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BGH Urteil vom 06.03.1967 – 4 StR 364/67

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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9124 064 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

1. den prakt. Arzt Dr. med. Karl : EEE aus NEED zr Ger vB, zeboren am ie 915

2. die Hausfrau : En ‚ geschiedene ww; geborene BED zus SEE, zeboren am

GES :916 :: DEE.

_ wegen Unzucht mit Abhängigen u.a.

der 4. Straisenat des Eundesgerichtshofs hat in äer

Sitzung vom 3. November "967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Neifer

als beisitzende Richter,

Oberstaatsamwa 1:

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >

als Urkunäsbeanter der Geschältsstelle, für Recht erkannt;

?. Die Revision des Angeklagten Dr. Sg» gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 13. März ?967 wird verworfen. Er hat die Kosten seines kechtsmittels zu tragen.

2. Auf die Revision der Angeklagten Tu» wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie in den Fällen viE> und TB verurteilt worden ist, ferner im gesamten Stralausspruch.

In diesem Umfang wirä die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafl-

kamner des Landgerichts zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen:

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte Dr. DD] ist wegen Unzucht mit Abhängigen in drei Fälien, davon in zwei Fällen fortgesetzt handelnd zu einer Gesamtgelängnisstrafe von nern Monaten, die Angeklagte TB csen Beihilfe zu den vorgenannten Straftaten zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei Monaten und zwei Wochen verurteilt worden. Beide Revisionen beanstanden Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts.

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1. Die Verfahrensrügen:

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a) Die Rüge, die Verlesung der Aussagen der Zeuginnen EB uns SE verstone. gegen äie Vorschrift des § 25? Abs. 1 Nr. 2 StPO, scheitert schon daran, daß das Urteil auf einem solchen Verstoß nicht beruhen würde. Der Angeklagte hat nämlich den im Urteil festgestellten und der Verurteilung zu Grunde gelegten Sachverhalt selbst zugegeben. Da dieses Eingeständnis im Hinblick auf den eigentlichen Schuldvorwurf ohne Einschränkung erfolgt ist - der Angeklagte verwahrt sich lediglich dagegen, daß er die treibende Kraft gewesen sei, nach seiner Ansicht sei das die Mitangeklagte gewesen - , geht die Behauptung eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit ins Leere. Soweit in diesem Zusammenhang schließlich noch gerügt wird, es sei dem Beweisamtrag des Angeklagten zu Unrecht nicht entsprochen worden, ist diese Rüge unzulässig, da sie weder den Inhalt des Beweisamtrages noch den des Ablehnungsbeschlusses mitteilt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

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b) Die Ansicht der Revision, § 229 #26 sei verietzt worden, ist rechtsirrig. Die in dieser Vorschrift gesetzte Frist wurde durch die Verhandlung vom 6. März 1967 gewahrt. Es ist zwar richtig, daß nur solche Verhandlungen als Fortsetzung der Hauptverhandlung gelten können, in denen - durch Vernehmung des Angeklagten, durch Beweisaufnahme oder sonst durch Erörterung des Prozeßstoffes - zur Sache verhandelt worden ist (vgi. RGSt 62, 26%; BGH NJW 1952, 1149). Diese Anforderungen sind jedoch erfülit. Ausweislich der Jitzungsniederschrift wurde die für diesen Tag geladene Zeugin vernommen. nachdem sie von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte, haben anschließend die beiden Verteidiger, die Angeklagte a — | und der taatsanwalt Zrklärungen hierzu abgegeben. Das genügt für die Annahme, daß in der Verhandlung vom 6. März 1967 der Prozeßstoff sachlich erörtert und die sache gefördert, die Hauptverhandlung also fortgesetzt worden ist,

Auch § 231 Abs. 2 StPO ist nicht verletzt. Durch die Auskunft des Amtsarztes, der Angeklagte sei entgegen seiner Behauptung am 6, März 1967 reise- und verhandiungsfähig gewesen, hat sich das Landgericht Gewißheit verschafft, daß dieser eigenmächtig der Hauptverhandlung ferngebläeben ist. Daß sich das Landgericht dabei auf die nur fernmündlich dem Vorsitzenden der !Vtrafkammer gegenüber erteilte Auskunft des Amtsarztes stützen durfte, bedarf keines Eingehens, Entgegen der Ansicht der Revision steht der Anwendung des § 231 Abs. 2 StPO auch nicht im Wege, daß die Verhandlung in der Sitzung vom 6. März 1967 noch nicht zu Ende geführt werden konnte, daß vielmehr noch weitere Üitzungstage nötig waren. Die Vorschritt des § 231 Abs. 2 StPO bessgt nur, daß eine

