Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1967

BGH Urteil vom 14.03.1967 – 5 StR 59/67

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

4 zitierte Normen Als PDF speichern

5_StR_59/67 2114 03° BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den praktischen Arzt Dr.med. Karl S EB zus (Mm geboren ar ED 1593 in vB,

wegen Abtreibung

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in

Sitzung vom 14.März 1967,

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt

als Vorsitzender,

Bundesrichter Bundesrichter

Bundesrichter Bundesrichter.

Schnidt.:: -

.Siemer. . Dr. Börker

Kersting

als beisitzende. Richter, on Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshor mp “ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ee au: GEEEEEEEND als Verteidiger,

>. Justizsekretär UL

"als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

an der teilgenommen haben:

der

Die Revision des Angeklagten gegen das’ Urteil des

Landgerichts in Verden/Aller vom 14. September 1966

wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels vonder dm Beschwerdeführer auferlegt.

= Yon Rechts wegen -

Ü

3m

Die Revision des Angeklagten, die’ das Verfahren bemängelt und die Sachbeschwerde erhebt, ist unbegründet.

I. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.

1. Nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden vom 3.Januar 1967 war der Hauptrchöffe KW infolge eines Mißverständnisses zur Hauptverhandlung am 14.September 1966 nicht erschienen; es war auch ungewiß, ob er überhaupt im Lauf des Tages roch nerbeigeschafft werden konnte. Unter diesen, Umständen. ist es.rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Vorsitzende nach 88 77 Abs.1 und 3 Satz 3, 49 Abs.1 GVG

den Hilfsschöffen DB heranzög.

2. Das Landgericht brauchte sich auf Grund seiner Aufklärungspflicht nicht gedrängt zu sehen, von Amts wegen Franz Ng@, Ursula StB sowie Helga von Eggpals Zeugen zu vernehmen.

3, Die Revision kann dem Landgericht auch nicht zum Vorwurf machen, es habe die Akten gegen RB und andere wegen Erpressung zum Nachteil des Angeklagten pflichtwidrig Nicht herangezogen. Weder im Ermittlungsverfahren noch sonst ist behauptet worden, daß der festgestellten Abtreibungshandlung des Angeklagten vom 9.Juni 1964 eine

Erpressungshandlung vorausgegangen sei.

4. Die Rüge, das Landgericht hätte von Amts wegen einen medizinischen Sachverständigen zur Beurteilung des bei dem Angeklagten zur Tatzeit bestehenden Geisteszustandes heranziehen müssen, ist offensichtlich unbegründet.

5. Unbegründet ist auch der Vorwurf, die von Olga Sc» am 4.Dezember 1965 vor der Kriminalpolizei gemachten Angaben (Bd.I B1.101 ff d.A.) seien unter Verletzung der §§ 163a Abs.4 und 136 Abs.1 StPO zustande gekommen. Denn zu Beginn dieses Protokolls werden die erste Vernehnung von Ende Mai 1965

Seen

und deren Inhalt ausdrücklich erwähnt. Bei der Vernehmung

-vom 25.Mai 1965 aber ist OlgA Segw ausweislich des

kriminalpolizeilichen Protokolis verantwortlich vernommen und dabei ordnungsmäßig auf die ihr nach den angeführten Vorschriften zustehenden Rechte hingewiesen worden (Ba.ıl B1.10 d.h). Die Eingangs- und Schlußsätze des Protokolls über die zweite kriminalpolizeiliche Vernehmung der

damaligen Beschuldigten Sereda .vom 4.Dezember 1965 recht-

fertigen keinen vernünftigen Zweifel daran, daß Olga Sc auch dabei über den Charakter ihrer Vernehmung als Beschuldigte und über ihr Schweigerecht unterrichtet worden ist, . |

II. Auch der Sachrüge ist der Erfolg zu versagen.

.. 1. Das Landgericht hat bei der Verwertung der Angaben der früheren Mitbeschuldigten und der Aussagen zweier Zeugen vom Hörensagen (nämlich der Verhörsbeamten) den Grundsatz, daß Zweifel zugunsten des /ngeklagten zu berücksichtigen sind, nicht verletzt. Was die Revision unter diesem Gesichtspunkt vorürägt, ist unbeachtlich, weil es sich unzulässigerweise gegen die nach § 261 StPO dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung richtet. Wenn ein Mitangeklagter in der Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht (§ 243 Abs.4 StPO) Gebrauch macht wie hier u.a. die frühere Mitangeklagte Olga Se, so nötigt das den Tatrichter nicht, daraus “chlüsse zugunsten des Angeklagten oder zu seinem Nachteil zu ziehen.

2. Das Bemühen der Revision, in den Urteilsang”.ben über die Bekundungen des Kriminalotermeisters Bag und der Kriminalhauptmeisterin Ge einen unlösbaren Widerspruch aufzuzeigen, erschöpft sich ebenfalls in unzulässigen und deshalb unbeachtlichen Angriffen gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer als solche. Ob die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen mit dem übereinstimmen, was über Zeugenaussagen in der Sitzungsniederschrift festgehalten

ist, sei es auch nach Yoriı>lt von Verneimungsprotokollen des Ermitilungsverflahrens, ht dss Revisionsgericht nicht zu prüfen (EUH NIW 1966,63).

3. Die von der Revisicen beanstandete Feststellung, Olga S@WiP$irahpe nach dem Mutachten des Sachverständigen in allen Einzelheiten 'adizinisch eindeutig geschildert, daß der Angeklagte bei ihr im Wege einer fachgerechten Untersuchung eine Schwangerschaft Testgestellt habe, steht zu keiner anderen Urteilsstelle in Widerspruch:

4. Soweit die Revision weiterhin eine Verletzung der Denkgesetze und allgemein anerkannter Rrfahrungssätze darzutun sucht, wendet sie sich weiterhin unzulässig und daher unbeachtlich gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Es ist nicht erforderlich, daß die vom Tatrichter gezogenen Schlüsse logisch zwingend sind; es genüst, daß sie möglich sind (BGH MIR 1951,117).

Auch die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keinsu Rechtsfehler ergeben,

Entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts war

daher die Revision. des Angeklagten zu verworfen,

Sarstedt ‘Schmidt Siemer Börker Kersting