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BGH Entscheidung vom 10.10.1956 – 2 StR 431/56

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Gastwir PRRRS Kurt K aus DEREEEED - geboren am GE 1005 in

wegen Entführung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Baldus. als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Dr.Dotterweich Bundesrichter Dr.Schalscha

Bundesrichter Dr.Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr.h in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt BED: der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ‘

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

-

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 28. März 1956 wird verworfen.

Der Angeklagte hat ‚gie Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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von Rechts wegen

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Das Landgericht hat als erwiesen angenommen, daß der Angeklagte eine Frau - die Barfrau RB - wider ihren Willen mit Gewalt entführt hat, um sie zur Unzucht zu bringen. Es hat ihn deshalb wegen Verbrechens nach § 236 StGB zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahre verurteilt. Der Angeklagte macht mit seiner Revision Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts geltend, vermag damit aber nicht durchzudringen.

Die Aufklärungsrügen werden im Zusammenhang mit der Bachrüge behandelt,

In sachlichrechtlicher Beziehung beanstandet die Revision zunächst die Anwendung des § 236 StGB auf den festge-

stellten Sachverhalt, Sie macht geltend, der Begriff der Entführung werde nicht schon durch das Verbringen einer

Frau von ihrem bisherigen Aufenthaltsort an einen anderei! Ort erfüllt; vielmehr erfordere er, daß die Frau aus ihrem bisherigen Lebensbereich räumlich entrückt werde; das treffe Jedoch nur dann zu, wenn die Ortsveränderung so beschafien sei, daß die Frau ohne fremde Hilfe örtlich völlig unorien-- tiert sei; diese Voraussetzung sei im vorliegenden Falle nicht gegeben.

Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Für den Begriff der Entführung genügt es, daß die Frau durch die Tätigkeit des Entführers oder seines Gehilfen von ihrem bisherigen Aufenthaltsort weg und an einen tleren Ort gebracht wird und zugleich in die unmittelbare oder mittelbare Gewalt des Entführers gelangt, mithin dessen ungehemmtem Einfluß unterworfen ist. Ob dieser Erfolg eintritt, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab, ist also im wesentlichen Tatfrage, Er wird weder dadurch ausgeschlossen, daß der Frau

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der Ort, an den sie verbracht wird, bekannt ist, noch dadurch, daß sie die Möglichkeit hat, sich von diesem Ort zu entfernen. Entscheidend ist, daß sie in eine Lage gebracht wird, in der sie dem ungehemmten Einfluß des Entführers

preisgegeben ist, Das war aber hier der Fall. Der Angeklagte war, statt Frau RO. wie versprochen,in seinem Wagen

von = N nach ihrem (und seinem) Wohnort DO 3 |

zu bringen, von der dorthin führenden Bundesstraße 3 in BEE auf äie Nibelungenstraße abgebogen und in den Odenwald gefahren, später von dieser Straße auf eine Landstraße ab- und schließlich in einen Feldweg eingebogen, fir hielt an einem Waldrand an. Hier wurde er gegenüber Freu DO 5) zudringlich. Auch nachdem Frau Rs dann zwi.- schenzeitlich ausgestiegen war und versucht hatte, zu Fuß die Landstraße wieder zu erreichen, setzte er, trotz seines Versprechens, sie ‚jetät«näch"Hause zu bringen, die Fehrt au? Feldwegen fort, bis Frau RO, um dem von ihm beabsichtigten Geschlechtsverkehr zu entgehen, aus dem fahrenden Wagen sprang, Frau Hi var, da der Ort, an den der ıngeklagte sie gebracht hatte, fern von menschlichen Wohnungen und abseits der Landstraße lag und da es überdies erst früh am Morgen und noch dunkel war, in Ärmangelung fremder Hilfe der Gewalt des Angeklagten ausgeliefert. Auch wenn sie versuchte, zu Fuß die Landstraße zu erreichen, war der Angeklagte in der Lage, sie jederzeit wieder einzuholen. Im übrigen | war der Frau nn Wr Gegend, in die der Angeklagte sie gebracht hatte, wie die Ausführungen des Urteils entgegen der Ansicht der Revision ergeben, nicht bekannt,

Rechtlich zutreffend sieht das Landgericht Anwendung von Gewalt darin, daß der Angeklagte Frau Ri wider ihren Willen im Kraftwagen entführte und es ihr dadurch unmöglich machte, sich der Entführung durch Aussteigen zu entziehen.

