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BGH Urteil vom 14.03.1967 – 1 StR 6/67

1. Strafsenat

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2066 088 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR_6/67 12: URTEIL

Yo

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Heinrich MED au: Ic: geboren cr EEE 1951 ir v EEE.

wegen Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz u.a.

Einziehungsbeteiligter: Hans TED aus NEED

N 0

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. März 1967, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Hübner

als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr. Pfeiffer

als beisitzende Richter, Staatsanwalt

° als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Einziehungsbeteiligten Hans Te wird das Urteil des landgerichts Mainz vom 22. Juni 1966 im Ausspruch über die Einziehung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten Mg u.a. wegen eines Vergehens gegen § 4 Nr. 3, § 11 Abs. 1 LebMG zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und den an die Stelle von sichergestelltem Wein getretenen Verwertungserlös von 70 555,72 DM gemäß § 13 LebMG eingezogen.

V

Gegen das Urteil hat Hans FÜR, Alleininhaber der Firma Jcan Fin Vgmw Revision eingelegt. Das Rechtsmittel, das auf die Einziehung beschränkt ist, hat Erfolg.

I.

Hans FW ist als Einzichungsbeteiligter zur Einlegung der Revision befugt (BGHSt 19, 7; 21, 66).

Das Landgericht stellt fest, daß der Beschwerdeführer Eigentümer wenigstens des größten Teils des im Vorverfahren sichergestellten Weines war. Es hält ihn auch für "tatunbeteiligt". Daß es sich hiermit anders verhält, 1&ßt sich den Feststellungen und auch dem Akteninhalt nicht sicher entnehmen. Selbst wenn Hans TlWreim Ankauf des Weins den wahren Sachverhalt gekannt hätte oder hätte kennen müssen, wäre er allein wegen seiner Eigenschaft als Käufer noch nicht strafbarer Teilnehmer an der Tat des Angeklagten gewesen; denn strafbar ist nach § 4 Abs. 3 LebMG nur der Verkäufer (vgl. RGSt 23, 242, 243; 70, 344). Durch eigenes Vorrätighalten und Weiterverkaufen des Weines hätte sich FW, falls er hierbei den wahren Sachverhalt gekannt hätte, möglicherweise einer cigenen Straftat schuldig gemacht, sich aber nicht an der Tat des Angeklagten beteiligt.

Die Revision ist auch rechtzeitig cingelegt worden. Hans FE hätte als Einziehungsbeteiligter, nämlich als Eigentümer des sichergestellten Weins am Verfahren beteiligt werden müssen. Daß er Eigentümer war, war dem Tatrichter bekannt.

Es hätte daher dem Beschwerdeführer im subjektiven Verfahren gegen den Angeklagten rechtliches Gehör gewährt werden müssen, da von vornherein die Einziehung des Weins und später des Verwertungserlöses in Betracht kam. In entsprechender Anwendung des § 24 OWiG hätte er als Einziehungsbeteiligter zur Hauptverhandlung geladen werden müssen (BGHSt 19, 7, 185 21, 66; vgl. auch § 431 Abs. 2 StPO). Da dies nicht geschehen ist und er auch - jedenfalls als Einziehungsbeteiligter - bei der Ver-

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kündung des Urteils nicht zugegen war, hätte ihm das Urteil zugestellt werden müssen (vgl. hierzu auch die in Art. 2 des Entwurfs eines EG zum OWiG vorgeschlagene neue Fassung der

§§ 431, 435, 436 Abs. 4 StPO). Die Frist zur Einlegung der Revision wurde für ihn erst mit der Zustellung des Urteils in Lauf gesetzt (vgl. RGSt 70, 40, 41). Die Revision ist aber schon vorher eingelegt worden.

