
Er ist daher verhindeTs;--aeire Unterschrift beizufügen.
Sanders Hürxthal