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Der äußere Tatbestand des § 236 StGB liegt somit vor.

Die Revision macht ferner geltend, der innere Tatbestand der Entführung sei nicht hinreichend dargetan.

Darin kann ihr aber ebenfalls nicht gefolgt werden. Da es für den äußeren Tatbestand ohne Bedeutung ist, ob der Frau Rh die Gegend unbekannt war, bedurfte es keiner Feststellung, daß der Angeklagte dies wußte. Daß er sich dessen bewußt war, Frau RB zegen äsren Willen in jene abgelegene Gegend zu bringen, wird im Urteil ausdrücklich festgestellt und ergibt sich überdies allenthalben aus dem Sachverhalt. Frau Fb hatte nicht nur sofort, als der Angeklagte von der Bundesstraße 3 abbog. und während der Weiterfahrt mehrfach geäussert, sie wolie ksim, sondern auch, als er trotz des Versprechens, sie nunmehr nach Hause zu bringen, die Fahrt auf Feldwegen fortsetzte, versucht, durch Herausziehen des Zündschlüssels unä durch Betätigung der Fußbremse den Wagen zmStehen zu bringen.

Die Revision meint, es sei möglich, daß der Angeklagte, da er angetrunken war, die Ernstlichkeit des von Frau ri GEM zeäusserten Widerspruchs verkannt habe; die Pflicht zur Erforschung der Wahrheit habe geboten, zur Aufklärung dieses Punktes Beweise über die Persönlichkeit und den Leumund von Frau RB zu erheben; wenn sich dabei etwes Ungünstiges über, den Iebenswandel der Frau Rp sowie darüber ergeben hätte, "daß dem Angeklagten dies bekannt war, so wäre das Landgericht-möglicherweise zu der Überzeugung gelangt, daß er den Widerspruch nicht für ernst angesehen habe; der für Auerbach zuständige Kriminalwachtmeister Sn EB vnä auch andere Einwohner von Age; wie beispielsweise der Schlossermeister Heinz KW, hätten solche Bekundımgen über den Lebenswandel der Frau TEE machen. können;

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Aufklärung hierüber sei aueh deshalb dringend geboten zewesen, um die Frage nach der allgemeinen Glaubwürdigkeit dieser Zeugin zuverlässig beantworten zu können; indem das Landgericht Beweise hierüber nicht erhoben habe, habe es die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt (§ 244 Ars 2 StPO)» j

Damit kann der Beschwerdeführer nicht durchdringen. Nach den Feststellungen des Urteils hat Frau RB :- fort eindeutig zu erkennen gegeben, daß sie mit der Fahrt in den Odenwald nicht einverstanden war, und ihren gegentei-Jigen Willen wiederholt -snergisch und unmißverständlich kundgetan. Der Angeklagte hat die Tatschilderung der Frau RO nicht als unwahr bezeichnet, sondern sich nur darauf berufen, daß er sich an den Ablauf des Geschehens währen der Zeit vom Abbiegen auf die Nibelungenstraße bis zum Sprung der Frau RB aus dem fahrenden Wagen nicht erinnern körne. Die Verteidigung het nach dem Urteil in der Hauptverhandlung nichts vorgebracht, was gegen die allgemeine Glaubwürdigkeit der Frau RB sprechen könnte, Anhaltspunkte in dieser Richtung lagen ersichtlich nicht vor, Die Umstände des Falles drängten mithin nicht dazu, über den Lebenswandel der Frau Ri Beweis zu erheben. Die Aufklärungsrüge ist unbegründet.

Eine weitere Verletzung der Aufklärungspflicht will die Revision darin finden, daß das Landgericht es verabsäumt habe, bei der Feststellung des Trunkenheitsgrades des Angeklagten den Einfluß seiser Zuckerkrankheit zu berücksichtigen; beim Angeklagten sei durch mehrere Untersuchungen bis zu 8 %

Zuekergehalt festgestellt worden; auch sei die Azetonprobe und die Essigsäureprobe positiv gewesen; es sei aber bekannt; daß Zuckerkranke auf Alkoholgenuß anders reagierten als normale Personen; das Landgericht hätte deshalb zunächst die

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Zuckerkrankheit und deren "Erscheinungsgrad" feststellen und sndann notfalls einen "Spezialgutachter" darüber vernehmen müssen, ob infolge der Zuckerkrankheit der Angeklagte | in solchem Maß trunken gewesen sei, daß seine Zurechnungsfähigkeit erheblich verminder% war und er die Situation verkannte, j