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Hauptverhandlunz unter den dort veriangten Voraus- .etzungen auch ohne Anwesenheit der Ängeklagten sogar zum Abschiuß gebfacht werden kann. Die Auffassung, zie dürfe nur zu Ende geführt, aber nicht etwa fort werden, ist abwegig. Ein besonderer Beschluß des Gerichts, nach § 231 Abs. 2 3tPO zu verfahren, ist nicht

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vorgeschrieben. 2. Die_Sachrüge:

Die Nachprüfung des Urteils läßt auch unter Berücksichtigung der Einzelausführungen der Revision Kechtysfehler zu Ungunsten des Angeklagten nicht erkennen. Vor allcm wird die Annahme des Mißbrauchs von Abhängigen von den Feststellungen getragen. Nach ihnen ergibt sich der Mißbrauch bei der festgestellten Öachlage aus dem Ausnutzen des OÖbhutsverhältnisses zu geschlechtlichen Zwecken. Einer Bedrohung der Anvertrauten bedarf es nicht. Auch die Zustimmung des Abhängigen räumt den Mißbrauch nur aus, wenn er reif genug, ist, rechtlich wirksam auf seine Geschlechtsehre zu verzichten, und durch die Zustimmung das Überoränungsverhältnis weder in seiner Grunälage erschüttert, noch die geschlechtliche Freiheit des Jugendlichen angetastet wird (BGHJt 5, 147;

8, 278; 13, 352). Diese Voraussetzungen konnten vom Landgericht mit Recht verneint werden. Entgegen der Ansicht der Revision ist ferner nicht erforderlich, daß der Täter die anvertrauten Personen ständig mißbraucht. Was die Revision in diesem Zusammenhang darüber hinaus vorträgt, wendet sich in unzulässiger Weise gegen die Feststeilungen und die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Diese läßt weder Denkfehler noch Verstöße gegen allgemein gültige ErfTahrungssätze erkennen. Im übrigen mißachtet die Revision auch hier, daß der

angekiagte den vom Landgericht festgestellten !achverhalt - nach ihnen hat der Angeklagte immer in geschlicechtlicher Erregung und in wollüstiger Absicht gehandeit - selbst zugegeben hat.

II. Die Revision der Angcklagten TED

1. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt (vgl. § 344 Abs, 2 Satz 2 StPO) und daher unbeachtlich.

2, Die Sachrügse führt jedoch zur teilweisen Auf-

hebung des Urteils:

a) Die Angeklagte hat sich dahin eingelassen, der Nitangeklagte Dr. Schatz habe sie "ständig, auch mit einer Waffe" bedroht, Zu dieser Behauptung, die nach Sachlage dahin zu verstehen ist, die Angeklagte sei zur Beteiligung an den Taten des Mitangeklagten durch Drohungen, auch mit einer Waffe genötigt worden, hat das Landgericht "sichere Feststellungen" nicht treffen können. Lediglich im Faii III 3 hat das Landgericht auf Grund der Aussage der Zeugin Sc - onne Rechtsverstoß - gefolgert, daß die Angeklagte nicht "unter Druck gehandelt" habe. In diesem Falle schließen daher die Feststellungen einen Nötigungsnotstand aus.

b) In den Fällen II 1 und 2 fehlen solche ausdrücklichen Peststellungen. Raben sich solche aber nicht treffen lassen -— sie sind auch dem Urteilszusammenhang nicht zu entnehmen -, so wäre die Strafkammer gehalten gewesen, die für die Angeklagte günstigste Möglichkeit, nämlich daß se im Nötigungsnotstand handelte, zu Grunde zu legen. Andernfalls würde der Schuldspruch auf einem angenommenen, nicht auf einem erwiesenen Sach-

verhalt beruhen. Da das letztere nicht ausgeschlossen

werden kann, muß das Urteil in den Fälien Il 1 und 2 vom on: TEE) zutschoben werden. Der Senat weist jedoch darauf hin, daö der von der Revision geitend gemachte Nötigungsnotstand des § 52 StGB die Feststellung verlangt, daß die Angeklagte von Dr, Sm :u der tatbestandsmäßigen Handlung einer Beihilfe zur Unzucht mit Abhängigen durch eines der in § 52 StGB aufgeführten Mittel genötigt worden ist (vgl. wegen der strengen Voraussetzungen Schönke/Schröder StGB § 52 Anm. 1 und 5).

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ce) Da sich weiterhin nicht ausschließen läßt, daß die Höhe der Einzelstrafe im Fall III 3 (Spie) durch die nun aufgehobene Verurteilung in den beiden anderen Fällen mitbeeinflußt worden ist, muß auch der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden.

Rotberg Börtzler Spiegel

Hürxthai Neifer