Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 13.01.1970 – 5 StR 294/69
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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S FE Du
5 StR _ 294/69
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
1. den Studenten Gaston S EEE - > EEE aus Ti, geboren am UNEEEEEEEED 940 ir VD (Chile),
2, den Studenten Rolf Peter Sc Ein
aus BEE, geboren am END 1943 in TEE (Schlesien),
wegen aufrührerischen Auflaufs u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundes gerichtshafe hat in der Sitzung vom 13.Januar 1970, an der teilgenommen haben:
Senat spräs ident Prof . Dr ’ Sarstedt
als Vorsitzender, u u Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker-Bundesrichter Fleischmann
'als beisitzende kishter, =
Bundesanwalt Dr \
‘als Vertreter «sr 'Bundesanwälts schaft,
Rechtsanwalt GENE =: u öÄ<ä—m
als Verteidiger für die Angeklagteh zu und 2, .
Justizangestellter 3 un on als Urkundsbeamter der Geschäftssi belle, Bu
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten SCHE und ei | gegen das Urteil des Lanäger ichts in Berlin vom 28. Januar 1969 werden veiworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
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"= Von ‘Rechts wegen Bu
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Grün d e
Die Revisionen der Angeklagten SCHEENEEEEND- OR und Sc rüzen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts,.
I. Verfahrensrügen
1. Die Rüge, die Strafkamnmer habe. die. 5: 230, 231 St?O verletzt, ist unbegründet. Nach 8 231. Abs. 2 StPO. darf das Gericht, falls ein Angeklagter sich aus der Verhandlung entfernt, diese in seiner Abwesenheit zu Ende führen, d.h. vorübergehend oder bis zum Ende. fortsetzen, wenn der Angeklagte über die Anklage schon vernommen worden ist und das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet. Diese Voraussetzungen waren hier gegeben. Die Sitzungsniederschrift beweist, daß der Angeklagte bereits am 17. Januar. 196S über die Anklage vernommen worden ist. Der Verlauf des Verfahrens ergibt auch, daß die Strafkammer seine weitere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet hat. Eine besondere Beratung und ein ausdrücklicher Beschluß hierüber waren nicht notwendig (so BGH 1 StR 485/55 vom 11,.Mai 1956 S.16 unter III,la; 4 StR 364/67 vom 3.November 1967 S.4 bis 5 unten unter I,1).
2. Die Rüge, § 169 GVG sei verletzt worden, hat keinen Erfolg. Der auf § 177 GVG gestützte Beschluß der Strafkammer i ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Vorschrift bestimmt, daß bei der Verhandlung nichtbeteiligte Personen auf Beschluß des Gerichts aus dem Sitzungszimmer entfernt werden können, wenn sie den zur Aufrechterhaltung erlassenen Befehlen nicht gehorchen. Das trifft hier für den Zuhörer F
MED zu. h
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Dabei kommt es nicht darauf an, ob ME nach der "Verwarnung durch den Vorsitzenden weitere. Zwischenrufe gemacht hat oder nicht. Eines ausdrücklichen Befehls, dies
zu unterlassen, bedurfte es hier nieht. Die Aufrechterhaltung der Ordnung der Gerichtsverhandlung verbietet es von selbst, daß Zuhörer während der Verhardlung ohne weiteres das Wort ergreifen. Daß der Vorsitzende den Zuhörer MB nur verwarnt hatte, hinderte die Strafkammer: nicht zu beschließen, VO habe den Gerichtssaal zu-verlassen.