Den Beschwerdeführer in entsprechender Anwendung der §§ 25, 26 OWiG auf ein Nachtragsverfahren zu verweisen, erscheint hier nicht angebracht. Daß er als Eigentümer des sichergestellten Weins von der Einziehung betroffen wurde, war offensichtlich. Die Urteilsbegründung befaßt sich denn auch eingehend mit der Frage, ob die Einziehung auch ihm gegenüber gerechtfertigt sei. Das allgemeire rechtliche Bedenken, daß die Rechtskraft des Urteils in bedenklicher Weise hinausgeschoben würde, wenn man einem nicht beigezogenen Einziehungsbetroffenen die Befugnis zur Einlegung des Rechtsmittels einräumte, kann danach hier nicht durchgreifen; denn die Rechtsmittelfrist konnte durch Zustellung des Urteils 3 derzeit in Lauf gesetzt werden. Überdies war hier das Urteil zur Zeit der Revisionseinlegung auch gegenüber dem Angeklagten noch nicht rechtskräftig.

Der Senat tritt damit nicht in Gegensatz zu der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen in BGHSt 19, 7, da sich

diese mit der Frage der entsprechenden Anwendung der §§ 25,

26 OWiG nach der damaligen Sachlage nicht zu befassen hatte

und auch nicht befaßt hat. Er will sich auch nicht gegen die

in Art. 2 des Entwurfs eines Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vorgesehene Regelung wenden, die durchaus annehmbar erscheint, wenn einmal der Betroffene dem Gesetz im voraus entnehmen kann, wie er sich im Verfahren zu verhalten hat.

II.

1. Der Beschwerdeführer rügt mit Recht, daß er zur Hauptverhandlung nicht als Einziehungsbeteiligter herangezogen worden ist. Dadurch wurde, wie oben bereits dargelegt, sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Daß er und sein jetziger Verteidiger als Zeugen gehört wurden, ändert daran nichts. Ausweislich der Sitzungsniederschrift haben sie sich zur Einziehung auch nicht geäußert. Als Einziehungsbeteiligter, dem in gewissem Umfang die Rechte des Angeklagten zustehen, hätte der Beschwerdeführer übrigens nicht zugleich als Zeuge vernommen werden dürfen (BGHSt 9, 250).

Auf dem gerügten Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen; denn es ist nicht auszuschließen, daß auf Grund der Einwendungen des Beuchwerdeführers von der Einziehung abgesehen worden wäre.

2. Auch die Sachrüge ist begründet.

Das Landgericht geht zutreffend davon aus, daß trotz der allgemeinen Fassung des § 13 Abs. 1 Satz 1 LebMG die Einziehung von Gegenständen, die tatunbeteiligten Dritten gehören, nicht mehr unbeschränkt zulässig ist, sondern nur dann, wenn ein besonderer rechtfertigender Grund gegeben ist (BGHSt 19, 123, 126; 21, 66, 67 f). Das Landgericht sieht einen rechtfertigenden Grund in dem Verschulden des Beschwerdeführers, das es darin findet, "daß bei ihm nicht auszuschließen ist, die wahre Herkunft und Qualität der ihn vom Angeklagten gelieferten Weine gekannt zu haben". Darin liegt jedoch nicht die Feststellung eines Verschuldens, sondern nur die Äußerung eines bloßen Verdachts. Es wäre allerdings für die Zulässigkeit der Einziehung nicht erforderlich, daß der Beschwerdeführer die Zuwiderhandlung des Angeklagten Metz beim Ankauf der Weine gekannt hat. Es würde

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genügen, daß sie ihm aus grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist (vgl. § 19 OWiG; StGB Entwurf 1962 § 113 Abs. 2 Nr. 2 a). In den Ausführungen des Landgerichts zur Anklage wegen Betrugs finden sich zwar Bemerkungen, die in dieser Hinsicht auf ein Verschulden des Beschwerdeführers hindeuten. Für die Frage der Einziehung hat das Landgericht aber hieraus keine Schlüsse gezogen. Diese Prüfung ist in der neuen Hauptverhandlung nachzuholen.

Hübner Fischer loesdau

Mei Pfeiffer