Die Rüge ist unbegründet, Die Zuckerkrankheit des Angeklagten ist nach dem eigenen Vorbringen der Revision in der Hauptverhandlung zur Sprache gekommen. Dann ist aber davon auszugehen, daß der Sachverständige die Einwirkungen der Zuckerkrankheit berücksichtigt hat, als er auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme, insbesondere auf Grundder Angaben, die der Angeklagte dabei über die Menge des von ihm genossenen Alkohols gemacht hatte, sein Gutachten erstattete,. Der Sachverständige Dr.med. GEM ist" Assistent am gerichtsmedizinischen Institut der Universität Ti» GEB ni als solcher für Fragen der Blutalkoholbestimmung und der Zurechnungsfähigkeit fachlich qualifiziert, mit den Worten der Revision "Spezialgutachter", Für diese Fragen hatte das Landgericht ihn auch herangezogen. Wenn nach Ansicht der Revision der Grad der Zuckerkrankheit und deren Einfluß auf die Alkoholreaktion des Angeklagten noch wei-. terer Aufklärung bedurften, so hätte die Verteidigung darauf hinwirken können, daß der Vorsitzende entsprechende Fragen

an den Angeklagter und an, den, Sachverständigen richtete. Die Er =

nn 3 Aufklärungsrüge läuft darauf hinaus, daß ein benutztes Beweismittel nicht völlig ausgeschöpft worden ist. Darauf kann

die Aufklärungsrüge. indessen nicht gestützt werden (BGHSt ds 125. /1267). ” " j

Das Landgericht hat die Überzeugung, die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten sei infolge des Alkoholgenusses nicht erheblich herabgesetzt gewesen, nicht auf Grund des

vom Sachverständigen ermittelten Blutalkoholgehaltes, sondern auf Grund seines Verhaltens auf der Fahrt gewonnen. Es berücksichtigt dabei, daß er nicht nur zielgerecht und

situationsgemäß handeln konnte, sondern in schwierigem Gelände voll orientiert war und fehlerfrei fuhr und zwar auch bei dem zweimaligen Rückwärtsfahren auf Feldwegen. Hierge- | sen ist aus ıs Rechtagrünäen n nichts einzuwenden. Bei der Er-

gehalts von 1,7 %o handelt es sich n nur um eine Mil Pserwägung des Landgerichts;' es kommt in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen zu der Überzeugung, daß der Angeklagte auch

bei einem Blutalkoholgehalt von 1,7 %o nicht erheblich Yvermindert zurechnungsfähig gewesen wäre. Dieses Ergebnis entspricht dem Regelfall und kann rechtlich nicht beanstandet

werden. . |

Aus diesem Grunde ist dem Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der Revision auch kein Nachteil daraus erwachsen, daß das Landgericht bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit an sich den geringeren Alkohol,verzehr, den er dem Gericht gegenüber angegeben, zugrunde geiegt hai. Die Bemerkung des Urteils, es habe zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden müssen, daß er dem Sachverständigen gegenüber die Menge des genossenen Alkohols zu hoch angegeben habe, bezieht sich nach' dem Sinnzusammenhang nur auf Gen Vorwurf aus § 8 315 a Abs 1 Nr. 2, 316 Abs 2 StGB. Größerer Alkoholgenuß hätte als ein Anzeichen für Mangel an Fahrsicherheit genommen werden können. Bei einem Biutalkoholgehalt von mehr als 1,5 %0 ist ein Kraftfahrer mit Sicherheit fahruntüchtig (BGHSt 5, 168). Weil das Landgericht von der vom Angeklagten angegebenen geringeren Menge .» genossenen Alkohols ausgesangen ist, hat es ihn einer mit der Entführung in Tateinheit stehenden fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung nicht für

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-B.-

en schuldig erachtet, Nach allem ist entgegen der Ansicht der Revision auch der Grundsatz in dubio pro reo nicht verletzt, sondern im Gegenteil in diesem Punkte gerade beachtet worden. Be

Rechtsfehlerfrei ist festgestellt, daß der Angeklagte

Frau Ri entführt hat, um sie zur Unzucht zu bringen.

Die Revision geht, soweit sie das in Zweifel zieht, von

einem anderen Sachverhalt aus.

ir . Nach allem ist die Revision unbegründet, 5 Balaus - ° . Buseh Dr.Dotterweich _ Dr.Schalscha Menges

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