3. Die Rügen, die sich auf. die Zurückweisung von Beweisamträgen der Verteidigung. beziehen, greifen nicht durch.
Die Beweistatsachen waren in der Tat für den Schuld-- spruch ohne Bedeutung. Das gilt insbesonäere sowohl für die Rechtswidrigkeit der Taten als. auch für das Unrechtsbewußtsein der Angeklagten. Das Urteil legt auf UA S,11 bis 14°. dar, daß die Taten der Angeklagten auch dann, wenn die Beweistatsachen zutreffen sollten, nicht gerechtfertigt waren. Was das Urteil hierzu sagt, ist rechtsfehlerfrei. vas gilt auch für die Ausführungen zu Art.23 Abs.5 der Berliner Verfassung, in der es heißt: "Werden die in der ‘Verfassung festgelegten Grundrechte offensichtlich: verletzt, "ist. jedermann zum Widerstand berechtigt." Was die Revision (5.15 bis 17 der Revisionsbegründung) hierzu worträgt, ‘geht schon deshalb fehl, weil die Revision es. auf die Zeit des Ermittlungsverfahrens abstellt, in der. nach. .$- 120 Abs, 3: Satz 2 StPO die Staatsanwaltschaft von sich aus die Freilassung des Beschuldigten anordnen kann., Die:Strafkammer hat es zutreffend auf die Tatzeit. abgestellt. In.diesem Zeitpunkt kam es für eine Freilassung Tg letztlich nicht auf die-Auffassung der Staatsanwaltschaft, sondern auf die Erwägungen des Gerichts über das weitere Vorliegen eines Haftgrundes' an.
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Zum Unrechtsbewußtsein .stellt. das. Urteil! bindenä fest, daß die Angeklagten selbst weder vor noch bei den Taten: an einen Rechtfertigungsgrund gläubten, Die: Überzeugung der Strafkammer hiervon beruht laut Urteilsgründen auf Erwägungen, die von den in Rede stehenden Beweistatsachen in keiner Weise berührt werden. . Bu
Bei der Bemessung der Strafen hat die Strafkamer gemäß Urteilsgründen strafmildernd berücksichtigt, daß die Angeklagten von ethischen Beweggründen bestimmt waren, soweit sie glaubten, es lägen keine ausreichenden Gründe für die Untersuchungshaft Teufels vor. u 2
4. Die Rüge, der auf § 177 GVG gestützte Beschluß über den Ausschluß der Öffentlichkeit sei rechtsfehlerhaft gewesen, weil es möglich gewesen Sei, die Störer durch 10 wniformierte Polizeibeamte, die im Zuhörerraum Dienst taten, und einen anwesenden Kriminalbeamten festzustellen, und &s genügt hätte, die festgestellten Zuhörer auszuschließen, ist im Ergebnis ebenfalls unbegründet. j
Der Beschluß ergibt zur Überzeugung des Senats, daß das Publikum wiederholt durch Appläudieren,. Zwischenrufe-und Sprechchöre gestört hatte, Das berechtigte die Strafkamner, die Öffentlichkeit: ohne weiteres auszuschließen, weil sie mit weiteren Störungen durch: im voraüs'nicht bestimmbare-Zuhörer rechnen konnte. und durfte. Gesstzliche Grundlage hierfür war allerdings nicht. $: 177, sondern $:172 ev6. ‘5. Der: Einwänd, Fragen der Verteidigung’an die Zeugen ' EEE una Mi. seien zu Unrecht zurückgewiesen worden; ist gleichfalls ohne Erfolg. Die’ Strafkamaer hat den Tat: ' sachen, nach denen gefragt worden ist, ersichtlich keine Bedeutung für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugen beigemessen. Das hält sich im Rrehmen der allein dem Tatrichter obliegenden Beweiswürdigung.
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II. Sachrüge
Die Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt ist rechtsfehlerfrei. Sie widerspricht insbesondere im Gegensatze zu der in der Verhandlung vor dem Senat geäußerten Meinung des Verteidigers auch nicht dem Grundgesetz.
Daß die Strafkammer es abgelehnt hat, die Vollstreckung der Strafen (neun und sieben Monate Gefängnis) zur Bewährung auszusetzen, ist im Ergebnis auch dann nicht zu beanstanden, wenn § 23 StGB in seiner seit dem 1.0ktober 1969 geltenden Fassung angewandt wird. Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung der Strafen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Schnitt
Börker Fleischmann