Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 20.08.1953 – 4 StR 324/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Beifahrer Herbert N ED aus WW, dort geboren am 1932. zur Zeit in Strafhaft,
2,) den Friseur Ed aus DEEEEER dort geboren am 1932,
3. den a
geboren am Auiih 95: in
wegen schweren Diebstahls u.a
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. August 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme
als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Hülle
Bundesrichter Dr. Jagusch
Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien
Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. n der Verhandlung Amtsgerichtsrat bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Nevision des Angeklagten SEEN wird das Urteil des Landgerichts in lYetmold vom 26. Februar 1953, soweit es den Beschwerdeführer und die Livangeklagten TB una MO] betrifft, im Fall II
des Urteiis mit den insoweit zugrunde liegenden Teststellun,en und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufkebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und .ntscheidung., auch iiber die ıosten des kechtsmittels, an das landsericht zurückrerwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Beschwerdeführer ist, unter Freisprechung im übrigen, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in zwei Fällen und wegen einfachen Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von 5 Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Seine zunächst unbeschränkt eingelegte Revision ist von dem dazu ermächtigten Verteidiger auf den im April/Mai 1952 begangenen Diebstahl aus dem Dreirad-Lieferwagen (II 1 des Urteils) beschränkt worden. Sie rügt nit Erfolg Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Zu diesem Fall hat die Strafkammer festgestellt:
Die Mitangeklagten N und KEEEEB und der Beschwerdeführer gingen eines Abends zu einer Gastwirtschaft in Detmold. Sie hatten zunächst die Absicht, mit einem der dort parkenden Personenkraftwagen eine Schwarz- . £ahrt zu unternehmen. Sie’ fanden auch einen Wagen vor, dessen Tür nicht verschlossen war. WB 1ie3 den Motor an. Dieser blieb jedoch nach kurzer Zeit stehen. Weitere . Kraftwagen erwiesen sich als verschlossen. Schliesslich kam NEED zu einem Dreirad-Lieferwagen, dessen hintere Tür ebenfalls abgeschlossen war. N und LEW vrachen das Schloß zu dieser Tür auf, während der Beschwerdeführer in einiger Entfernung "Schmiere!" stand. Sie entwendeten aus dem Lieferwagen eine Flasche Wein und fünf Flaschen Milch und Kakao. Anschliessemd tranken die drei die Flaschen aus.
Hierin hat die Strafkammer einen von NED, Kai und dem Beschwerdeführer gemeinsam begangenen schweren Diebstahl gesehen.
Die bisherigen Feststellungen tragen den Schuldspruch jedoch nicht.
Nach der Annahme der Strafkammer hatten die drei Täter ursprünglich vor, einen Personenkraftwagen zu einer Schwarzfahrt zu "entwenden". NBund KW haben sich dann dem Lieferwagen zugewandt, um aus ihm Sachen zu stehlen. Zwar begegnet die Annahme einer Mittäterschaft des Beschwerdeführers auch insoweit keinen rechtlichen Bedenken. Nach der Feststellung des Tatrichters hat der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit einer scichen Tat gerechnet und sie gebilligt. 2s handelte sich mithin nur um eine rechtiich unerhebliche Abweichung der ausgeführten Tat ven dem ursprünglichen Plan (vgl BGII vom 13. Mai 1955 - 4 StR 501/52). Der Beschwerdeführer, der bei dem Unternehmen "Schmiere" stand, muss sich die von ihm als möglich erkannten und gebilligten Handlungen seiner Tatgencssen zurechnen lassen (BGH NJW 1951, 410).
Ob der von N und KEW erbrochene Laderaum des Lieferwagens von Menschen betreten werden konnte (BGHSt 2, 214; BGH JR 1953, 230), ob die Täter also den Tatbestand eines schweren Diebstahls nach § 243 Abs 1 Nr 2 StGB erfüllt haben, ist den bisherigen Feststellungen nicht mit Sicherheit zu entnehmen. Unter Umständen könnte auch § 243 Abs 1 Nr 4 StGB (RG IJW 1939, 401) Platz greifen. Denn der Lieferwagen stand auf der Straße; die erbrochene Tür war ein Befestigungsmittel, und die entwendeten Trinkwaren waren Gegenstände der Beförderung.
Gegen die Annahme eines vollendeten schweren Dieb-
stahls bestehen nach dem bisher festgestellten Sachverhalt jedoch durchgreifende rechtliche Bedenken:
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NEED una KU wollten ersichtlich aus dem Lieferwagen stehlen, was sie darin vorfanden. Sie haben nur eine Flasche Wein und fünf Fiaschen Milch und Kakao weggenommen und anschliessend zusammen mit dem Beschwerdeführer ausgetrunken, Die Beute bestand mithin nur in Nahrungs- oder Genußmitteln in geringer Menge oder von - unbedeutendem Wert i-S. des § 370 Abs 1 Nr 5 StGB. Haben die Täter nach dem Aufbrechen des Laderaums diese Trinkwaren nur zum alsbaldigen Verbrauch, also zur Befriedigung eines augenblicklichen Bedürfnisses entwendet, so würde versuchter schwerer Diebstahl gegeben sein, in Tateinheit mit Mundraub (R6St 53, 198), der nach § 370 Abs 2 Satz 1 StGB nur auf rechtzeitig gestellten Antrag des Verletzten zu verfolgen ist.
Vollendeter schwerer Diebstahl wäre nur dann anzunehmen, wenn die Täter die Flaschen in allgemeiner Diebstahlsabsicht und nicht zur Befriedigung eines augenblicklichen Verlangens entwendeten. Faiis sie den Inhalt der Flaschen auf Grund eines später gefassten Entschlusses alsbald austranken, so würde die rechtliche Natur des in diesem Zeitpunkt bereits vollendeten schweren Diebstahls dadurch nicht berührt.
Die somit nicht ausreichenden tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer gestatten dem Revisionsgericht nicht, die Rechtsanwendung gegenüber dem Beschwerdeführer abschliessend nachzuprüfen.
Die danach gebotene Aufhebung des Urteils im Fell II 1 und im Gesamtstrafenausspruch ist gemäss § 357 StPO auf die Verurteilten NED und Kin. die keine Revision eingelegt haben, zu erstrecken.
Krumme Hülle Jagusch Dr. Heimann-Trosien Seibert