Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967
BGH Beschluss vom 20.03.1967 – 2 StR 113/67
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2080 041 BUNDESGERICHTSHOF
2_StR_113/67 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Polier Alfredä S Em zu: SCHEEED-TO, öort geboren am EEE ' 931,
wegen Unzucht mit einem Kinde,
Der 2. Strafscenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. März 1967 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 23. November 1966 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer dcs Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe?!
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit cinem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu einem Jahr und scchs Monaten Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Rüge der Verletzung des § 245 StPO Erfolg. Die Bestimmung schreibt vor, daß die Beweisaufnahme auf sämtliche vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen zu erstrecken ist. Zur Hauptverhandlung waren die Kinder Petra und Fredi Sp 21: Zeugen geladen. Sie waren auch anwesend. Ihre Vernehmung unterblicb. Das wäre, da eine der in § 245 StPO angeführten Ausnahmen nicht gegeben ist, nur dann statthaft gewesen, wenn sowohl die Staatsanwaltschaft wie der Angeklagte und sein Verteidiger auf die Vernehmung der Zeugen verzichtet hätten. Das ist, wie das Schweigen des Protokolls beweist (§ 274 StPO),
nicht geschehen. Daß das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht, 1&äßt sich nicht ausschließen. Es muß deshalb aufgehoben und die Sache gem. § 354 Abs. 2 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.
Baldus willms Meyer
Müller Baumgarten